Ausgabe 
20.12.1888
 
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Betreffend: Straßenunterhaltung, hier das Ausräumen der Brücken und Dohlen. Friedberg am 15. Dezember 1888.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Den in Abschrift nachfolgenden Erlaß Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, Abtheilung für Bauwesen, an die Großherzoglichen

Kreisbauämter, mit dessen Inhalt Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz sich einverstanden erklart hat, theilen wir Ihnen zur

Kenntnißnahme und ebenmäßigen Beachtung mit. 3 Zur Beseitigung etwaiger Zweifel machen wir noch besonders darauf aufmerksam, daß die getroffenen Anordnungen sich nur auf die frei

fließenden Bäche und die zu allgemeinen Zwecken künstlich angelegten Wasserläufe und Kanäle beziehen, und daß hinsichtlich solcher unter

einer Staatsstraße durchführenden Brücken und Dohlen, welche zum Durchlaß von Wasserlaͤufen anderer Art bestimmt sind, insbesondere der⸗

jenigen, welche in erster Linie im Interesse der Straße angelegt worden sind, eine Räumungspflicht der Gemeinden nicht begründet ist, wenn

nicht eine, auf besonderem Grunde beruhende Verpflichtung dazu vorliegt. Dr. Braden.

Abschrift Zu Nr. F. M. B. 3012. Darmstadt am 30. Januar 1888.

Das Großh. Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Bauwesen, an die Großh. Kreisbauämter.

Die Anwendung der Art. 93 und 103 des nunmehr für die Aufrämung der Bäche maßgebenden Gesetzes vom 30. Juli 1887, insbe⸗ 4

sondere ein kürzlich zum Austrag gekommener bezüglicher Spezialfall gibt uns Veranlassung, hinsichtlich der Frage, wem die Verpflichtung zun

Aufräumung der zur Wasserableitung dienenden unter einer Staatsstraße durchführenden Brücken und Dohlen, bezw. der Wasserläufe unter den⸗

selben, obliegt, nachstehende Erläuterungen zu geben: 14

Nach§. 93 des gedachten Gesetzes fällt die Verpflichtung zur Erhaltung und Herstellung eines regelmäßigen Wasserablaufes in den im 1

Art. 1 des erwähnten Gesetzes bezeichneten Bächen und bezw. Wasserläufen in der Regel den betreffenden Gemeinden zu. Hierbei wird ein Unterschied nicht gemacht zwischen dem offenen Theil a

Staatsstraße herführenden Theile des Wasserlaufes. 1 Es wird hiernach jedes Mal die betr. Gemeinde räumungspflichtig sein, sobald nicht eine privatrechtliche Verbindlichkeit besteht,

wie beispielsweise bei den mittelst Revers gestatteten Durchführungen. Art. 103 des Eingangs erwähnten Gesetzes legt dem Eigenthümer von Straßen- und Eisenbahn- Anlagen der Natur der Sache nach

und von besonderen Fällen abgesehen nur die Verpflichtung zur baulichen Instandhaltung der in Rede stehenden Anlagen auf. 3 Indem wir noch anfügen, daß die im Vorstehenden erörterte Auffassung der betreffenden Gesetzesbestimmung auch von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz getheilt wird, beauftragen 3 Sie, das Straßenunterhaltungspersonal hiernach entsprechend zu instruiren. p A.

gez. Moyat. Best.

Bekanntmachung. 4

Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz hat genehmigt, daß im Frühjahre und Herbste künftigen Jahres je ein Fohlen⸗ und Pferde⸗Markt zu Darmstadt abgehalten wird und mit diesen beiden Märkten Verloosungen von Fohlen und Pferden, dann von Pferde-Geschirren, landwirthschaftlichen Geräthschaften, sowie sonstigen Gegenständen, nach dem vorgelegten Verloosungsplane verbunden werden.

Diesem Plane gemäß sind bei jeder

der Brutto-Einnahmen zum Ankauf den Vertrieb der fraglichen Loose für den Umfang des Großherzogthums gestattet. Großherzogliches Kreisamt Friedberg

Friedberg den 14. Dezember 1888. Dr. Braden.

Bekanntmachung.

Das 3. Bataillon des Regiments Nr. 80 zu Homburg wird am 22. d. Mts., von Vormittags 8 Ubr bis gegen 12 Uhr ein gefechts⸗ ö

mäßiges Schießen mit scharfen Patronen abhalten und zwar nordwestlich von Kirdorf gegen die einspringende Waldecke(da wo der Weg Farben⸗ N

Fabrik Saalburg in den Wald einmündet). Wahrend der Uebung wird das gefährdete Gelände mit Posten abgestellt werden. Den Weisungen

der Sicherheitsposten ist unweigerlich Folge zu leisten. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Friedberg den 17. Dezember 1888. Dr. Braden.

Betreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Ossenheim. Bekanntma chung. ö

Nachdem eine Anzahl betheiligter Grundbesitzer die Einleitung des Feldbereinigungsverfahrens in der Gemarkung Ossenheim beantragt N

haben, das Verfahren von der Großherzoglichen oberen landwirthschaftlichen Bebörde als zulässig erachtet und der Unterzeichnete zum Commissaͤr

zur Leitung der Abstimmung ernannt worden ist, so wird hiermit Tagfahrt zur Abstimmung der betheiligten Grundeigenthümer auf a Mittwoch den 16. Januar 1889, Vormittags von 10 bis 12 Uhr

im Rathhause zu Ossenheim anberaumt. 4 Diejenigen betheiligten Grundbesitzer, welche in der anberaumten Abstimmungstagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte 1

abstimmen, werden als für die Bereinigung stimmend angesehen. Der Vollzugs⸗Commissär für Feldbereinigung: Friedberg den 15. Dezember 1888. Dr. Wallau.

Betreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Okarben. B ekanntma ch ung.

und dem unter einer Brücke bezw. Dohle, also insbesondere unter einen

der zwei Verloosungen höchstens 20.000 Loose das Loos zu 2 M. auszugeben und wenigstens 65% 1 von Gewinngegenständen zu verwenden. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz hat 1

f ö

Nachdem in rubr. Gemarkung die Ueberweisung der neuen Grundstücke stattgefunden hat bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß die Benutzung der alten Wege nunmehr verboten ist und Zuwiderhandlungen auf Grund des§ 368 pos. 9 des Reichs⸗Straf⸗Gesetz⸗Buches bestraf werden. Insbesondere machen wir darauf aufmerksam, daß die fernere Benutzung des alten, von Petterweil nach Kloppenheim führenden Fuf⸗ 1

pfades auf Grund der angezogenen Gesetzesstelle geahndet werden wird. Der Vollzugs-Commissär für Feldbereinigung: f Friedberg den 17. Dezember 1888. Dr. Wallau.

Betreffend: Die Feldberelnigung in der Gemarkung Assenheim. Bekanntma ch ung.

Die Vollzugs- Commission hat beschlossen zur Deckung der durch rubr. Verfahren entstandenen Kosten eine Abschlagszahlung von 2 W

pro Morgen auf die betheiligten Grundbesitzer, nach Maßgabe der Flächeninhalt der zugezogenen alten Grundstücke auszuschlagen und zu erheben, Dieser Kostenausschlag wird in der Zeit vom 19. bis 26. l. Mts. in dem Amtszimmer der Großherzoglichen Bürgermeisterei Assenheim offen liegen und sind Einwendungen gegen denselben innerhalb dieser Frist bei genannter Stelle vorzubringen. 1

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Friedberg den 17. Dezember 1888. Der Vollzugs-Commissär für Feldbereinigung: Dr. Wallau. Verstel Das Gemeindebackhaus Christb 0 Holz⸗Versteigerung. Das Gemeindebackhaus Christbaumschmu Donnerstag den 27. Dezember l. J. kommen im dahler ist am 1. Januar 1889 leihfällig und wird das⸗ in großer und schöner Auswabl, sowie Christbaum Domanlalwald Burgwald, Schlag XVI, von Morgens selbe am 29. Dezember d. J., Abends 7 Uhr, auf hiesigem ständer, Lichterhalter und Kerzen empflehlt 5 10 Uhr an: Rathhause öffentlich auf weitere 5 Jahre verpachtet. 4532 Ph. Dan Nümmic ll. 625 Wellen Birken Reisig, zu Besenreisig geeignet, Rödgen am 17. Dezember 1888. a 5052 Wellen e und Großherzogliche Bürgermeisterei Rödgen. Rute zechue empfiehlt sich in der Anlage 5 300 Gebund Pfriemen 4549 Luft. f 5 5 elektrischer Glocken un Ober- Rosbach am 17. Dezember 1888. Ein junger, gelbbrauner Hund Telephons. Großherzogliche Oberförsterei Ober⸗Ros bach.(Dachs Spitz) zugelaufen. Gegen Insertlonsgebühr und Adam Perron, 456 Strack. Futtergeld abzuholen bei Bopler in Ober-Mörlen. 45514540 Mechaniker in Vilbel.

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