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Donnerstag den 6. Zuni. N 67.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
8 f f f 3 innoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von
auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil. Petreffend: Die Berichtigung der Forst- und Feldstrafen von der II. Periode 1889/90. Friedberg den 3. Juni 1889. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir beauftragen Sie alsbald und jedenfalls noch vor Ende dieses Monats in Ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise ekannt machen zu lassen, daß die Berichtigung der im Monat April 1889 gerichtlich erkannten Forst⸗ und Feldstrafen in den ersten 25 Tagen es Monats Juni 1889 und zwar mit Ausschluß des 12ten, 13ten und 14ten an die betreffenden Districtseinnehmereien stattzufinden hat und aß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gegen die säumigen Schuldner das für sie mit Kosten verbundene Beitreibungsverfahren eingeleitet wird. Dr. Braden.
betreffend: Wlesenrundgang im März 1889. Friedberg den 4. Juni 1889.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
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N Wir erinnern die Rückständigen an Erledigung der Auflage vom 30. März, Kreisblatt Nr. 40, binnen 5 Tagen bei Meidung unan— enehmer Verfügung und Zusendung von Wartboten. Dr. Braden.
Bekanntmachung.
Der Oberhessische Bienenzüchterverein beabsichtigt, in Verbindung mit der am 17. Juli d. Is. zu Lich stattfindenden 28. Wanderver— ammlung eine Verloosung von Bienenvölkern, Bienenproducten und Utensilien zu veranstalten.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat die Erlaubniß zur Veranstaltung dieser Verloosung unter der Bedingung setheilt, daß nicht mehr als 2500 Loose à 50 Pf. ausgegeben werden dürfen und mindestens 60% des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der oose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind. Der Vertrieb der Loose in der Provinz Oberhessen ist gestattet.
Friedberg den 3. Juni 1889. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
betreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Rodheim. Bekanntma chung.
. Nachdem die am 8. Mai l. Is. abgehaltene Abstimmung über rubr. Project ergeben hat, daß mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Hrundbesitzer, welche mehr als die Hälfte der in Betracht kommenden Fläche besitzen, für die Feldbereinigung in der Gemarkung Rodheim gestimmt gaben, so wird dieses Resultat unter dem Hinweis bekannt gemacht, daß das Abstimmungsprotocoll nebst Zusammenstellung des Resultates in der Zeit vom 5. bis 12. Juni auf dem Amtszimmer der Großherzoglichen Bürgermeisterei Rodheim offen liegen. Einwendungen gegen die Zulaͤssigkeit der Rechtsbeständigkelt des Ergebnisses sind binnen 14 Tagen von dem Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet mittelst schriftlicher Zeschwerde bei der Großherzoglichen oberen landwirthschaftlichen Behörde geltend zu machen. Friedberg am 3. Juni 1889. Der e für Feldbereinigung: Dr. Wallau.
betreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Vilbel. Bekanntm achung.
Nachdem die am 15. Mai l. Is. abgehaltene Abstimmung über rubr. Project ergeben hat, daß mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grundbesitzer, welche mehr als die Hälfte der in Betracht kommenden Fläche besitzen für die Feldbereinigung in der Gemarkung Vilbel gestimmt laben, so wird dieses Resultat unter dem Hinweis bekannt gemacht, daß das Abstimmungsprotokoll nebst Zusammenstellung des Resultates in der Zeit vom 5. bis 12. Juni auf dem Amtszimmer der Großherzoglichen Bürgermeisterei Vilbel offen liegen. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses sind binnen 14 Tagen von dem Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet mittelst schriftlicher
Zeschwerde bei der Großherzoglichen oberen landwirthschaftlichen Behörde geltend zu machen. VVV 99 Friedberg am 3. Juni 1889. Der ee eee für Feldbereinigung: Dr. Wallau.
Bekanntmachung, die Viehpreisvertheilung zu Vilbel betreffend. Die diesjährige Viehpreisvertheilung des landwirthschaftlichen 3. Zuchtschweine im Alter von wenigstens ½ Jahr.
Vereins von Oberhessen soll durch den landwirthschaftlichen Bezirks. IV. Schafe und zwar: n serein Friedberg am Dienstag den 9. und Mittwoch den 10. Juli d. J. 1. Zuchtschafe in Loosen von wenigstens 3 Stück,
u Vilbel abgehalten werden. 2. Böcke. 5 a a N ei„ dwirthschaft⸗ Vom Aussteller selbst gezüchtete Thiere werden höher prämiirt, Mit derselben ist eine Ausstellung von Produkten landwir hschaf l müssen, insofern sie im Besihe von Privaten sind,
[cher Thätigkeit, sowie von Maschinen und Geräthen verbunden. N Prämiirt werden: I. Pferde und zwar: f 1. Zuchtstuten mit Fohlen,
2. Zuchtstuten, bezüglich deren diesjähriger Deckschein vorliegt, N 3. Fohlen, die nicht mehr saugen.
II. Rindvieh und zwar:
1. Die Simmenthaler Race und andere fremde Racen,
2. die einheimische Vogelsberger Gebirgsrace,
3. die Kreuzung der vorgenannten Racen: im Einzelnen
a. Bullen von Privaten, Gemeinden und Gemeindebullenhaltern, im Alter von 1—2 Jahren,
eine bestimmte Zeit lang angekauft sein und zwar Stuten mit Fohlen mindestens 1 Jahr, Bullen, Rinder, Zuchtkühe und Zuchtschweine/ Jahr. Fohlen, welche bis zum Alter von 2½ Jahren noch nicht ein⸗ gespannt worden sind, sollen vor anderen den Vorzug haben. b 425 Die Bewerber haben amtliche Bescheinigungen über die bezüglich der Thiere geforderten Voraussetzungen beizubringen. Unrichtige Angaben des Ausstellers in Bezug auf die bestimmten Anforderungen an die concurrirenden Thiere haben zur Folge, daß etwa zuerkannte Prämien wieder zurückgezahlt werden müssen 1 und daß der Aussteller in solchem Falle durch 5 Jahre von der Zulassung zu Prämi— irungen ausgeschlossen ist. 3 i Es kann nur wirklich preiswürdiges, den verlangten Leistungen entsprechendes Vieh prämiirt werden.
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„ b. Rinder, die sichtbar trächtig sind, von 2—3 Jahren, * c. Zuchtkühe,
9 d. ganze Zuchten von Rindvieh,
I. Schweine und zwar:
. 1. Mutterschweine, trächtig oder mit Ferkeln,
2. Eber,
Eigenthümer solchen Viehes, welche wegen zu starker Concurrenz keine Prämien erlangen konnten, deren Vieh aber von den Preis richtern besonders ausgeschieden wurde, erhalten auf Verlangen eine durch die
Preisrichter festzusetzende Wegentschädigung, wenn sie über 10 Kilometer
weit hergekommen sind, und zwar 10 Pf. für den Kilometer.


