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1888.
Famstag den 22. Dezember. N 151.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
1.. 5; Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,
Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und Safsstag.
Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(doweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
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Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Annahme eines zweiten Brandversicherungs-Inspeetors. Friedberg den 18. Dezember 1888.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Großherzogliche Brandversicherungs Commission hat den Großh. Baumeister Noack in Darmstadt vorerst provisorisch zum zweiten
Brandversicherungs-Inspector ernannt. Wir empfehlen Ihnen denselben in vorkommenden Fällen bei Ausübung seines Berufs pflichtgemäß zu unterstüͤtzen. Dr. Braden.
Betreffend: Zuwiderhandlung gegen das Gewerbsteuergesetz, hier die Auslegung des Art. 2, Ziffer 2 desselben. Friedberg den 18. Dezember 1888.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Das nachstehend abgedruckte Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 2. d. Mts.— Amtsblatt Nr. 8— theilen wir Ihnen zur Beachtung und entsprechenden Bedeutung der betreffenden Landwirthe unter dem Anfügen mit, daß die in frag— lichen Fallen seither erwirkte Genehmigung nunmehr in Wegfall kommt. Dr. Braden.
Zu Nr. M. J. 29425. 8.
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0 Communalgefälle, Holz⸗, Pferchgelder nc. Peireftens. Den Rundgang der Wiesenvorstände.
Betreffend: Zuwiderhandlung gegen das Gewerbsteuergesetz, hier die Auslegung des Art. 2, Ziffer 2 desselben. Darmstadt den 2. Dezember 1888.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter.
Zur Beseitigung erhobener Zweifel bemerken wir Ihnen, daß Landwirthe, welche selbstgezogenes Vieh schlachten und Theile davon ver⸗ kaufen wollen, ein Gewerbspatent als„nicht ständig schlachtender Metzger“ zu erwirken haben. Eine Befreiung von dieser Verbindlichkeit ist nur dann zuzulassen, wenn in Nothfällen Thiere geschlachtet werden müssen.
Durch Lösung des Gewerbspatents erwächst für den darin benannten Landwirth zunächst nur die Verbindlichkeit, die Stempelgebühr für das Patent zu entrichten. Eine Heranziehung zur Gewerbsteuer— die rechtzeitige Wiederabmeldung des angemeldeten Gewerbe-Betriebs vorausgesetzt— findet in diesem Falle nicht statt, wohl aber dann, wenn im folgenden Jahre dasselbe Gewerbe wieder angemeldet wird. Es
ist in solchem Falle die Gewerbsteuer V. Klasse auf einmal für das ganze Jahr von dem Betreffenden zu entrichten. 5 Die in Art. 2 Ziffer 2 des Gewerbsteuer-Gesetzes vom 8. Juli 1884 zu Gunsten der Eigenthümer und Pächter landwirthschaftlicher
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Grundstücke für den Handel mit den Erzeugnissen ihrer eigenen Landwirthschaft gemachte Ausnahme kann nicht auf den Verkauf von fleischermäßig
zubereiteten Theilen geschlachteter Thiere bezogen werden. 0 Wir betrachten es übrigens als selbstverständlich, daß in Fällen der in Absatz 1 dieser Verfügung erwähnten Art d. h. für vereinzeltes
Schlachten der Viehzüchter eine polizeiliche Erlaubniß in Gemäßheit des§. 16 der Gewerbeordnung(„Schlächterei“) nicht erforderlich erscheint.
Köhler.
Friedberg den 20. Dezember 1888.
Finger.
Betreffend: Die Einsendung der Mahn- und Pfandlisten über das 1. und 2. Ziel Umlagen 1888/89.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir erwarten die alsbaldige Einsendung der Mahn- und Pfandlisten über die im Jahre 1888 fällig gewesenen und noch restirenden Dr. Braden.
Friedberg den 20. Dezember 1888. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom 1. October— Kreisblatt Nr. 117— noch nicht nachgekommen sind, erinnern wir an Erledigung binnen 8 Tagen bei Meidung unangenehmer Verfügung. Dr. Braden.
Betreffend: Den Rundgang der Feldgeschworenen in 1888. Friedberg den 20. Dezember 1888.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Diejenigen von Ihnen, welche unserer Anflage vom 1. October— Kreisblatt Nr. 117— bis jetzt nicht nachgekommen sind, erinnern wir an umgehende Erledigung. Dr. Braden.
Friedberg den 20. Dezember 1888.
Betreffend: Die Errichtung einer landwirthschaftlichen Haushaltungsschule zu Lindheim.
Der Director des landw. Bezirksvereins Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Ich ersuche Sie, die Ihnen unter Couvert zugesandten Programme in Ihren resp. Gemeinden möͤglichst zu verbreiten. Den Mit⸗ gliedern des landw. Bezirksvereins wollen Sie vorzugsweise Exemplare zustellen. Dr. Braden.
Bekanntmachung.
Mit dem 1. Januar 1889 tritt das Reichs⸗Gesetz vom Ausführung s. Z. die nöthigen Bekanntmachungen und Aufforderungen
5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und Kranken⸗Versicherung der in ergehen.(F. 5 der angeführten Verordnung.) a land⸗ und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Per⸗ Jetzt schon weisen wir die Unternehmer sämmtlicher land⸗ sonen, sowie das im Anschluß hieran erlassene hessische Gesetz vom und forstwirthschaftlichen Betriebe, einschließlich der Kunst⸗ 4. April 1888 und die Großherzogliche Verordnung vom 11. Juli 1888 und Handels-Gärtnerei, deren Sitz innerhalb des Großherzogthums be⸗ gleichen Betreffs in Kraft.(Die auf die Krankenversicherung bezüglichen legen ist, darauf hin, daß sie vom 1. Januar 1889 an bei namhafter Vorschriften dieser Gesetze sind bereits am 7. August 1888, in Kraft Geldstrafe verpflichtet sind, 0 288 8e getreten.) Eine Anmeldung der land- und forstwirthschaftlichen Betriebe von allen in ihren Betrieben vorkommenden Unfällen, durch welche zur Unfall⸗Versicherung durch die Einzelunternehmer findet nicht statt. eine in denselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körper⸗ Sämmtliche Unternehmer dieser Betriebe, deren Sitz im Großherzog— Verletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei thum belegen ist, bilden eine Berufs-Genossenschaft unter dem Namen: Tagen oder den Tod zur Folge hat, binnen zwei Tagen der Orts⸗
9. die obenangeführten Hessischen Gesetze
„Land⸗ und forstwirthschaftliche Berufs-Genossenschaft für das Groß⸗ polizeibehörde schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten. herzogthum Hessen“ mit dem Sitz in Darmstadt. Die zur Bestreitung Unter Ortspolizeibehörde ist die Bürgermeisterei derjenigen Ge⸗ der Entschädigungen und Verwaltungskosten aufzubringenden Beiträge meinde zu verstehen, in welcher der Sitz des Betriebs gelegen ist. werden von den Mitgliedern nach Prozenten der Grund⸗Steuer er⸗ Friedberg den 19. Dezember 1888. 1 1 hoben. Die für den Ausschlag ꝛc. maßgebenden Grundsätze sind durch Großherzogliches Kreisamt Friedberg festgestellt und werden zu deren Dr. Braden.
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