Ausgabe 
11.7.1889
 
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1 Land und forstwirthschaftliche Unfallversicherung.

5 treffend: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 die Unfall- und Kranken-Versicherung der ö; in land⸗ und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.. Friedberg den 8. Juli 1889.

Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt. noche die knee Wir erinnern diejenigen, welche mit der Erledigung unserer Verfügung vom 14. Mai l. J.(Oberhessischer Anzeiger Nr. 58) 8. Auf⸗ vorügliches Lagerth f rderung noch im Rückstande sind, an deren umgehenden Vollzug. Nachstehend bringen wir dieselbe nochmals zum Abdruck.

ben in Fronksurt! f Dr. Braden. 3. Aufforderung.

tte um geneigten ut In Artikel 18, Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 4. April 1888 die Ausführun

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er, an hatt Nr. 12) ist Folgendes bestimmt:

zhüte, Ray 5Liegt ein Theil des zu einem versicherten Betrieb gehörigen Grundbesitzes außerhalb Hessens, so ist der Betriebsunternehmer Steuerbelastung dieses Besitzes derjenigen Bürgermeisterei, in deren Bezirk der

aunten, sowie den

g des rubr. Reichsgesetzes betreffend(siehe Regierungs

zierstöcke, H. Unpflichtet, hiervon unter Angabe des Flächeninhaltes und der

mmiwäsche Litz des Betriebs sich befindet, Anzeige zu erstatten.

i. Wer dieser Verpflichtung innerhalb der von den Großherzoglichen Bürgermeistereien bekannt zu machenden Frist nicht nachkommt, unter in großer Auswall ligt der Strafbestimmung des§. 124 des Reichsgesetzes.(D. i. Ordnungsstrafe bis zu 300 M.)

0 Nabe a Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung werden alle diejenigen Grundbesitzer zu deren land- oder forstwirthschaftlichem Betrieb außer Fur e udes gelegene Grundstücke gehören, hierdurch aufgefordert bis spätestens zum 18. Juni d. J. den Großherzoglichen Bürgermeistereien die uünkern ihnen obliegende Anzeige zu erstatten. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

N Friedberg den 14. Mai 1889. Dr. Braden.

treffend wie oben. Friedberg den 14. Mai 1889.

Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt. 70˙%ç Die obenstehende Bekanntmachung wollen Sie bis spätestens zum 20. d. Mts. wiederholt ortsüblich bekannt machen lassen und darauf fesch Inwirken, daß die bezüglichen Grundbesitzer zur Vermeidung der sie ansonst treffenden Strafen der ihnen obliegenden Anzeigepflicht rechtzeitig

nd vollständig nachkommen. Die bei Ihnen in dieser Beziehung eingehenden Anmeldungen haben Sie bis längstens Ende Juni d. J. an den Vorstand der land⸗

15 forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Großherzogthum Hessen zu Darmstadt einzusenden. Gleichzeitig mit dieser Einsendung Eden Sie uns hiervon benachrichtigen und dabei angeben, ob alle bezüglichen Grundbesitzer ihrer Anzeigepflicht nachgekommen bezw. welche noch

ben der Post. 1Rückstande sind. Dr. Braden.

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reffe ö Friedberg am 9. Juli 1889.

Damm, Lsagass sdetreffend: Verpflegung erkrankter Soldaten außerhalb der Garnison. 5 5 f g 1 g f 1

1 ide 4 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

derm 1 Indem wir Ihnen das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 19. Juni l. J. zur Dr. Braden.

a Edpcd d. Hachricht mittheilen, beauftragen wir Sie, sich in vorkommenden Fällen darnach zu bemessen. Darmstadt am 19. Juni 1889.

gu Nr. M. J. 14004. Jetreffend: Verpflegung erkrankter Soldaten außerhalb der Garnison.

aal. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter. Urlaub, Commando, oder während der Herbst

Nach den bestehenden Bestimmungen sollen Soldaten, welche außerhalb der Garnison au

nur dann in das nächste Garnison-Lazareth übergeführt werden, wenn dies ohne Gefahr für Leben und Gesundheit zu den am Aufenthaltsorte der Erkrankten die vorläufige Fürsorge für dieselben zu übernehmen. spann, Beerdigung u. s. w. sind nach Maßgabe des nachstehenden

g bib 4 Louis Wade gebungen erkranken, bewerkstelligen ist. Andernfalls haben die Gemein

5 1 746 pech Fal Die hierdurch entstehenden Kosten für Verpflegung, ärztliche Behandlung, Vor g Kaffe besondeis Musters bei der Corps⸗Intendantur zu liquidiren. Finger. Roßler. * Forderungs⸗Nachweis a f . Hb 0. Gemeinde.. über Kosten für.. des(au Urlaub, Kommando ꝛc.) erkrankten(Musketiers) vom(Infanterie-) Regiment . 1 1 92T c sattfnde 1 mer 474 Summa N 0 1 E 9 2 2 Lotterie e der Bezeichnung der Ausgaben. Einzel⸗Betrag 0 Erläuterungen. 7 aben bei 12 9 Beläge. a 0 Ph. Lan, üg 1 M. Pf. M. Pf. 175 T. Der Forderungs Nachweis ist in zweifacher Ausfertigung

an die Intendantur einzusenden. 2. Durch ärztliches Zeugniß ist darzuthun, daß der Kranke f nicht ohne Gefahr für Gesundheit und Leben in das nächste A. Kosten füt Verpflegung. Garnison⸗Lazareth geschafft werden konnte. Die Rechnungen der Aerzte müssen die Zahl und die Zeit der einzelnen Besuche, sowie die etwa nach auswärts 1 zurückgelegten Entfernungen und etwaige besondere ärzt⸗ B. Kosten für Arzt und Apotheker. liche Hllfelensungen enthalten. i 4. Sofern Vergütung für Vorspann beansprucht wird, ist die Richtigkeit der angegebenen Entfernungen von der Orts 8 2. behörde zu bescheinigen. C. Kosten für Vorspann und sonstige 5. Die Ortsbehörde hat zu bescheinigen, daß die beanspruchten Leistungen. Krankenpflegekosten, Beerdigungskosten und die für sonstige 1 Leistungen gezahlten Tagelöhne ortsüblich sind. 1 6. Den Rechnungen des Apothekers sind die bezüglichen Recepte beizufügen, außerdem ist die Rechnung bei jedem 7 5 5 Ansatz mit der Angabe zu versehen, ob Mixtur, Tropfen, D. Kosten für Beerdigung. Pillen, Salbe, Pflaster oder sonst etwas geliefert ist. 7. Der Arzt hat die Nothwendigkeit zur Verabreichung von Stärkungsmitteln zu bescheinigen

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Die Richtigkeit bescheinigt. . e Großherzogliche Bürgermeisterei

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