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1889.
Oberhessis.
Vignermesse
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch Donnerstag und Samstag.
5 85 5 und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
mer.
f. a, empfeh
nnoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
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in der Gemarkung Vilbel erklärt haben, und nachdem ferner die gegen
Amtlicher Theil.
betreffend: Die Ausführung des land- und forstwirthschaftlichen Versicherungsgesetzes.
Bürgermeister⸗Versammlung.
Auf mehrfach geäußerten Wunsch haben wir behufs Besprechung der Kranken- und Unfall-Versicherungsgesetzgebung eine Burgermeister—
Bersammlung auf Mittwoch den 21. August 1889, Vormittags 10 Uhr,
in Stadthause zu Friedberg anberaumt. Die sämmtlichen Großherzoglichen Bürgermeister des Kreises sind hierzu eingeladen. Der Zutritt sonstiger Personen ist wegen Raummangels nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen gestattet: 1. Jeder Bürgermeister ist zur Einführung einer Person, nach seiner Wahl, berechtigt. 2. Jede Ortskrankenkasse kann sich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten lassen. Friedberg den 13. August 1889. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Bekanntmachung.
nach Bedürfniß erhoben, oder ob die Kosten durch Kapital— aufnahme aufgebracht werden sollen;
die zur Vollzugs-Commission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schieds— gerichts und dessen Stellvertreter zu wählen.
Außerdem können Wuͤnsche und Anträge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden.
In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grund— Eigentbümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich.
Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat
zu 1) die Vollzugscommission die erfordlichen Beschlüsse zu fassen und
zu 2) die Großherzogliche Obere landwirthschaftliche Behörde die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen.
Friedberg den 12. August 1889.
Der Vollzugs-Commissär: Dr. Wallau.
Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Vilbel. Nachdem sich mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grundeigen— hümer, welche mehr als die Hälfte der betheiligten Fläche besitzen, bei er am 15. Mai l. J. stattgehabten Abstimmung, für die Feldbereinigung
le Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses erhobene Einwen—
ungen erledigt sind, hat die Großh. Obere landwirhschaftliche Behörde
en Beginn der Feldbereinigungsarbeiten für die Gemarkung Vilbel herordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugs Commissär ernannt.
Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleich—
eitig sämmtliche betheiligten Grundeigenthümer zu der in Gemäßheit des
Urt. 16 des Gesetzes vom 28. September 1887
auf Freitag den 30. August l. J., Vormittags 10 Uhr,
u dem Gemeindehause zu Vilbel stattfindenden Versammlung ein.
Diese Versammlung hat:
1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden soll, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Ab— schätzungswerth der Grundstücke, oder durch Bildung und Ver— kauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge
Bekanntmachung.
detreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Petterweil, II. Sache. Nachdem sich mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grundeigenthümer, welche mehr als die Hälfte der betheiligten Fläche besitzen, bei
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ber am 5. Juni l. J. stattgehabten Abstimmung für die Feldbereinigung in der
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Gemarkung Petterweil erklärt haben, und nachdem ferner die ndungen erledigt sind, hat die Großh. Obere landwirthschaftliche verordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugscommissär ernannt. liche betheiligte Grundbesitzer zu der in Gemäßheit . J., Vormittags 10 Uhr, in dem Gemeindehanse zu
Bong die Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses erhobenen Einwe ehörde den Beginn der Feldbereinigungsarbeiten für die Gemarkung Petterweil ö Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleichzeitig sämmt des Artikel 16 des Gesetzes vom 28. September 1887 auf Donnerstag den 29. August l Petterweil stattfindenden Versammlung ein. Diese Versammlung hat:
1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Abschätzungs— werth der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfniß erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen;
2. die zur Vollzugscommission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter dessen Stellvertreter zu wählen.
Außerdem können Wünsche und Anträ
In dieser Versammlung hat jeder auw
ine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch
Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat zu 1. die Vollzugscommission die er
zu 2. die Landescommission die Sachverständigen u
„sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und
ge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden.
esende betheiligte Grundeigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich. forderlichen Beschlüsse zu fassen und
nd Schiedsrichter zu ernennen. Der Vollzugscommissär:
riedberg den 12. August 1889. 5 i. Dr. Wallau.
betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Rodheim v. d. H. Bekanntma chung. Nachdem sich mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grundeigenthömer, welche mehr als die Hälfte der betheiligten Fläche besitzen, bei er am 8. Mai l. J. stattgehabten Abstimmung für die Feldbereinigung in der Gemarkung Rodheim erklärt haben, und nachdem ferner die gegen ie Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses erhobenen Einwendungen erledigt sind, hat die Großh. Obere landwirthschaftliche Behörde en Beginn der Feldbereinigungsarbeiten für die Gemarkung Rodheim verordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugscommissär ernannt. Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleichzeitig sämmtliche betheiligten Grundbesitzer zu der in Gemäßheit des Artikel 15 des Gesetzes vom 28. September 1887 auf Mittwoch den 28. August l. J., Vormittags 10 Uhr, in dem Gemeindehause zu Rodheim stattfindenden Versammlung ein. Diese Versammlung hat: 1. zu bestinmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Ab— schätzungswerth der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Be— dürfniß erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen; 2. die zur Vollzugscommission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, f dessen Stellvertreter zu wählen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden.
owie ein Mitglied des Schiedsgerichts und


