Jamstag den 21. Juli.
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Unttere Annoncen: die einspaltige 251 7 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.
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Oberhessischer Anzeiger.
Bestimmung darüber, ob bei dem Transport von Leichen,
spater nicht mehr gehört werden. Einsprachen gegen das Unternehmen in dieser Tagfahrt geltend zu machen, widrigenfalls Einsprachen nach Ablauf
nicht mehr finden.
10888 stattfindenden
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben),
Annoncen von
welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
—
Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Einführung eines einheitlichen Tarifs für die Beförderung von Leichen ꝛc. auf den Eisenbahnen.
Friedberg den 17. Juli 1888.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.
Das nachstehende Ausschreiben des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 6. Juli dem Bemerken zu Ihrer Kenntniß, daß Sie sich hiernach in Zukunft zu bemessen haben.
Zu Nr. M. J. 16815.
1888 bringen wir mit Dr. Braden.
Darmstadt am 6. Juli 1888.
Betreffend: Die Einführung eines einheitlichen Tarifs für die Beförderung von Leichen ꝛc. auf den Eisenbahnen. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter. Nach der von dem Bundesrath beschlossenen Abänderung des§. 34 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands ist die
welche von Polizeibehörden, Krankenhäusern, Strafanstalten u. s.
w. an öffentliche
höhere Lehranstalten übersandt werden, von der Beibringung eines Leichenpasses abgesehen werden kann, den Landesregierungen überlassen. Da nach unserem Ausschreiben vom 21. Juni 1877— Amtsblatt Nr. 17— der Transport einer Leiche an die Anatomie der Landes—
Universität stets dann unzulässig ist, wenn der Tod infolge einer ansteckenden Krankheit eingetreten, oder die Verwesung der Leiche schon allzusehr
vorangeschritten ist, so erscheint die Ausstellung eines Leichenpasses bei Ablieferung von Leichen an die Anatomie nicht erforderlich, und ist daher
für die Folge davon abzusehen.
Wir beauftragen Sie, sich hiernach zu bemessen, sowie die Localpolizeibehörden und die Vorstände bezw. Verwaltungen der öffentlichen
Krankenanstalten entsprechend zu bedeuten.
Finger.
Köhler.
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machung.
Betreffend: Die Bildung einer Wassergenossenschaft für die Flur II. der Gemarkung Butzbach und Flur XIV. der Gemarkung Nieder ⸗Weisel. Nachdem in der am 18. Mai l. J. auf dem Rathhause zu Butzbach stattgehabten Tagfahrt rubricirtes Project,
insoweit solches die in
der Gemarkung Butzbach gelegenen Grundstücke umfaßt, die Genehmigung der betheiligten Grundbesitzer erhalten hatte, wurde von Seiten des Freiherrn v. Bouchenröder der Antrag auf Erweiterung des Entwässerungsprojektes auf die Grundstuͤcke in Flur XIV. der Gemarkung Nieder—
Weisel gestellt. fahrens angeordnet.
Die fachliche Centralbehörde hat diesen Antrag für zweckmäßig und zulässig erkannt und demgemäß die Einleitung des Ver⸗ Es wird deßhalb in Gemäßheit des Artikel 64 des Gesetzes die Bäche und die nicht stetig fließenden Gewässer betreffend
dom 30. Juli 1887 bekannt gegeben, daß die Drainagepläne, Verzeichniß der betheiligten Grundstücke, Nachweis über die Drainroͤhren und der Kostenanschläge, insoweit solche die in der Gemarkung Nieder-Weisel belegenen Grundstücke betreffen, in der Zeit von Montag den 23. Juli bis
Montag den 6. August l. J. auf dem Gemeindehause zu Nieder-Weisel zur Einsicht der Betheiligten offen liegen.
Gleichzeitig werden hiermit
die betheiligten Grundbesitzer zur Verhandlung und Beschlußfassung, sowie zur Wahl der Vertreter für das weitere Verfahren auf Montag den 6. August 1. J., Vormittags 10 Uhr, in dem Rathhaus zu Nieder-Weisel unter dem Anfügen eingeladen, daß die Nichterscheinenden, sowie die Nichtabstimmenden als dem beantragten
Friedberg den 13. Juli 1888.
Unternehmen beistimmend, mit der Wahl der Vertreter einverstanden angesehen und mit ihren Einwendungen gegen den Artikel der Ausführung Weiter werden die bei dem Unternehmen nicht direkt betheiligten Grundeigenthümer aufgefordert, etwaige
der Frist Berücksichtigung
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Bekanntmachung. Betreffend: Die Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienst im Herbst 1888.
Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der im Herbst rubricirten Prüfung zu unterziehen, werden hier— durch aufgefordert, ihre deßfallsigen Gesuche um Zulassung bei Mei— dung des Ausschlusses von dieser Prüfung
spätestens bis zum 1. Aug ust 1888 bei der unterzeichneten Commission einzureichen. Hinsichtlich der An— bringung der Gesuche wird im Speziellen das Folgende bemerkt:
1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen.
3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse ange— geben wird.
4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a. Geburts— zeugniß; b. Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes, mit der Erklärung über dessen Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen; in diesem Attest darf die Erklärung des Vaters oder
Dienstnachrichten aus
Ernannt und verpflichtet wurden: Jacob Johann Nicolai I. von Ober-Mörlen und Joh
Vormundes, daß er in der Lage sei, den Freiwilligen während des ein— jährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen, auch muß die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein; e. ein Unbe⸗ scholtenheitszeugniß, welches von der Polizeiobrigkeit oder der vorge— setzten Dienstbehörde auszustellen ist; d. ein selbstgeschriebener Lebenslauf.
5. In dem Gesuche ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen(Französisch, Englisch, Lateinisch oder Griechisch) der sich Meldende geprüft sein will.
6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung ein gereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholten— heitszeugniß beizulegen.
Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt die Prüfungsordnung(Anlage 2 zur Ersatzordnung— I. Theil der Wehrordnung vom 28. September 1875— Regierungs- Blatt Nr. 55 von 1875) Aufschluß. Bezüglich des Prüfungstermins, sowie des Locals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt eventuell weitere Bekanntmachung; auf spezielle Ladung kann nicht gerechnet werden.
Darmstadt den 11. Juli 1888.
Großherzogliche Prüfungs⸗Commission für einjährig Freiwillige.
Der Vorsitzende: Dr. Zeller.
dem Kreise Friedberg.
ann Jörg von Dorheim als Feld-Geschworene.
me ich als durch die Gendarmerle Sektion
2 Aus üben v 30. W e Heinrich Haßler von der Kröge bel Battenber neh e 1 e e 5 e e 18 3 8 0 Der Großherzogliche Amtsanwalt Hill.
Friepberg erledigt zurück. Frlebberg den 17. Jult 1888.


