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Betreffend: Die Ausführung des Reichs-⸗Gesetzes vom 5. Mai 1886, die Unfall- und Kranken- Versicherung der in land- und forstwirthschaftl. Betrieben beschäftigten Personen betr.
Friedberg den 19. Dezember 1888.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
e Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie zur Kenntniß der Interessenten bringen, dieselben auch gegebenen Falls auf ihre Verpflich— tung aufmerksam machen, damit Strafen thunlichst vermieden werden.— Nach erfolgter Anzeige liegt Ihnen selbst die Führung eines Un⸗ fall⸗Verzeichnisses und die Untersuchung des Unfalls ob. Vor Vornahme der letztern, haben Sie dem Genossenschafts-Vorstande in Darmstadt, dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter und dem Betriebsunternehmer (in dessen Betrieb der Unfall sich ereignet hat) rechtzeitig Kenntniß zu geben. Die zu den Untersuchungsverhandlungen zuzuziehenden Vertreter der Genossenschaft werden ihnen demnächst(sobald sie von der Genossen— schafts-Versammlung gewählt sind) bekannt gegeben werden. Ueber Ihre weitere Dienstobliegenheiten hierbei wollen Sie sich durch Nachlesen der §§ 55—61 rubr. Gesetzes— Reichs-Gesetz- Blatt von 1886, Seite 153— genauestens vergewissern.
Nach F. 6 Absatz 3 desselben Gesetzes ist ferner erforderlich, daß der Jahresarbeitsverdienst der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter durch uns für jede einzelne Gemeinde festgesetzt werde. Da wir hiermit zugleich eine Revision des festgesetzten Taglohns gewöhnlicher Tage-Ar— beiter verbinden wollen, so wollen Sie längstens bis zum 4. Januar 1889, nach Anhörung des Gemeinderaths berichten:
. J. Wie groß in Ihrer Gemeinde der durchschnittliche tägliche Verdienst ist, welchen land- und forstwirthschaftliche Arbeiter durch land—
und forstwirthschaftliche, sowie durch anderweite Erwerbsthätigkeit erzielen und zwar a. männliche Erwachsene(über 16 Jahre) b. männliche unten 16 Jahren, e. weibliche über 16 Jahren, d. weibliche unter 16 Jahren. — Wenn nöthig, ist der Verdienst der landwirthschaftlichen und der⸗
jenigen der forstwirthschaftlichen Arbeiter getrennt anzugeben.
II. Wie groß in Ihrer Gemeinde der durchschnittliche täg⸗ 1 liche Verdienst gewöhnlicher Taglöhner“) ist; ebenfalls getrennt für
männliche erwachsene, männliche unter 16 Jahren ꝛc.
zu ziehen:
Dabei ist zu bemerken und bei den Angaben in Berücksichtigung 4
1. Daß das Jahr zu 300 Arbeitstagen gerechnet wird und daher 4 zur Ermittelung des Jahresverdienstes der Tagesverdienst mit 300
vervielfacht wird.
2. Daß Naturalbezüge(Kost, Wohnung 1c.) dabei Milzurechnen und 1 zu dem Preise zu veranschlagen sind, für den der Arbeiter dieselben
sich selbst zu beschaffen in der Lage wäre.
Der Einsendungstermin(4. Januar 1889) ist genau einzuhalten, 4
da wir selbst hoͤheren Orts Vorlage zu machen haben. Dr. Braden.
jugendliche 85 Pf.; für Stadt Friedberg männliche erwachsene 2 M.
letreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Ossenheim. Bekanntma ch ung.
Nachdem eine Anzahl betheiligter Grundbesitzer die Einleitung des Feldbereinigungsverfahrens in der Gemarkung Ossenheim beantragt haben, das Verfahren von der Großherzoglichen oberen landwirthschaftlichen Behörde als zulaͤssig erachtet und der Unterzeichnete zum Commissaͤr zur Leitung der Abstimmung ernannt worden ist, so wird hiermit Tagfahrt zur Abstimmung der betheiligten Grundeigenthümer auf
Mittwoch den 16. Januar 1889, Vormittags von 10 bis 12 Uhr
im Rathhause zu Ossenheim anberaumt.
e Diejenigen betheiligten Grundbesitzer, welche in der anberaumten Abstimmungstagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevoll mächtigt
abstimmen, werden als für die Bereinigung stimmend angesehen. Friedberg den 15. Dezember 1888.
Der Vollzugs-Commissär für Feldbereinigung: Dr. Wallau.
Beka n nt m a ch un g. Betreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.
Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.
1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2) Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berechtigung zum ein— jährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen.
3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat(nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.
4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a. Geburts— zeugniß; b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormunds mit der Erklärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen
während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen; e. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge
von höheren Schulen(Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und
höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist; d. das Schulzeugniß. Sodann wird noch besonders bemerkt: Zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs⸗-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf. Zu pos. d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien und Realschulen J. Ordnung, sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz⸗ ordnung(J. Theil der Wehrordnung vom 28. September 1875— Regierungsblatt Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen.
Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der§§. 88, 89, 90, 98 1
und 94 der angeführten Erfatzordnung verwiesen. Großherzoglich Hessische Prüfungs⸗Commission für einjährig Freiwillige zu Darmstadt. Dr. Zeller.
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