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1889.
Famstag den II. Mai.
M 56.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben),
lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von
welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
vom 1. Quartal 1889.
tagen bei Meidung der Zusendung eines Wartboten.
Amtlicher Theil.
etreffend: Maßregeln zur Unterdrückung des Milzbrandes in der Wetterau; hier Einsendung der Tabellen
Friedberg den 9. Mai 1889.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, welche mit Einfendung der rubr. Tabellen noch im Rückstande sind, erinnern wir an deren Vorlage binnen drei
Dr. Braden.
Die Herren Lehrer werden hiermit eingeladen:
1. aus dem Bezirk Friedberg auf Dienstag den 14. d. Mts., nach Friedberg(Stadtschule) Anfang 8 ½ Uhr, 8
Einladung zu den Bezirksconferenzen der Lehrer des Kreises Friedberg.
Heldenbergen(Schulhaus)„ Butzbach(Schulhaus)
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Schmidt, Schulrath.
hetheiligten Grundeigenthümer auf
n das Rathhaus zu Petterweil anberaumt.
ö Diejenigen betheiligten Grundbesitzer,
bstimmen, werden als für die Bereinigung stimmend angesehen. Gleichzeitig fordere ich hiermit die außerhalb des
in Bereinigungsbezirk wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen,
Friedberg den 6. Mai 1889.
da eine
Bereinigungsbezirks wohnenden Ausmärker auf,
„ Biel es, 3.* 7 1 Butzbach. Mittwoch„ 22. 1 5 1 Friedberg den 10. Mai 1889. Bekanntmachung.
etreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Petterweil Flur J. bis X. und XII. II. Sache. Nachdem die Einleitung des rubr. Verfahrens beantragt, solches von der Großberzogl. oberen landwirthschaftlichen Behörde als zulässig rachtet und der Unterzeichnete zum Commissär zur Leitung der Abstimmung ernannt worden ist, so wird hiermit Tagfahrt zur Abstimmung der
Mittwoch den 5. Juni l. Js., Vormittags von 10 bis 12 Uhr
welche in der anberaumten Abstimmungstagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte
zur Wahrung ihrer Interessen einen weitere besondere Zuschrift im Laufe des Verfahrens nicht mehr erfolgt. Der Vollzugs-Commissär für Feldbereinigung: Dr. Wallau.
Auf Grund des Artikel 19 des Feldbereinigungsges uf, die Einträge der Eigenthums— und sonstigen Rechts-Verhältnisse in
Diese Aufforderung ergeht: J 1. an Diejenigen, welche Grundstücke im Bereinigungs-Bezirk rworben, aber ihren Eintrag im Grund- oder Flur-Buch, bezw. im dea noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und ngrossation ihrer Erwerbtitel oder die Berichtigung irriger Einträge u erwirken;
2. an Diejenigen, welche zwar im Grundbuche stehen, aber weil fe schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 einge— ragen waren, ohne Beifügung des Erwerb⸗Titels, um Letzteren nach Maßgabe des Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eintragen zu lassen, indem sonst, abgesehen von dem Hindernisse bei der Feld⸗Be⸗ einigung, demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigenthums⸗Urkunde ausgestellt werden wird; 3. an Diejenigen, welche an ein auf fremdem Namen im Grund— Buch eingetragenes Grundstück einen Vindications- oder einen unter gewissen Umständen zu realisirenden An- und Rückfalls⸗Anspruch wegen ines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertrags⸗ mäßig gemachten Eigenthumsvorbebalts oder wegen einer bei der Ver⸗ fkußerung beigefügten auflösenden Bedingung, eines Endtermins oder liner Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen Anspruch durch den Vermerk„hstreitig“ oder„beschränkt“ im Grundbuch gesichert zu e sowie an Diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen oraussetzungen die Vermerkung„gehemmt“ wollen eintragen lassen; 4. an die Ober-Eigenthümer und Fideicommiß-Berechtigte, welche und Successions-Rechte nicht durch Eintrag der Lehens-⸗,
edel', Leih- oder Fideicommiß-Qualität eines Grund⸗
stücks im Grundbuch haben wahren lassen, um ihre Rechte, soweit dies nach Artikel 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch zjulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen; g N 5. an Diejenigen, welche Pfand⸗Rechte, Eigenthums- Vorbehalte, F Resolutions- oder Nichtigkeits⸗, Separations- oder andere
Dienstnachrichten aus
Ernannt und verpflichtet wurde: Lorenz Heß und Peter Boden
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icht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei dem assen, damit die bestehenden Rechts⸗Verhältnisse beim Bereinigungs-Verfahren berücksichtigt werden können.
Bekanntmachung. betreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Groß⸗ und stlein Karben, Rendel, Kloppenheim, Ober⸗Erlenbach, Dorheim, Fauerbach b. Fr. und Bauernheim. etzes vom 28. September 1887, fordere ich hierdurch die betheiligten Grund-Besitzer
den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhältnissen betreffenden Großherzoglichen Amtsgerichte berichtigen oder ergänzen zu
Sicherheits-Rechte, die weder im Hypotheken- noch im Grundbuch ge— wahrt sind, an zur Bereinigung bestimmten Grundstücken geltend machen können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und ge— nauer Bezeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sicherheit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher zu erwirken;
6. an Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei der Bereinigung vorzunehmende neue Weg- und Wässerungs-Regulirung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, z. B. Weg⸗ und Wasserleitungs-Gerechtigkeiten zu Gunsten von Grundstücken, die nicht in die Bereinigung fallen, Lehm-, Thon-, Sandgrube- oder Keller⸗ Berechtigungen auf zur Bereinigung gehörigem Gelände anzusprechen haben, ferner an die, welche solche Grundstücke zu lebenslänglicher Nutzuießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwisterlichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leibzucht- oder Auszugs— Berechtigung anzusprechen haben;
7. an Diejenigen, auf deren Grundstücken in den öffentlichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlage der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken.—
Rechte der unter pos. 1—7 genannten Art, welche nach Ablauf von drei Monaten weder in den öffentlichen Grund- und Hypotheken— Büchern, bezw. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutations-Verzeich— nissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzustellenden Ver— zeichnissen gewahrt sind, bleiben bei der stattfindenden Feldbereinigung unberücksichtigt, ebenso werden erloschene, aber in den öffentlichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt.
Friedberg den 1. Mai 1889.
Der Vollzugs-Commissär für Feldbereinigung: Dr. Wallau.
dem Kreise Friedberg.
sröder von Oppershofen als Nachtwächter.


