1888.
Donnerstag den 24. Mai.
J 60.
Oberhessischer Anzeiger.
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Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben. ö
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,
Kreisblatt für den Kreis Friedberg. nn
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Amtlicher Theil.
Betreffend: Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in die Unteroffizier Vorschulen und Unteroffizierschulen. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Bezugnehmend auf nachfolgende Bekanntmachung Großherzoglichen Landwehr-Bezirks-Commando's Friedberg laden wir Sie ein, für
möglichste Verbreitung derselben an die Betheiligten in Ihren resp. Gemeinden Sorge zu tragen.
Friedberg den 9. Mai 1888.
Dr. Braden.
Bekanntmachung.
Nachstehend werden die Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in die Unteroffizier-Vorschulen und Unteroffizierschulen erneut zur
Kenntniß etwa Betheiligter gebracht.
Es wird ausdrücklich hervorgehoben, daß in Folge Neuerrichtung der Unteroffizier Vorschule zu Neubreisach im Elsaß bis zum October d. J. ausnahmsweise auch junge Leute, die das 16. Lebensjahr bereits überschritten haben, daselbst eingestellt werden können. Nähere Auskunft kann auf dem Bureau des Bezirks-Commando's und bei den Bezirksfeldwebeln jederzeit eingezogen werden.
Bezirks⸗-Commando Friedberg.
A. Nachrichten für diejenigen jungen Leute, welche in die Unteroffizier-Vorschulen zu Weilburg, Annaburg und Neubreisach einzutreten wünschen.
1. Die Unteroffizter⸗Vorschulen haben die Bestimmung, geeignete junge Leute zu ihrem Alter kräftig gebaut sowie fret von körperlichen Gebrechen und wahrnehm⸗
von ausgesprochener Neigung für den Unteroffizterstand in der Zett zwischen dem Verlassen der Schule nach beendeter Schulpflicht und dem Eintritt in das wehr— pflichtige Alter derart fortzubilden, daß sie für ihren künftigen Beruf tüchtig werden. Bei militärischer Erziehung sollen sie dort Gelegenhett finden, ihre Schulkenntnisse soweit zu ergänzen, wie dies nicht nur im Hinblick auf den militärischen Beruf, sondern auch für ihre spätere Verwendbarkeit im Militär Verwaltungs- bezw. Civil⸗ dienst wünschenswerth ist.— Daneben wird der körperlichen Entwickelung und Aus bildung, unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Anforderungen des Militärdienstes, besondere Aufmerksamkeit zugewendet.
2. Die Ausbildung in den Unteroffizter-Vorschulen dauert in der Regel ein
bis zwei Jahre.
3. Die Zöglinge der Unteroffizier⸗Vorschulen gehören nicht zu den Militär Personen des Reichs Heeres. Denselben stehen daher bei vorkommenden Dienst⸗ Beschädigungen keine Ansprüche auf Invaliden Wohlthaten zu. Die Aufnahme be— gründet aber die Verpflichtung, aus der Vorschule, unter Uebernahme der für die Aus bildung in einer Unteroffizier-Schule festgesetzten besonderen Dienstverpflichtung, unmittelbar in die hierfür bestimmte Unteroffizterschule überzutreten und für jeden vollen oder auch nur begonnenen Monat des Aufenthaltes in der Unteroffizier— Vorschule zwei Monate über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus im aktiven Heere zu dienen; für den Fall aber, daß ein Zoͤgling dieser Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfange nachkommen sollte, die auf ihn gewendeten Kosten, 465 M. für jedes auf der Unteroffizier Vorschule zugebrachte Jahr, sofort zu erstatten. Im letzteren Falle sind die nicht ein volles Jahr bezw. einen vollen Monat ausmachenden Fristen tageweise zu berechnen. Wird ein Zögling als zum Unteroffizier ungeeignet aus der Unteroffizter⸗Vorschule entlassen, so ist er zur Erstattung der Kosten nicht verpflichtet. Auch übernimmt der Zögling für einen etwaigen, über zwei Jahre hinaus erforderlich werdenden Aufenthalt in der Unteroffizier-Vorschule keine be— sondere Verpflichtung.
4. Bei dem Uebertritt in die Unteroffizier-Schule hat der Freiwillige den Fahneneld zu leisten und steht dann wie jeder andere Soldat des Heeres unter den militätischen Gesetzen.
5. Nach der in der Regel zwei Jahre dauernden Ausbildung in der Unter⸗ offizierschule werden die in den Unteroffizter-Vorschulen vorgebildeten Füstliere an Infanterie und Artillerie- Truppentheile überwiesen, und zwar diejenigen Füsiliere, welche die Befähigung hierzu erworben haben, als Unteroffiziere.
6. Die Aufnahme in eine Unteroffizier Vorschule ist von folgenden Bedingungen abhängig: Die Aufzunehmenden dürfen in der Regel nicht unter 15 und nicht über 16 Jahre alt sein.
Dieselben sollen eine Körpergröße von mindestens 151 am und einen Brust⸗ Umfang von 7076 em, bei einem Alter von 16 Jahren eine Körpergröße von mindestens 153 em und einen Brustumfang von 73-79 em haben.
Sie muͤssen sich untadelhaft geführt haben, vollkommen gesund, im Verhältniß
baren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie(nicht stotternde) Sprache haben.
Sie müssen leserlich und im Allgemeinen richtig schreiben, Gedrucktes(in deutscher und lateinischer Druckschrift) ohne Anstoß lesen und die vier Grundrech⸗ nungsarten rechnen konnen. Bettnässer, Bruchleidende und mit Fußschwelß behaftete junge Leute dürfen nicht aufgenommen werden.
7. Wer in eine Unteroffizier-Vorschule aufgenommen zu werden wünscht, hat sich, nachdem er mindestens 14½ Jahre alt geworden ist, begleitet von seinem Vater oder Vormund, persönlich dem Bezirkskommandeur seines Aufenthaltsortes vorzu⸗ stellen und hierbei folgende Paptere vorzulegen: 8
a) ein Geburtszeugniß,
b) den Konfirmattons bezw. Einsegnungs⸗Schein,
c) ein Unbescholtenheitszeugniß der Poltzei- Obrigkeit, d) etwa vorhandene Schulzeugnisse.
Der Bezirkskommandeur veranlaßt die ärztliche Untersuchung, die schulwissen⸗ schaftliche Prüfung und die Aufnahme einer schriftlichen Verhandlung über die unter 3 erwähnte Verpflichtung, welche vom Vater oder Vormund mit zu unterzeichnen ist.
8. Insowelt Stellen frei sind, erfolgt die Einberufung gach vollendetem 15. Lebensjahre in die Unteroffizier-Vorschulen Weilburg und Annaburg im Oktober, in die Unteroffizier Vorschule Neubreisach im April jedes Jahres durch Vermittelung der Bezirkskommandeure.
Diejenigen jungen Leute, welche 16¼ Jahre alt geworden sind, ohne einbe⸗ rufen worden zu sein, sind von der Aufnahme ausgeschlossen und erhalten daher die eingesandten Papiere zurück.
9. Die Einberufenen haben sich zunächst in das Stabsquartier des Bezirks- kommandos zu begeben. Hier werden sie nochmals ärztlich untersucht und erhalten im Fall der Brauchbarkeit einen Vorschuß in Höbe der für den zurückgelegten Marsch und den Weitermarsch nach der betreffenden Vorschule zuständigen Gebührnisse. Diese bestehen in Fahr- und Zehrgeldern. Erstere richten sich bel Landwegen nächste Poststraße— nach den tarlfmäßigen Postfahrpreisen, ohne Rücksicht auf das wirklich benutzte Beförderungsmittel, während bei Eisenbahnverbindung ein Militärfahrschein auszustellen ist. Das Zehrgeld beträgt:
a) bei Reisen auf der Eisenbahn für jedes km 0,5 Pf. b) bei Reisen auf dem Landweg für jedes km 1,5 Pf. in beiden Fällen aber mindestens 1 Mark.
10. Bei der Gestellung zum Eintritt in eine Unteroffizter-Vorschule müssen die Einberufenen mit einem Paar guter Stiefeln und zwei neuen Hemden sowie mit 6 Mark zur Beschaffung des erforderlichen Putzzeuges versehen sein.
In den Unteroffizier-Vorschulen wird das zum Lebens Unterhalt Noth⸗ wendige, einschlleßlich der Kleidung und der Lehrmittel, unentgeltlich gewährt.
B. Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unteroffizierschulen zu Potsdam, Biebrich, Ettlingen und Marienwerder eingestellt zu werden wünschen.
1. Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militärstande widmen wollen, zu Unteroffizteren heranzubilden.
2. Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule dauert in der Regel drei, bei besonderer Brauchbarkeit nur zwei Jahre, in welcher Zeit die jungen Leute gründ— liche militärische Ausbildung und solchen Unterricht erhalten, welcher sie befähigt, bel sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des Unteroffizterstandes(Feld webel ꝛc.), des Milttär-Verwaltungs dienstes(Zahlmeister ꝛc.) und des Civildienstes zu erlangen
Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen, deutsche Sprache, Anfertigung aller Arten von Dienstschreiben, milltärische Rechnungsführung, Geschichte, Geographie, Planzeichnen und Gesang,. Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Bajonettfechten und Schwimmen.
3. Der Aufenthalt in der Unteroffizterschule giebt den jungen Leuten keinen Anspruch auf die Beförderung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung und der erlangten Dienstkenntniß des Einzelnen ab. Die vorzüg⸗ lichsten Freiwilligen werden bereits auf den Unteroffizierschulen zu überzähligen Unteroffizteren befördert und treten bet ihrem Aus schelren in das Heer sogleich in etatsmäßige Unteroffizterstellen.
4. Ueberwelsungen von Unterofsizierschülern erfolgen nur an Infanterte- und Artillerle-Truppenthelle. Für die Vertheilung an diese Truppenthelle ist in erster Linte das dienstliche Bedürfniß maßgebend, indessen sollen die Wünsche der Einzelnen um Zutheilung an bestimmte Truppentheile nach Möglichkest berücksichtigt werden.
5. Die Füsiltere der Unteroffizterschulen stehen wie jeder andere Soldat des aktiven Heeres unter den milttärtschen Gesetzen und haben beim Eintritt den Fahnen—
eld zu leisten.
6. Der in die Unteroffizierschule Einzustellende muß mindestens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20. Jahr noch nicht vollendet haben.
Der Einzustellende soll mindestens 157 em groß, vollkommen gesund, frei von körperlichen Gebrechen sowie wahrnehmbaren Anlagen zu chrontschen Krankheiten sein und die Brauchbarkeit für den Frledensdienst der Infanterie besitzen.
Das Mindestmaß für den Brustumfang beträgt bei einem Alter von 17 bis 18 Jahren 74— 80 em, von 18— 19 Jahren 76— 82 em, nach zuxrückgelegtem 19. Lebensjahre 78—84 em.
7. Der Elnzustellende muß sich tadellos geführt haben, lateinische und deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen und schreiben können und die ersten Grundlagen des Rechnens mit unbenannten Zahlen kennen.
8. Der Eintritt in eine Unteroffizierschule kann nur dann erfolgen, wenn sich der Freiwillige zuvor verpflichtet, nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizier— schule an einen Truppentheil noch vier Jahre im getlven Heere zu dienen.
9. Der Einberufene muß mit ausreichendem Schubzeug, zwel Hemden und mit 6 M. zur Beschaffung des erforderlichen Putzzeuges versehen sein. Im Uebrigen ist die Ausbildung kostenfrei; die Fuͤsiltere der Unteroffizterschulen werden bekleidet und verpflegt wie jeder Soldat des aktiven Heeres.
10. Wer in eine Unteroffizterschule aufgenommen zu werden wünscht, hat sich bei dem Bezirkskommandeur seines Aufenthaltsorts oder bet einem der Kommandeure der Unteroffizterschulen in Potsdam, Biebrich, Ettlingen und N artenwerder unter Vorzeigung eines von dem Civil Vorsitzenden der Ersatz Kommission seines Aus— hebungsbezürks ausgestellten Meldescheins persöylich zu melden.
Da die Unteroffizterschulen in Juͤllch und Weißenfels sich aus Unteroffizier Vor— schuͤlern ergänzen, so findet die Einstellung von Freiwilligen daselbst nicht mehr statt.


