pflichtigen, ohne Rücksicht auf das Zugangsjahr, bis zum vollendeten 45. Lebensjahr.
Personen, welche vor vollendetem 20. Lebens— jahr und vor dem 1. April 1870 in Dienst ge— treten sind, werden nicht mehr bei der Landwehr 2. Aufgebots, sondern sofort beim Landsturm 2. Aufgebots zugeführt.
Wehrpflichtige, welche nach vollendetem 42. Lebensjahr vor dem 11. Februar 1888 aus dem Landsturm bereits geschieden waren, treten in denselben nicht mehr zurück.
II. Für die geübte Ersatz⸗Reserve: Ersatz⸗Reservepflicht:
12 Jahre(vom 20. mit 31. Jahre.) Landwehr 2. Aufgebots:
7 Jahre(vom 32. mit 38. Jahre.) Landsturm 2. Aufgebots:
7 Jahre(vom 39 mit 45. Jahre.)
Die Dieunstpflicht aller Ersatz Reservisten rech— net vom J. Oktober jenes Jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet; solche, welche ohne eigenes Verschulden erst später der Ersatz-Reserve überwiesen wurden, verbleiben in dieser entsprechend kürzere Zeit. III. Nicht geübte Ersatz⸗Reserve: Ersatz⸗Reservepflicht: bisher. Etsatz⸗Res. 1. Cl. 5 J., Landsturm 1. Aufgebots:
nunmehr 12 J
J.
1 sturm 2. Aufgebots verbleiben alle Wehr- bisher. Ersatz- Res. 1. Cl. 14 J., nunmehr 7 J.
Landsturm 2. Aufgebots:
bisher. Ersaßz⸗ Res. I. Cl. 7 J., nunmehr 7 J. Die bisherigen nicht übungspflichtig gewe— senen Ersatz-Reservisten 1. Cl. treten schon nach 5 Jahren aus der Ersatz Reserve zum Landsturm 1. Aufgebots über; diese 5 Jahre rechnen jedoch vom 1. Oktober jenes Jahres, in welchem der Wehrpflichtige der Ersatz-Reserve 1. Classe über— wiesen wurde.
Die bisherige Ersatz-Reserve 2. Classe tritt nunmehr zum Landsturm 1. Aufgebots und vom 31. März des 39. Le— bensjahres zum Landsturm 2. Aufgebots über, welchem sie bis zum vollendeten 45. Le— bensjahre angehört. Wehrpflichtige, welche niemals im stebenden Heere gedient haben und nie der Ersatz Reserve zugewiesen waren, ge— hören: vom vollendeten 17. mit 38. Lebensjahre zum Landsturme 1. Aufgebots. Wehr— pflichtige, welche bei der Musterung und Aushebung, oder auch später, wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd dienstunbrauch bar befunden worden, unterliegen dem Aufruf zum Landsturm nicht.
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ollen veräußert werden, ohne daß Eigenthums Urkunden
vorgelegt werden konnten. Ansprüche jeder Art an dlese Parzellen sind binnen 14 Tagen um so gewisser bei interzeichnetem Gerichte geltend zu machen, als sonst die beschränkten Einträge im Grundbuch gelöscht, die Ver- zußerungen bestätigt und die Items auf die Namen der teuen Erwerber überschrieben werden sollen. Bad Nauheim den 14. Februar 1888 Großherzogliches Amtsgericht Bad Nauheim Bauer.
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