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1888. Dienstag den 21. Februar. M22.
Oherhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag Mittwoch Erscheint dreimal wöchentlich und i Bad. 0 ind zwar Dienstag, und Freitag Abend ausgegeben. Donnerstag und Samstag. 1
Areisblatt für den Kreis Friedberg.
Annoncen: die einspaltige N Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist,
werden stets per Post nachgenommen.
Annoncen von
Betreffend: Gesetz, Aenderung der Wehrpflicht. Friedberg den 16. Februar 1888.
Wir beauftragen Sie andurch, die nachfolgend abgedruckte„Aufforderu ng“ in Ihre
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den einzelnen Gemeinden gehörigen, einzelgelegenen Gehöften, Bergwerken, zu machen und uns bis zum. genannten Gehöͤften dc. erfolgte. Dr. Braden.
Aufforderung.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.
n resp. Gemeinden und in den zu
Mühlen u. s w. wiederholt bekannt k. Mts. anzuzeigen, an welchen Tagen die Bekanntmachung veroffentlicht wurde und ob dies auch in den
weitiger Bestrafung, die Verlängerung der Dienstpflicht des Die vorstehend festgesetzte Meldefrist wird für Mannschaften, außerhalb Deutschlands bezw. auf Seereisen befinden, bis zum 30. Se bezw. wenn dieselben vor diesem Zeitpunkte nach Deutschla
bei einem Seemannsamte des Inlandes abgemustert werden, bis erfolgter Rückkehr bezw. Abmusterung verlängert.
Die erforderlichen Abänderungen und Zusätze in den Militärpapieren, sowie
genauere Belehrung der Mannschaften über ihr ferneres Di ustverhältniß wird bei 2 8
der Anfangs erwähnten Anmeldung durch die Bezirksfeldwebel erfolgen. sönlichen Anmeldungen erfolgt dieselbe mündlich, bei schriftlich
Bei per en Anmeldungen durch Zusendung einer gedruckten Instruction, die dem Militärpaß vorgeheftet wird. ö Die Neuanfertigung nicht mehr vorhandener Militärpässe ist bei den Bezirks feldwebeln zu beantragen und erfolgt kostenfrei.
3. Die Ersatzreserve wird aus den seither der Ersatzreserve erster Klasse — sowohl übungs⸗ wie nichtübungspflichtig— angehörigen Mannschaften für die Folge gebildet werden. Diese Ersatzreservisten sind von jetzt ab ver
Fflichtet, alljährlich den Frühjahrs Kontrolversammlungen bei Men an und gehören nunmehr zu den Mannschaften des
Beur aubtenstandes.
Die neuen Militärpapiere werden kostenfrei ausgefertigt und bei Gelegenheit ton Meldungen, spätestens aber bei der diesjährigen Frühjahrs-Kontrolversammlung surch die Bezirksfeldwebel ausgehändigt werden. Bei dieser Gelegenheit findet auch lie genauere Belehrung der Mannschaften über ihr neues Dienstverhältniß statt
Die seitherigen Ersatzreservisten zweiter Klasse treten nunmehr ohne Weiteres 18 Angehörige zum Landsturm ersten Aufgebots. Die diesen Leuten seiner
Zeit
ketreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Rendel.
Betreffenden eintreten.
Nachdem Seine Majestät der Kaiser und König im Namen des Reichs, ertheilten Ersatzres rvescheine dienen denselben auch für die Folge als Ausweis nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, ein Gesetz, ihrer Zugehörigkeit zum Landsturm. 5 betreffend Aendern ng der We hrpflicht, am 11. Februar d. J. erlassen 1. Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. haben, wird das Nachstehende zur Kenntniß der Betheiligten gebracht: l im vollendeten 45. Lebensjahre, welche weder dem Heere(bei der Fahne, 5 1. Die bisher gültigen Bestimmungen für Reservisten und Landwehrleute, teser oder Landwehr) noch der Ersatzreserve oder Marine und Seew hr ange⸗ für Dispositions Urlauber und zur Disposition der Ersatzbehörden ent hören; er wird in zwei Aufgebote eingetheilt lassene Mannschaften bleiben unverändert, nur werden die seither der Landwehr Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis angehörenden Jahrgänge für die Folge die Bezeichnung Landwehr ersten Auf m 31. März desjenigen Kalenderjahres hr 39. Lebensjahr vollen gebots führen. m Landsturm zweiten Aufgebots ben ten Zeitpunkt bis Die erforderlichen Abänderungen und Zusätze in den Militärpapieren werden zum Ablauf der Landsturmpflicht. ö s erfolgt durch bei Gelegenheit von Meldungen, späatestens aber bei der 1 Frühjahr K Veror bei unmittelbar ihr im B durch die Kontrolversammlung durch die Bezirksfeldwebel vorgenom. a a die Gouverneure un ommandanten von Festungen. 2. Die Landwehr zweiten Aufgebots wird bestehen: N Aufruf des Landsturms ergangen ist, finden die für die Land ö A. aus den Mannschaften, welche ihre Dienstpflicht in der Landwehr erf a geltenden Vorschriften auf die von dem Aufruf betroffenen Landsturmpflich 5 Aufgebots erfüllt haben; 1 Anwendung. B. aus denjenigen Ersatzreservisten, welche geübt und ihre Ersatzreserr fi sich dieselben so haben sie in das Inland zurückzu⸗ 4 pflicht abgeleistet haben. f fern sie hier nick befreit sind. Zur Formirung der Landwehr zweiten Aufgebots haben sich spätes 1 Ai igen des L t en im F 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militärpapier wenn f* V 0 0 sel Perf sind— in die militärische Kontrole zurückzumelden: ö Me. a. alle Unteroffiziere, Mannschaften und unteren Militärbeamt im J r 3 em Landsturm Jahre 1850 und später geboren und nach a leisteter geset ienst ang Personer icht verpflichtet * pflicht im stehenden Heere und in der Landwehr(Flotte und Seewehr) 0 L urückzumelden, 14 b. a geübten Ersatzreservisten, wel im Jahr 1850 später geboren** 6 bezw. zweiten 14 und nuch Ablauf der Erfatzreservepflicht, N g n Inkrafttrete bereits zum Landsturm entlassen waren dieses Geset 1. Fehr 1888 2 4 Diese Anmeldung hat schriftlich oder mündlich zu erfolg zus dem L turm l. d 7 a. in Friedberg: vieder zurück 0 j für alle Infanteristen aus dem Kreise Friedberg bei dem Be zirksfeldwebel Meyer, ö Landsturmpfli fi ber stehende Bestim 2 für alle übrigen Waffengattungen aus dem Kreise Friedberg bei dem Bezirks 1 Anwer ö feldwebel Schnellbacher; au. Landsturmpflichtige, welche durch t achweisen, daß sie b. in Büdingen: ißereuropäischen Lande ihren Unterl sichernde Stel für alle in Betracht kommenden Mannschaften m Kreise Büdingen bei der aufmann, Gewerbetrei u haben, Bezirksfeldwebel Striegnitz. die Dauer ihr Auf Bei Unterlassung der befohlenen Meldungen wird, abgesehen von ander de b n.
Be 1
e 1 Ind C Ersatz Kommission zu richten, ü abgeleisteter Dienstpflicht 1 utlassen bezw. von vor zweiter Klasse) dem Landsturm überwiesen sind.
bb. Der Uebertritt des Landsturms den des zweiten Aufgebots erfolgt mit dem 31. alenderjahres, in
welchem das 33
Lebensjahr vollend andsturmpflicht im
ehensiahre
sgebot erlischt mit dem vollendeten 45. ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf.
5. Die bereits verabschiedeten Ofsiziere, Sanitätsoffiziere Milttärbeamten des Beurlaubtenstandes, die nach Maßgabe des unter 2. zur Wiederanmeldung behufs Verwendung in der Landwehr zweiten gebots verpflichtet sind, ersuche ich dienstlichen Gründen, sich umgehend schriftlich oder mündlich, unter Angabe des kommandos, welches seiner Zeit die Verab schiedung veranlaßt hat, bei mir anzumelden.
Ich erwarte, daß der gute militärische Geist und die militärische Disciplin, die die Mannschaften des Beurlaubtenstandes u. s. w. im diesseitigen Bezirk stets ausgezeichnet haben, auch im vorliegenden Falle dadurch bewiesen werden, daß jeder Einzelne den neu an ihn herantretenden Verpflichtungen auf das Gewissenhafteste nachkommt, daß aber namentlich die zur Landwehr eiten Aufgebots zurücktreten den bisherigen Landsturmangehörigen die unter 2. erwähnten Anmeldungen zur Kontrole pünklich erledigen..
oberen Gesagten
Winter,
Major z. D., Landwehr-Bataillons⸗Bezirks Friedt
Kommandeur des
Bekanntmachung.
In der Gemarkung Rendel hat eine geometrische Vermessung der Parzellen noch nicht stattgefunden und wird deßhalb eine solche mab hängig von einer vorausgegangenen zustimmenden Erklärung der Gemeinde, auf Grund des Artikel 1 des Gesetzes, die Gewann- und
Parzellenvermessung betreffend, vom 14. Juli 1884, verordnet werden.
Die Großherzogliche Landescommission für Feldbereinigung hat
jedoch auf übereinstimmenden Antrag des Großherzoglichen Kreisamts 0 f zog
Friedberg und der Großherzoglichen Landescultur-Inspection in Gemäßheit des Artikel 2 des angeführten Gesetzes verfügt, daß vorher eine Jbstimmung der betheiligten Grundbesitzer darüber herbeigeführt wird, ob mit der Parzellenvermessung nicht eine Feldbereinigung nach Maßgabe
us Gesetzes vom 28. September 1887 verbunden werden soll.
Tagfahrt zu dieser Abstimmung wird hiermit festgesetzt auf Montag den 12. März l. J., Vormittags von 10 bis 12 Uhr, auf
um Gemeindehause zu Rendel. *
Diejenigen betheiligten Grundbesitzer, welche in der anberaumten Tagfahrt weder persönlich noch durch gehoͤrig Bevollmächtigte ab
Iimmen, werden als für die Bereinigung stimmend angesehen. 5 Friedberg den 17. Februar 1888.
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Der Vollzugs Commissär für Feldbereinigung: Dr. Wallau, Großh. Amtmann.
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