Donnerstag den 20. Dezember.
M 150.
berhessisch
er Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Areisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar
Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: die einspaltige. 15 Pf., lokale Anzeigen und
auswärtigen Einsendern
gal ain—
8 ö behördliche aus dem Kreise 11 Pf., oweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben),
Reclamen 30 Pf.; welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
8 Das nachfolgende Statut, das am 1. lung mit Jam Friedberg den 17. Dezember 1888.
V
Januar 1889 in
bei- Concert. A-Concert.
C. Kruse 3 5 5 Kruse. les Kreises Friedberg mit Beschluß
genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der 1 Tallen Justiz vom 12. October 1888 bestimmt: J. Cen f Die Anwendung der Vorschriften des§. 1 des Reichsgesetzes vom
55. Juni 1883, die Kranken Versicherung der Arbeiter betreffend, wird für den Kreis Friedberg auf diejenigen in§. 1 des vorerwähnten
Mai 1886, die Unfall- und Kranken-Ver—
ie Reichsgesetzes bezeichneten Personen erstreckt, deren Beschäf— 5 ügung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Ar— beitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger
als einer Woche beschränkt ist(S. 2, Ziffer 1 a. R.⸗G.). * ö f Die nach Vorstehendem der Kranken ⸗Versicherungspflicht unter⸗ N 11 sell worfenen Personen haben ihre An- und Abmeldung zur Krankenver— * 3 scherung spätestens am dritten Tag nach Beginn der Beschäftigung, dermdte, Rain beziehungsweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der een Mönter, Gemeindebehörde des Beschäftigungsorts(§. 49 a. R.⸗G.) selbst zu
an dein e big, bewirken, sowie die Versicherungsbeiträge nach den Vorschriften (aebarte, des F. 51 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 selbst einzuzahlen zut- u. Geburts 65 2, Absatz 2 und F. 54 4. R.⸗G.). Kran
4 8, Innerhalb des Kreises Friedberg wohnende Personen, welche,
„„ohne zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauern—
den Arbeitsverhältniß zu stehen, vorwiegend in land- oder
5 forstwirthschaftlichen Betrieben des Kreises gegen Lohn beschäftigt sind,
rd I Il. berden, so lange sie nicht zu einer die Versicherungspflicht begrün— ö
enden Beschäftigung in einen anderen Erwerbszweig übergehen oder Mitglieder einer Betriebskrankenkasse werden, auch für diejenige Zeit, in welcher eine Beschäftigung gegen Lohn nicht stattfindet, der ranken⸗Versicherungspflicht unterworfen.
Genner, Salla, n Dieselben sind in Gemäßheit der Bestimmung in§. 142, Absatz 2
s 5 Juni Arbeiter betreffend, und des§. 142
Amtlicher Theil. Bekanntmachung.
Kraft tritt, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
rung, beziehungsweise der Ortskrankenkasse ihres Wohnortes durch die Bürgermeisterei dieses Ortes zu überweisen.
Ihre Versicherung beginnt mit dem Tage ihrer Ueberweisung.
Die Ueberweisung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit aufhören.
Die Ueberweisung, sowie der die Zurücknahme derselben ab— lehnende Bescheid kann nach Maßgabe des§. 12, Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, des Artikel 26 des Großherzoglichen Gesetzes vom 4. April 1888 mittelst Rekurs an den Kreisausschuß angefochten werden.
Gegen die Entscheidung des Kreisausschusses ist nach Artikel 25 und 26 des Gesetzes vom 4. April 1888 der Rekurs an den Pro⸗ vinzialausschuß zulässig.
.
Die Vorschriften der§8§. 49, 50, 51 und 53, Absatz 1 des Krankenversicherungs-Gesetzes vom 15. Juni 1883 finden auf die Arbeitgeber der nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts unter I. und II. versicherungspflichtigen Personen keine Anwendung. Die Vorschrift des§. 52, Absatz 1 des erwähnten Gesetzes findet dagegen auf Arbeitgeber von nach J. und II. versicherungspflichtigen Personen in der Weise Anwendung, daß dieselben den von ihnen be⸗ schäftigten Personen ein Drittel der von den letzteren zur Gemeinde— Krankenversicherung beziehungsweise zur Ortskrankenkasse eingezahlten Beiträge für die Dauer ihrer Beschäftigung zu erstatten haben, ohne daß eine Einrechnung dieser Beiträge in dem vereinbarten Taglohn statthaft wäre.
Vor der Ersatzleistung ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeiter den Nachweis der bereits erfolgten Beitragsleistung für die abgelaufene Beschäftigungszeit zu fordern.
Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die Be⸗ rechnung der von den Ersteren zu ersetzenden Beiträge sind nach§. 53, Absatz 2 des gedachten Gesetzes beziehungsweise nach§. 1254 der Gewerbeordnung(Novelle vom 17. Juli 1888, Reichsgesetzblatt Nr. 24) durch die Bürgermeisterei des Wohnorts des Arbeitgebers zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung steht die Berufung auf den Rechtsweg binnen 10 Tagen offen.
Friedberg am 4. Dezember 1888.
des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 der Gemeinde-Krankenversiche— 0
110 etreffend: Die Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 710 alte,—
ele Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises,
„Juha
K 1 Die Großh. Bürgermeistereien wollen das vorstehende Statut,
wovon ihnen außerdem je 2 Separatabdrücke zugegangen sind, unver⸗ baren züglich in ihren Gemeinden zur allgemeinen Kenntniß bringen. Das⸗ 1 Flbe tritt seinem ganzen Umfange nach am 1. Januar 1889 in Kraft. e E is dabei zu beachten, daß die durch Abschntt J. für versicherungs—
—— hflichtig erklärten Personen sich selbst anzumelden haben und demnach 24 uuldt,(eien nen Arbeitgeber für die Unterlassung der Anmeldung nicht(wie sonst 7 2
50 des Kr.⸗V.⸗G.) verantwortlich gemacht werden können. Es 1 se 2 119 1 Sache 9 Buͤrgermeistereien und Kassenvorstände sein, ind Mam* bee Personen zur Versicherung heranzuziehen. Für die Dauer 4 *** VDoschäftigung hat der jeweilige Arbeitgeber dieser Personen ihnen 583 t an die Gemeindekrankenversicherung oder Octskrankenkasse geleisteten Beiträge ohne Lohnabzug zu erstatten, kann jedoch vorher den Mache der Beitragszahlung verlangen.— Die durch Abschnitt II. der Per- herungspflicht unterworfenen Personen werden der Gemeindekranken⸗ r bpohrsicherung bezw. Ortskrankenkasse ihres Wohnorts durch die Bürger⸗ nsessterei ihres Wohnorts überwiesen; ihre Versicherung beginnt 1 ei mit dem Tage ihrer Ueberweisung. Die Ueberweisung hat nach
fagendem Formular zu geschehen: b u ee f Feen N. N. wohnhaft zu K. wird hiermit auf Grund des F. 142
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Friedberg den 17. Dezember 1888.
sowie die Vorstände der Ortskrankenkassen. „des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 und des Statuts für den Kreis „Friedberg vom 4. Dezember 1888 der Ortskrankenkasse zu. „(oder der Gemeindekrankenversicherung zu...... J überwiesen.
„Die Versicherung des Genannten beginnt mit dem heutigen Tage. „K. den ten 1889.
„Großh. Buͤrgermeisterei X.“
Auf den beiden folgenden Seiten des Formulars ist Raum zur Quittirung der gezahlten Beiträge, und auf Seite 4 befindet sich die erforderliche Belehrung für den Ueberwiesenen und seinen Dienstherrn. Das Formular kann von Heinrich Elbert in Darmstadt bezogen werden. (1 Stück 2 Pf., 100 Stück 1 M. 50 Pf., 1000 Stück 10 M.) Dieses Formular ist nach entsprechender Ausfüllung dem Ueberwiesenen zu über— geben und gleichzeitig der Ortskrankenkasse bezw. Gemeindekrankenver— sicherung von der Ueberweisung Nachricht zu geben. Durch Benützung dieses Formulars wird sich die Ihnen hiernach obliegende Arbeit be— deutend vermindern.
Wir halten uns einer gewissenhaften Ausführung der Bestimmungen des Statuts versichert und werden uns davon gelegentlich überzeugen.
Dr. Braden.
ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von
33
.
* 3
.
. 8
D
.
323 2
—
7 8
N 5.
ee
c eee
1 K 3 8 FFC


