Ausgabe 
12.11.1889
 
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der betheiligten Grund ⸗Eigenthümer auf Mittwoch den 27. l. Mts., Vormittags von 10 bis 12 Uhr, in das Rathhaus zu Bönstadt

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4 Betreffend: Gemeinschaftlicher Bezug von Obstbäumen. Friedberg den 9. November 1889.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung des Wetterauer Obstbauvereins wollen Sie in Ihren resp. Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt machen, etwaige bei Ihnen erfolgende Anmeldungen in Empfang nehmen und solche baldigst hierher gelangen lassen. Dr. Braden.

Betreffend: Die Einsendung der Todeszeugnisse und Sterbefallszählkarten von September und Oetober 1889. Friedberg den 11. November 1889.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großhexzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, welche mit obiger Einsendung noch im Rückstande nd? wollen dieselbe unfehlbar binnen 3 Tagen an Groß⸗ herzogliches Kreisgesundsamt Friedberg bewirken. Dr. Braden.

Winterkursus der Ackerbauschule zu Friedberg.

Der Kursus an der Ackerbauschule hat am 4. November begonnen. In Anbetracht dessen, daß in der ersten Woche der Unterricht noch nicht regelmäßig durchgeführt werden konnte, da durch die für die Dauer des Winterhalbjahres erfolgte Beurlaubung des Leiters der Schule, Herrn Dr. Tobisch, eine Veränderung im Lehrpersonal nothwendig wurde, sollen noch für den Lauf dieser Woche Aufnahmen ausnahmsweise ge⸗ stattet sein. Auch stehen noch 2 Stipendien für unbemittelte Schüler zur Verfügung. Anmeldungen nimmt schriftlich oder mündlich Herr Landwirth schaftslehrer Dr. v. Peter, der für die Dauer dieses Kursus mit der Leitung der Schule beauftragt wurde, entgegen. Zur Vertretung im Unter richt wurde Herr Landwirthschaftslehrer J. Engel aus Niederlinksweiler bei St. Wendel, bisher Landwirthschaftslehrer in Dortmund, berufen. An Stelle des bisherigen 3. Lehrers C. Strauch trat Lehrer L. Felsing. Der Aufsichtsrath der Ackerbauschule.

5. 6 f Friedberg den 11. November 1889. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie in Ihren Gemeinden zur Kenntniß bringen und sich um weitere Anmeldung von Schülern Dr. Braden.

bemühen.

Betreffend: Die Verpflegung der Dienstboten in Krankheitsfällen. B 1 k anntma ch un 9.

Auf Grund des Artikels 8 der Landgemeinde-Ordnung vom 15. Juni 1874, sowie des Artikel 48 I 3 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen ist durch Beschluß des Gemeinderaths der Stadt Friedberg vom 23. Sep⸗

tember 1889, nach Anhörung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 8. November 1889, das nachstehende Ortsstatut erlassen worden. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Friedberg den 9. November 1889.

Dr. Braden. §. 1. Beitrittspflichtige. Alle hier im Dienstbotenverhältniß stehenden Per⸗ Für die Dauer der Ver

l pflegung im Krankenhaus erlischt die Beitragspflicht sonen, männlichen und welblichen Geschlechts, sind verpflichtet, zur Deckung des nicht, so lange der Kranke im Dienstverhältniß steht.

g N§. 6. Leiflungen der Anstalt. Die Versicherten haben: dieses Statuts im Voraus an den städtischen Spitalfonds zu entrichten.

Aufwandes für ihre Verpflegung im Falle einer Erkrankung Beiträge nach§. 5 1) im Falle ihrer Erkrankung auf die Dauer von 13 Wochen Anspruch auf: §. 2. Befreiung. Befreit von dieser Verpflichtung sind Diejenigen, welche a. freie Verpflegung im städtischen Krankenhaus in einem gewöhnlichen der Großherzoglichen Bürgermeisterei den Nachweis erbringen, daß sie in der Orts- Krankenzimmer, krankenkasse versichert sind, oder daß ihre Verpflegung in Krankheitsfällen auf die b. unentgeltliche Verabfolgung der von einem der hiesigen Aerzte verord

Dauer von dreizehn Wochen in anderer der Großherzoglichen Bürgermeisterei genügend neten Arzneien und Verbandstoffe,

erscheinender Weise sicher gestellt ist. 2) im Falle des Todes, bei vollständiger Mittellosigkeit der Angehörigen, §. 3. Einzahlung der Beiträge. Zur Einzahlung der Beiträge an die[ Anspruch auf anständige Beerdigung.

Kasse des Spitalfonds sind die Dienstherrschaften verpflichtet. Die geschehene Bei§. 7. Scheidet ein Dienstbote aus seinem Dienstverhältniß aus, so erlischt

tragszahlung wird auf Quittungsbogen, welcher zugleich als Berechtigungsschein zur[die Versicherung. Der Dienstherr ist jedoch berechtigt, die Qulttung, wenn die

Benutzung der Krankenanstalt für die Versicherten dient, bescheintgt. darin bezahlte Versicherungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf den Nachfolger im Die Beiträge werden von dem Kassendiener erhoben. Für solche Beiträge,[ Dienste umschreiben zu lassen, und ist verpflichtet, der aus dem Dienst tretenden

welche bel dieser Erhebung rückständig bleiben, gilt die Anforderung als Mahnung versicherten Person den entsprechenden Theil des Versicherungsbeitrags zurückzugeben,

im Sinne der Exeutionsordnung vom 20. Mai 1833 und es sindet das Beitreibungs: sowelt er von der letzteren selbst aufgebracht worden ist.

verfahren der letzteren auf dieselben Anwendung.§. 8. Sterben der Anstalt angehörige Personen im Krankenhaus ohne An §. 4. Die Dienstherrschaften sind berechtigt, die einbezahlten Beiträge, sofern gehörige zu hinterlassen, welche für die Beerdigung Sorge tragen, so fallen die in

sie dieselben nicht selbst übernehmen wollen, den bei ihnen in Dienst stehenden Ver-[das Krankenhaus mitgebrachten Effeeten dieser Personen dem städtischen Spital⸗

pflichteten an den Lohnzahlungen in Abzug zu bringen. fonds anheim. 5

§. 5. Die Beiträge betragen monatlich für männliche Dienstboten 60 Pf.,§. 9. Vorstehendes Regulativ tritt mit dem 9. November 1889 in Kraft. für weibliche Dienstboten 40 Pf.

Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Bönstadt, II. Sache. Bekanntma chung. 8

Nachdem die Einleitung des rubre. Verfahrens beantragt, solches von der Großherzoglichen Oberen landwirthschaftlichen Behörde als zulässig erachtet und der Unterzeichnete zum Commissär der Leitung der Abstimmung ernannt worden ist, so wird hiermit Tagfahrt zur Abstimmung anberaumt.

Diejenigen betheiligten Grundbesitzer, welche in der anberaumten Abstimmungstagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmäch tigte abstimmen, werden als für die Bereinigung stimmend angesehen. a

Gleichzeitig fordere ich hiermit die außerhalb des Bereinigungs-Bezirkes wohnenden Ausmärker auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen

im Bereinigungs-Bezirk wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Verfahrens nicht mehr erfolgt.

Friedberg den 7. November 1889. Der Vollzugs⸗Commissär: Dr. Wallau.

Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Melbach. Beka nntma ch ung.

Freitag den 15. l. Mts. von 10 bis 12 Uhr Vormittags findet die Entgegennahme der Wünsche bezüglich der Zutheilung der neuen Planstücke vom II. Bereinigungsfeld, umfassend die Fluren 1 bis VII rubr. Gemarkung, durch den Unterzeichneten statt.

Die Wünsche sind schriftlich einzureichen, und müssen die Bezeichnung nach Flur und Nr. der zusammenzulegenden Grundstücke ebenso die Unterschrift der Grundbesitzer enthalten.

Friedberg den 10. November 1889. Der Vollzugs⸗Commissar. Dr. Wallau.

Bekanntmachung.

In Gemäßheit der Instruction vom 30. August 1887 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Durchschnittspreise der nachbemerkten Artikel für den Monat October 1889 sich mit einem Aufschlage von fünf vom Hundert für den Centner berechnen wie folgt: Hafer M. 8.00, Heu M. 3.40, Stroh M. 4.10. Friedberg den 8. November 1889. eien, 1 Friedberg. r. Braden. ö

Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. Ernannt und verpflichtet wurde: Karl Burk V. von Ober-Mörlen als Wiesenvorstandsmitglied.

Deutsches Reich. Verstaatlichung der Reichsbank, Abg. Büsingl der Reichsbank v. Dechend tritt den Ausfüh⸗ Darmstadt. P. Allendorf in Gießen namens der Nationalliberalen für die Beibehal rungen Gamp's entgegen. Der Reichstag ver⸗ wurde zum Gehülfen bei dem Kreisamte Gießen tung der bisberigen Organisation. Abg. Gampf weis schließlich das Bankgesetz an eine Commission ernannt. tritt für die Verstaatlichung ein, da die Reichs- von 14 Mitgliedern. Berlin, 8. Nov. Reichstag. Auf der bank dem Landwirth und kleinen Handwerker 8. Nov. In der Budgetcommission wurde heutigen Tagesordnung steht das Bankgesetz. bezüglich Creditgebung nicht genügend entgegen- der Etat des Auswärtigen Amts verhandelt und

Abg. Graf Stolberg⸗ Wernigerode erklärte sich komme; er könne der Vorlage eventuell nur fürdie Forderungen für die Schutztruppe und die

namens der Mehrheit der Conservativen für die eine fünfjährige Frist zustimmen. Der Präsident] Bergbehörde für Südwest-Afrika unverändert ö 1