Ausgabe 
15.8.1889
 
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berhessischer Anzeiger.

g 1 1 9 g Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch 5; 5 Erscheint dreimal wöchentli d i i 0 dae Kreisblatt für den Kreis Friedberg. e eee (Ar. 216 Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von 0 5 auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets 885 Post e Notiz* 3.. 10 in 0 Amtlicher Theil.

üt machung. Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Petterweil, II. Sache. * Nachdem sich mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grundeigenthümer, welche meh

der am 5. Juni l. J. stattgehabten Abstimmung fur die Feldbereinigung in der Gemarkung nen Einwendungen erledigt sind,

r als die Hälfte der betheiligten Fläche besitzen, bei Petterweil erklärt haben, und nachdem ferner die

d. Direction. ä 4 hat die Großh. Obere landwirthschaftliche

gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses erhobe

1 ehörde den Beginn der Feldbereinigungsarbeiten für die Gemarkung Petterweil verordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugscommissär ernannt.

1Judem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleichzeitig sämmtliche betheiligte Grundbesitzer zu der in Gemäßheit 0 es Artikel 16 des Gesetzes vom 28. September 1887 auf Donnerstag den 29. August l. J., Vormittags 10 Uhr, in dem Gemeindehause zu

10 ö etterweil stattfindenden Versammlung ein. Diese Versammlung hat:

ö 1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Abschätzungs⸗ 0 werth der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfniß erhoben, 0 oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen;

, 30% 2. die zur Vollzugscommission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und

5 0 dessen Stellvertreter zu wählen.

. Außerdem können Wünsche und Auträge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden.

ö und 1 In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grundeigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit

l eine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich.

U Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat zu 1. die Vollzugscommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und zu 2. die Landescommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen. M. Reuss. Friedberg den 12. August 1889. Der Vollzugscommissär: e Dr. Wallau.

0

7 Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Vilbel. Bekanntmachung.

0 10. Nachdem sich mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grundeigen nach Bedürfniß erhoben, oder ob die Kosten durch Kapital-

thümer, welche mehr als die Hälfte der betheiligten Fläche besitzen, bei aufnahme aufgebracht werden sollen;

18 lat.* 1 N der am 15. Mai l. J. stattgehabten Abstimmung, für die Feldbereinigung

und Wilbeln[in der Gemarkung Vilbel erklärt haben, und nachdem ferner die gegen t! die Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses erhobene Einwen⸗ dungen erledigt sind, hat die Großh. Obere landwirhschaftliche Behörde den Beginn der Feldbereinigungsarbeiten für die Gemarkung Vilbel verordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugs⸗Commissär ernannt. Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleich

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In dieser Ve

die zur Vollzugs-Commi und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schieds-

Eigenthümer eine Stimme; die Bes eine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwes

zu 2) die Großherzogliche Obere landwirthschaftliche Behör

en Unterzeichneten zum Vollzugscommissär ernann liche betheiligten Grundbesitzer zu der in Gemäßheit des

ssior zu berufenden Sachverständigen

d dessen Stellvertreter zu wählen.

Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden.

rsammlung hat jeder anwesende betheiligte Grund chlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit enden und sind unter ür die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich. schlüsse nicht zu Stande, so hat

ordlichen Beschlüsse zu fassen und de die

den 12. August 1889. Der Vollzugs-Commissar: Dr. Wallau.

r als die Hälfte der betheiligten Flache besitzen, bei klärt haben, und nachdem ferner die gegen Großh. Obere landwirthschaftliche Behörde

annt.

hr, in dem Gemeindehause zu Rodheim

1 zeitig sämmtliche betheiligten Grundeigenthümer zu der in Gemäßheit des Wagen, Art. 16 des Gesetzes vom 28. September 1887 dieser Voraussetzung auch f f 20 auf Freitag den 30. August l. J., Vormittags 10 Uhr, Kommen gültige Beschlüsse nie dab in dem Gemeindehause zu Vilbel stattfindenden Versammlung ein. zu 1) die Vollzugscommission die erf c 4 Diese Versammlung hat: 25 59 mogliche ee 1 1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen. 8. soll, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Ab Friedberg 7% 0 schätzungswerth der Grundstücke, oder durch Bildung und Ver eller r, kauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge 10 i

Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Rodheim v. d. H. Bekanntma chung.

eselseile Nachdem sich mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grundeigenthömer, welche meh aukl. 2. K. 11 der am 8. Mai l. J. stattgehabten Abstimmung für die Felsbereinigung in der Gemarkung Rodheim er rikat in 19 die Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses erhobenen Einwendungen erledigt sind, hat die Wickuff ile den Beginn der Feldbereinigungsarbeiten für die Gemarkung Rodheim verordnet und d 18 50 b Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleichzeitig sämmt f aa Artikel 16 des Gesetzes vom 28. September 1887 auf Mittwoch den 28. August l. J., Vormittags 10 U

stattfindenden Versammlung ein. Diese Versammlung hat: l 1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht wer schätzungswerth der Grundstücke, oder durch Bildung und

dürfniß erhoben, oder ob die Kosten durch Kapita

2. die zur Vollzugscommission zu berufenden Sachverst dessen Stellvertreter zu wählen.

Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Betheiligten vorg

In dieser Versammlung hat jeder auwesende betheiligte Grundeigenthümer eine

eine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwesenden und sind unter 1

Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat zu 1. die Vollzugscommission di

zu 2. die Großherzogliche Obere landwirthschaftliche Behörde d

Friedberg den 12. August 1889.

ebracht und be

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Zänker, Fritz, Maurer, aus Heddernheim. Friedberg den 13. August 1889.

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den sollen, ob durch Ausschlag auf den Fl Verkauf von Massegrundstücken, sowie ferner, laufnahme aufgebracht werden sollen; ändigen und deren Stellvertreter

Stimme; die Bes dieser Voraussetzung auch für die nicht ers

Personen, bezüglich deren Aufenthalts Auskunft begehrt wird: Enke, Heinrich, Zuckerwaarenhändler, seither

ächengehalt, oder den Ab ob die Beiträge nach Be

sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und

rathen werden. chlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit

schienenen Betheiligten verbindlich. rforderlichen Beschlüsse zu fassen und Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen. Der Vollzugs commissär:

Dr. Wallau.

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in Frankfurt a. M., Eschenheimerstraße und Der Großherzogliche Amtsanwalt: Dr. Fischer.