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berhessischer Anzeiger.

N 18.

Die neue Dienst Anweisung für die Hebammen

im Großherzogthum Hessen. (Fortsetzung und Schluß.) Aber wir sind noch welter gekommen: wir wissen jetzt auch, wie das Glft aussieht, es hat für uns eine sicht⸗ und greifbare Gestalt angenommen. Wie bei einer Reihe anderer, meist ansteckender Krankheiten hat man auch hier als die Ursache kleinste Pflänzchen erkannt, Spaltpilze, die erst bei einer 400500fachen Vergrößerung für uns erkennbar werden und die man wer kennt heutzutage

diesen Namen nicht? als Bacterien bezeichnet. Spalt⸗ pilze, finden sich überall, auf und unter der Erde, im

Wasser und in der Luft, auf und in unserem Körper aber glücklicherweise sind sie nicht alle giftig, ja wir dürfen sagen, zum größten Theile sind sie recht unschuldig.

Die bösartigsten von ihnen sind die Träger des Cholera-,

des Milzbrand, des Rotz und Schwindsucht⸗Giftes, höchst wahrscheinlich gibt es aber noch viele andre Krankheiten, welche durch Einwanderung von Pilzen veranlaßt, nur noch nicht hinreichend genau studirt sind. Die Pilze, welche das Wochenbettfieber erzeugen, sind nicht, wie etwa der Milzbrandpilz dem Milzbrand, jener Krankheit allein eigenthümlich, sie gehören vielmehr zu den Eiterung und Fäulniß erregenden Bacterien und, wie danach das Wochenbettfieber eigentlich nur einen Eiterungs⸗, unter Umständen auch einen Fäulniß⸗Prozeß darstellt, so wird durch Uebertragung jener Pilze von einer kranken Wöchnerin auf eine gesunde zwar auch wieder Wochenbett fieber, durch Einimpfung derselben aber in die Hautwunde eines gesunden Menschen ein einfacher Eiterungs-Prozeß angeregt, dessen Ausgang sich allerdings verschieden ge⸗ stalten kann. Ueberall, wo Wunden eitern oder wo thterische Gewebe faulen, sind Pilze vorhanden, welche unter geeigneten Bedingungen Wochenbettfieber veranlassen können und, da sie sich unter günstigen Umständen in der kürzesten Zeit ins Unendliche vermehren, so genügt die Uebertragung einer kleinen Menge, um in wenigen Tagen einen Heerd zu schaffen, von dem aus Millionen in die Gewebe vordringen und ihr Zerstörungswerk beginnen. Die Bedingungen, unter welchen das eine Mal eine ört⸗ lich beschränkte, das andre Mal eine ausgebrettete, schwere, zu Tod oder ewigem Siechthum führende Erkrankung ent⸗ steht, sind zu zahlreich und zu verschieden, um leicht über⸗ sehen werden zu können jedenfalls sind die Folgen der einmal geschehenen Uebertragung im Voraus nicht zu be⸗ stimmen und häufig unserer Beeinflussung völlig entzogen. So ergibt sich denn für den Arzt und die Hebammen, welche bel ihren Hülfeleistungen mit den Kreissenden und Wöchnerinnen in Berührung zu kommen berufen sind, die heilige und unabweisbare Pflicht, die krankheitser⸗ zeugenden Pilze, die belebten Gifte, von ihren Schutz befohlenen ferne zu halten. Die Hebamme wird dieser Verflichtung am sichersten nachkommen, wenn sie einmal alle Gelegenheiten meidet, bei welchen ihre Hände, Kleider und Instrumente mit Eiterungs- und Fäulniß Pilzen ver unreinigt werden können, und wenn sie zweitens die be schmutzten Finger, Geräthe und Kleidungsstücke vor jeder Berührung hülfsbedürftiger Frauen sorgfältig reinigt, bezw.

die an jenen klebenden Pilze vernichtet oder tödtet.

In diesem Sinne sind in die neue Dienst⸗Anweisung die§§. 7, 9, 12, 19, 20 und 21 aufgenommen worden. Die Gelegenheit, die Finger mit Krankheits⸗Erregern zu verunreinigen, ergibt sich für die Hebammen zunächst bei der Pflege von an Kindbettfieber erkrankten Wöchnerinnen. Die Uebertragung dieser Erreger zu hindern, sind die 66. 19 und 20 der Dienst Anweisung bestimmt. In dem ersten ist festgesetzt, daß die Hebamme durch Beobachtung der Körperwärme mittelst des Thermometers den Gesund⸗ in genau beobachten, und in er irgend bedeutenden durch Tempe⸗ igten Erkrankung sofort die Beru⸗ rztes verlangen soll, welcher dann festzu⸗ stellen hat, ob es sich um Wochenbett- Fieber oder eine andere Krankheit handelt. Schon vor dieser Entscheidung soll die Hebamme sich hüten, bei der Pflege ihre Hände zu beschmutzen, unter Anwendung von Karbollösung sofort reinigen und die erkrankte Wöchnerin jedenfalls zuletzt besuchen. Ist die Erkrankung als Wochenbettfieber erkannt, dann darf die Hebamme innerhalb einer gewissen, vom Kreisarzt zu bestimmenden Zeit keine weitere Entbindung übernehmen

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die Hände, Kleider und Instrumente aber 8

und muß sich wäbrend dieser Zeit nach Angabe des Kreis arztes mit ihren Kleidern und Geräthschaften einer gründ lichen Reinigung und Desinfeetion unterwerfen. In§ 9 Pos. 1 ist den Hebammen weiter verboten, andere Kranke als Wöchnerinnen zu pflegen, ja sie sollen nicht einmal mit ansteckenden Uebeln behaftete Personen besuchen, weil sie bei Nichtbeachtung dieses Verbots nicht allein Gefahr laufen, das Gift des Kindbettfiebers, sondern auch andere ansteckende Krankheiten, wie Blattern, Scharlach, Diph therie u. s. w. zu verschleppen. Die Hebamme kann aber auch selbst an Krankheiten leiden, welche einen Ansteckungs stoff hervorbringen und deßhalb legt ihr§. 21 die Ver pflichtung auf, sich der Ausübung ihres Berufes zu ent halten, wenn sie mit eiternden Wunden an den Fingern, mit Umlauf oder gar mit ansteckenden Allgemeinkrankheiten behaftet ist. Die Aufmerksamkeit auf Reinerhaltung der Hände muß aber noch weiter gehen und berücksichtigen, daß die Gelegenheiten, die Pilze der Eiterung und Fäulniß aufzunehmen, unendlich zahlreich sind. Kann ja doch die Berührung faulenden Fletsches, das Hinesngreifen in schmutziges Spülwasser u. s. w. schon hinreichen, um den Fingern Fäulnißpilze mitzutheilen, die an den geeigneten Ort gebracht wieder Fäulniß und Krankheften erzeugen. Diesem Umstande Rechnung tragend, schreibt§. 9 vor, daß die Hebamme keine Arbeit verrichten soll, durch welche ihre Hände für ihre Berufsarbeiten untauglich werden, daß sie sich hüten soll, das An und Auskleiden von Leichen zu besorgen, Kinderleichen zu Grabe zu tragen, oder das Waschen der Wöchnerinnen und Kinderwäsche zu über nehmen, was ihr leider noch an so vielen Orten zuge muthet wird.

Bei der größten Gewissenhaftigkeit in der Vermeidung der Gelegenheiten zur Beschmutzung der Hände und Kleider, ist die Hebamme doch nicht in der Lage, sich völlig frei von Giftpilzen halten zu dürfen, da diese kleinsten Gebilde sich überall von Kranken, Wunden, faulenden Massen u. s. w. loslösen, als Stäubchen in die uns umgebende Luft ge langen und aus dieser wieder auf die Hände der Hebammen fallen können. Schon der Aufenthalt in der Nähe eines Kranken genügt, um auch solche Personen, die den An- stecungsstoff nicht direct berühren, damit zu verunreinigen. Aus diesem Grunde muß die Hebamme sich selbst, ihre Kleidung und ihre Geräthschaften stets so gründlich reinigen, als ob eine Berührung ansteckender Stoffe stattgefunden hätte. Dieser Forderung trägt der§. 12 Rechnung. Er schreibt vor, daß die Hebamme, welche zu einer Entbin dung berufen wird, eine frisch gewaschene Oberjacke mit kurzen oder leicht aufschürzbaren Aermeln und eine reine, weiße Schürze anlegen soll. Es braucht nicht näher aus⸗ geführt zu werden, wie leicht gerade Kleider beim Pflegen der Kranken Ansteckungs-Stoffe von diesen oder von be schmutzten Bettstücken aufnehmen können, wie sehr sie ge eignet sind, auf ihrer mitunter rauhen oder faltenreschen Oberfläche die kleinen, gefährlichen Pilze festzuhalten. Zum tödten dieser genügt nicht etwa einfaches Abbürsten, oder flüchtiges Waschen, nein! die Bacterien und ihre Samen (Sporen) sind recht dauerhafte Gebilde und haben ein zähes Leben und die Kleider müssen schon recht tüchtig gekocht oder längere Zeit in heißem Wasserdampf aufge⸗ hängt werden, um giftfrei zu werden. Diese Art der Behandlung setzt aber voraus, daß die Oberfjacken und Schürzen aus waschbaren Stoffen gefertigt seien, Kattun oder Drillich wird sich deßhalb wohl am besten eignen. Sehr nothwendig erscheint es, daß die Vorderarme völlig

sich darin unzählige Pilze, darunter auch solche, die Elte

rung und Fäulniß zu erregen vermögen, befinden. Um die Schmutzanhäufung möͤglichst zu beschränken, sollen die Nägel immer stark beschnitten, der Schmutz selbst soll aber, so gut es geht, mit dem Nagelreinlger, der zu den Instru⸗ menten der Hebamme neu hinzugekommen ist, entfernt werden. Als weiteres Mittel zur Reinigung der Hände tritt dann das Waschen und Abbürsten derselben mit Nagelbürste und Seife, welches den ganzen Vorderarm mit begreifen muß, hinzu. Die Bearbeitung der Hände mit der breiten und großen, nicht mit der früher gebräuch lichen kleinen Nagelbürste muß längere Zeit(35 Minuten lang) und recht nachdrücklich geschehen, damit die mit Pilzen besetzten Oberhautschuppen recht gründlich abge rieben und entfernt werden. Die Erfahrung lehrt, daß auf die angegebene Wetse die Pilze zum größten Theil, aber doch nicht alle weggeschafft werden, es ist deßhalb auch die Benutzung eines pilztödtenden Mittels hinzu gefügt, welches dem Reste der Bacterten den Untergang bereiten soll: die Waschung mit einer Zprozentigen Carbol lösung. Die Carbolsäure ist zwar ein starkes Gift, welches in konzentrierter Löͤsung schon bel Einführung einer ge ringen Menge in den Magen den Tod nach sich zieht und deßhalb mit großer Vorsicht aufbewahrt und angewendet werden muß, gleichwohl kann dasselbe vor der Auffindung eines gleichsicheren, aber nicht so giftigen Mittels nicht entbehrt werden. Die Dtienst-Anweisung schreibt eine drelprozentige Lösung vor, welche in der Weise hergestellt wird, daß in einem kleinen Meßgefäß 30 Gramm Carbol säure abgemessen und mit 1 Liter Wasser tüchtig ver⸗ mischt werden. Es sollen die Hände nicht einfach mit dieser Mischung benetzt, sondern auch jetzt wieder abge⸗ bürstet werden; die noch nassen Hände werden mit Carbol⸗ vaseline bestrichen und sind jetzt erst zur Untersuchung bereit; das vorherige Abtrocknen an einem Handtuche ist zu vermeiden, weil dieses selbst ja wieder mit Pilzen beschmutzt sein kann. Daß vor jeder weiteren inneren Untersuchung eine abermalige Reinigung der Hände statt⸗ finden muß, ist wohl selbstverständlich, im betreffenden Paragraphen aber auch ausdrücklich zur Pflicht gemacht.

Wie die Hände, so müssen auch alle Instrumente, welche bei den Frauen zur Anwendung kommen, völlig rein und pilzfret sein. Es kommt hier besonders das gläserne Mutterrohr und der neusilberne Katheter in Be⸗ tracht; beide sind aus Materialten gefertigt, welche die Stedhitze vertragen, so daß für sie am besten die in§. 7 angedeutete Art der Reinigung, halbstündiges Kochen in Wasser, Platz greift. Die Sorge für die Reinerhaltung der Instrumente erfordert auch gewisse Vorsichtsmaßregeln bei der Aufbewahrung, welche sich eigentlich von selbst ergeben, wenn alle Verunreinigungs möglichkeiten genau in's Auge gefaßt werden.

Die Vorschriften, welche für die Reinigung der Wäsche und der Wöchnerin selbst ertheilt sind, sowie diejenigen, welche sich auf die Beschaffenheit der Betten, Unter⸗ lagen u. s. w. beztehen, sind in den§§. 12 und 19 zu⸗ sammengestellt und sollen hier nicht weiter berührt werden.

Aus dem Vorstehenden geht zur Genüge hervor, daß der Schwerpunkt der praktischen Hebammenthätigkelt nach unseren heutigen Anschauungen in der Uebung peinlichster Reinlichkeit liegt. Nur diejenige Hebamme wird mit Glück ihren Beruf ausüben, welche von der Schädlichkeit der Uebertragung ansteckender Gifte völlig überzeugt ist und darnach handelt. Beim Eintritt gefahrdrohender Zustände

entblößt bleiben, da gerade die Unterärmel am meisten der Gefuhr der Verunreinigung ausgesetzt sind. Sofern es sich um die Pflege kranker Wöchnerinnen bandelt, wird natürlich die Reinigung der Oberjacke allein nicht genügen, das Wechseln der Unkerkleider muß hier noch hinzukom men; jedenfalls muͤssen alle Kleidungsstücke, welche bei einer kranken Wöchnerin getragen wurden, einer gründ lichen Desinfeetion unterzogen werden.

Noch wichtiger als die Sorge für reine Kleider ist diejenige für reine Hände und Instrumente, da diese ja direkt mit den zur Aufnahme des Giftes bereiten Schleim- häuten in Berührung kommen. Der zweite Absatz des 12 gibt für die Reinigung der Hände ausführliche Anleitung und legt zunächst Gewicht auf eine sorgfältige Bearbeitung der Finger, besonders der Nägel. Nicht allein in der Falte zwischen Nagel und Haut, sondern auch unter dem Nagel ist die Ansammlung von Schmutz sehr gewöhnlich, und die Untersuchung hat ergeben, daß

während der Geburt tritt bie Hebamme dem Arzt die Be⸗ handlung und Verantwortung ab; die Gefahr des Kind bettsiebers zu beschränken, ist ihre größere, aber in der Aussicht auf den Erfolg auch schönere Aufgabe. Nur durch Reinlichkeit und Sauberkeit wird sie ihrer Aufgabe gerecht und so wird der Ausspruch, den der berühmte Geburtshelfer Karl Schröder noch kurz vor seinem Tode gethan hat, ewig wahr bleiben:die beste Hebamme ist die, welche die reinlichste ist.

Dem Publikum aber erwächst die Aufgabe, die Heb⸗ amme in der Beobachtung größter Reinlichkeit bei der Leitung von Geburt und Wochenbett zu unerstützen, nicht etwa deren Maßnahmen zu bekritteln und zu bespötteln, sondern im Gegentheil, wenn eine Hebamme so gewissenlos sein sollte, mit unsauberen Kleidern und Händen an das Lager hülfebegehrender Frauen heranzutreten, dieselbe auf das aufmerksam zu machen, was ihr die neue Dlenst⸗ Anweisung vorschreibt.

Bekanntmachung.

Die Firma Cordes& Ellgaß zu Delmenhorst beabfichtigt auf Flur XVI Nr. 239. 240 der Gemarkung Dorheim einen Dampfkessel zu errichten.

Pläne und Beschreibung dieser Anlage liegen 14 Tage lang, von Erscheinen dieser Bekanntmachung in der Darmstädter Zeitung, auf unserer Schreibstube zu Jeder⸗ manns Einsicht offen. ö f

en sind binnen gleicher Frist bei Meidung des Ausschlusses uns vorzubringen.

Friedberg den 4. Februar 1889. d Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

556 Dr. Braden.

4000 Mark

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liegen gegen erste hypothekarische Sicherheit zum 1 Wo? sagt die Exped. d. Anz.

Güter- Versteigerung.

Montag den 11. Februar, Vormittags 10 Uhr, sollen auf hiesigem Rathhause die Güterstücke der G. Stein⸗ häußer's Eheleute dahier in Friedberger und Fauer bacher Gemarkung einer nochmaligen Versteigerung aus⸗ gesetzt werden. Bemerkt wird, daß eine. weitere Ver⸗ steigerung nicht stattfindet und mit dem Zuschlag die Genehmigung ertheilt werden wird.

Friedberg den 7. Februar 1889.

Großherzogliches Ortsgericht Friedberg.

558 Stein häußer. Die Gräfl. Gärtnerei zu Asseuheim

offerirt:

80

Korbweiden pro Centner M. 2.50, Bindeweiden 4..

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Acekerversteigerung.

Montag den 11. Februar, Vormittags 11 Uhr, soll ein den Geschwistern Theobald gehörendes Grundstück, Flur V. Nr. 235,10= 419 qm Acker, die Ackergärten, nochmals versteigert werden. Friedberg den 7. Februar 1889. ö Großherzogliches Ortsgericht Friedberg. 567 Steinhäußer.

9 dekan ˖ 5 Bekanntmachung. Diejenigen, welche noch mit Zahlung von Pacht, Holz⸗ oder Gras⸗Gelder an das Fürstl. Rentamt Hungen zurückstehen, werden hierdurch aufgefordert, innerhalb gacht

Tagen ihre Rückstände abzuführen, da am 18. d. Mts. gerichtliche Beitreibung eingeleitet wird.

Hungen den 7. Februar 1889. 561 Demme