Ausgabe 
16.4.1889
 
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Schießstande im Nieder⸗Weiseler Wald beginnen und solche bis Ende Juli d. J.

Betreffend: Die Beiträge zur Kreiskasse für 1888/89.

15. k. Mts. die Summe der in der Zeit vom 1.

Betreffend: Die Krankenversicherung der Arbeiter, hier insbesondere der im Betriebe ihrer Angehörigen beschäftigten Söhne,

gegen Kost, Wohnung, Kleidung u. dergl. m. beschäftigten Familienangehörigen(Söhne, Töchter, Enkel, Brüder, hier und da immer noch Zweifel auftauchen.

männlichen und weiblichen Geschlechts regelmäßig versicherungspflichtig sind, und daß daher Arbeitgeber, Kleidung ꝛc. von ihnen beschäftigten Angehörigen zu Kr versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 zu gewärtigen, sondern auch in Gemäßheit des§. 50 des vorerwähnten

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Iss9. Dienstag den 16. April. M 46.

Oberhessischer Anzeige

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

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Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,

Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und Samstag.

die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von N auswärtigen Einsendern soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets 5 Pon nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die den Gemeinden zukommenden Forststrafen von der III. Pertode 1888,89. Friedberg den 13. April 1889.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nachstehend theilen wir Ihnen das Verzeichniß der Ihren Gemeinden von der III. Periode 1888/89 zukommenden Forststrafen resp. Antheile an Holzwerth und Schadenersatz unter dem Auftrage mit, Einnahmedecretur zu ertheilen und für ordnungsmäßige Controlirung zu sorgen. 5 Dr. Braden.

a. Pf. M. Pf. M. Pf. Pf. M. Pf. Pf. Stammheim 168 Langenhain 60˙ Nieder⸗Weisel 1 1 Burg⸗Gräfenrode 1 5 Ober ⸗Florstadt 500 Groß⸗Karben* 05 Kaichen 5 52 Butzbach 2 82 Bodenrod 180 Nieder Wöllstadt 168 Rodheim v. d. H. 5 18 Vilbel 9 74 . 8 23 Pohl⸗Göns 28 Nieder Ros bach 169 Nieder Florstadt 3162 Buͤdes heim 15 Ober-⸗Eschbach 3 81

Friedberg den 13. April 1889.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Nach Anzeige des Rechners der Kreiskasse sind noch verschiedene Gemeinden mit Zahlung des Beitrags resp. mit der Abrechnung mit der Kreiskasse zurück. Wir beauftragen Sie daher die betreffenden Rechner hieran zu erinnern. Dr. Braden.

Betreffend: Die Bildung der für das Jahr 1889/0 nöthigen Weinsteuer-Einschätzungs Commisstonen. Friedberg den 13. April 1889.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Zufolge Auftrags Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, Abtheilung für Steuerwesen, vom 1. d. Mts. und unter Hinweisung auf die Artikel 4, 6 und 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 1876, die Besteuerung des Weines betreffend, laden wir Sie ein, für Ihre resp Gemeinden, in welchen seither Commissionen behufs Abschätzung der Weinsteuerschuldigkeiten bestanden haben, die Wahl von 3 Commissionsmit⸗ gliedern und 2 Stellvertretern für das Jahr 1889/90 durch den Gemeinderath sofort vornehmen zu lassen und dem Großherzoglichen Haupt⸗ steueramte Gießen unter Angabe der Gewählten spätestens bis zum 1. Mai l. J. Nachricht hiervon zu geben. Dr. Braden.

Die Ausführung der Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung über die Arbeitsbücher, Arbeitskarten

Betreffend: a und Beschäftigung von Arbeiterinnen, sowie jugendlichen Arbeitera in den Fabriken.

Friedberg den 13. April 1889.

Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.

24 von 1880, beauftragen wir Sie, uns bis zum Ausfertigung von Arbeitsbücher-Duplikaten verein Dr. Braden.

Bezugnehmend auf unser Ausschreiben vom 20. Februar 1880, Kreisblatt Nr. e April 1887 bis Ende März 1889 für nahmten Gebühren anzugeben oder zu berichten, daß derartige Duplikat⸗Ausfertigungen nicht stattgefunden haben.

Bekanntmachung. Töchter ꝛc.

landwirthschaftlichen Betrieben Schwestern ꝛc.) der Arbeitgeber

landwirthschaftlichen Arbeitgeber darauf Bruders ꝛc. beschäftigten Familienangehörigen welche ihre nur gegen Kost, Wohnung, ankenversicherung nicht anmelden, nicht nur Bestrafung auf Grund des§. 80 des Kranken⸗ Gesetzes der Gemeindekrankenversicherung

oder Ortskrankenkasse die von derselben gemachten Aufwendungen für derartige nicht versicherte Personen im Falle ihrer Erkrankung zu ersetzen haben. 3, Absatz 2 des Krankenversicherungs

Anträge auf Befreiung von Familienangehörigen von der Versicherungspflicht auf Grund von F.

gesetzes oder, insoweit in landwirthschaftlichen Betrieben beschäftigte Personen in Betracht kommen, auf Grund des F. 136 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, über welche Anträge die Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung bezw. der Vorstand der betreffenden Krankenkasse vorbehältlich des Recurses an die Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, müssen gewöhnlich als unbegründet abgewiesen werden, weil ein Rechts anspruch der vollerwachsenen und arbeitskräftigen im Betriebe beschäftigten Familienangehörigen auf Gewährung der zu ihrem Lebens⸗ unterhalt nothwendigen Naturalleistungen überhaupt nicht besteht, wie dies in einem Erkenntniß des Großherzoglichen Oberlandesgerichts vom

24. November 1887 ausgesprochen worden ist.

Nur für diejenigen Familienangehörigen ein Rechtsanspruch auf Alimentation anzuerkennen sein, welche, 0 ernähren nicht im Stande sind. Andererseits wird die Krankenversicherungspflicht dann entfallen der Haushaltung Hülfe leisten und weniger wegen ihrer Arbeitsleistung als wegen des Familiens Friedberg den 13. April 1889.

Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß bezüglich der Krankenversicherung der in gewerblichen oder

8 Wir machen deßhalb die gewerblichen und aufmerksam, daß alle vollerwachsenen, arbeitsfähigen, im Betriebe ihres Vaters, Großvaters,

des Arbeitgebers wird bei dem Vorhandensein des hierzu erforderten Verwandtschaftsverhältnisses obwohl vollerwachsen, wegen unzureichender Arbeitsfähigkeit sich selbstständig zu wenn Töchter, Enkelinnen ac. vorzugsweise in chutzes im elterlichen ꝛc. Hause verbleiben. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Betreffend: Die Krankenversicherung der Arbeiter, hier insbesondere der im Betriebe ihrer Angehörigen Friedberg den 13. April 1889.

beschäftigten Söhne, Töchter ze. 5 l 5 Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien und die Vorstände der Ortskrankenkassen.

Unter Bezugnahme auf die vorstehende Bekanntmachung weisen wir die Großherzoglichen Bürgermeistereien an, bei allen der Kranken⸗ babe f f die Erfüllung der den Arbeitgebern obliegenden Anmeldepflicht durch Aufforderung und Be

Die Vorstände der Ortskrankenkassen wollen in gleichem Sinne zu

lehrung hinzuwirken, gegen die Saͤumigen aber Strafanzeigen zu erheben. wirken bestrebt sein. 5 F Dr. Braden. 1 Bekanntmachung. 1 5 1 1 Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß am 15. d. Mts. die Schießübungen der Garnison Butzbach mit scharfer Munition auf dem

andauern. f Ausstellung von Posten bethätigt, deren Anordnungen unweigerlich Folge zu leisten ist. 5 5. ses zur Vermeidung von Unglücksfällen ortsüblich

ichst gelegenen Orten wollen dies e Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Die Absperrung der Grenzschneisen wird durch Die Großherzoglichen Bürgermeistereien der bekannt machen lassen.

Friedberg den 13. April 1889.