Ausgabe 
11.12.1888
 
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19 des Feldbereinigungsgesetzes vom hierdurch die betheiligten Grundbesitzer auf, die Einträge der Eigenthums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in den offentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhält⸗ nissen nicht mehr eutsprechen, iunerhalb einer Frist von 3 Monaten bei dem Großh. Amtsgericht Friedberg berichtigen oder ergaͤnzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhaͤltnisse beim Bereinigungsverfahren be⸗ rücksichtigt werden können.

Diese Aufforderung ergeht:

1. an Diejenigen, welche Grundstücke im Bereinigungsbezirk er worben, aber ihren Eintrag im Grund- oder Flurbuch, bezw. im Mutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und Jugrossation ihrer Erwerbtitel oder die Berichtigung irriger Einträge zu erwirken;

2. an Diejenigen, welche zwar im Grundbuche stehen, aber weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 einge⸗ tragen waren, ohne Beifügung des Erwerbtitels, um Letzteren nach Maßgabe des Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ein⸗ tragen zu lassen, indem sonst, abgesehen von dem Hindernisse bei der Feldbereinigung, demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigentbumsurkunde ausgestellt werden wird;

3. an Diejenigen, welche an ein auf fremdem Namen im Grund buch eingetragenes Grundstück einen Vindications- oder einen unter gewissen Umständen zu realisirenden An- und Rückfallsanspruch wegen eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertrags mäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der Ver äußerung beigefügten auflösenden Bedingung, eines Endtermins oder einer Zweckbestunmung zu bilden haben, ohne diesen Anspruch durch den Vermerkstreitig oderbeschränkt im Grundbuch gesichert zu haben, sowie an Diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraus setzungen die Vormerkunggehemmt wollen eintragen lassen;

. 4. an die Obereigenthümer und Fideicommißberechtigte, welche ihre Heimfalls- und Successtonsrechte nicht durch Eintrag des Lehens-, Erb⸗ oder Landsiedel⸗, Leih- oder Fideicommiß-Qualität eines Grund

Auf Grund des Artikel 28. September 1887 fordere ich

Betreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Bruchenbrücken. Bekanntma ch ung.

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nach Artikel 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch che du

zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen; 1 9 0 5. an Diesenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvorbehalte, Re, che 0

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Sicherheitsrechte, die weder im Hypotheken, noch im Grundbuch ge⸗ wahrt sind, an zur Bereinigung bestunmten Grundstücke geltend machen können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und genauer zeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sicher heit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher zu erwirken;

6. an Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei Bereinigung vorzunehmende neue Weg- und Wässerungs-Regulirung n abel, erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, z. W. Wiuste ö Weg⸗ und Wasserleitungs-Gerechtigkeiten zu Gunsten von Grundstücken die nicht in die Bereinigung fallen, Lehm⸗, Thon-, Sandgrube- odeß n heren, Keller⸗Berechtigungen auf zur Bereinigung gehörigem Gelände anz uber, sprechen haben, ferner an die, welche solche Grundstücke zur lebeng, J seteule länglichen Nutzuießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwisten bang bel lichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leibzucht oder aun oder

Auszugsberechtigung anzusprechen haben; oe Beitr.

7. an Diejenigen, auf deren Grundstücken in den öffentlichen J gut eg Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halte ber Uibelt aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter ee ae wohl der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken. Ganzen ur

Rechte der unter pos. 17 genannten Art, welche nach Ablauf von 3 Monaten weder in den öffentlichen Grund- und Hypotheken bübern, bezw. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutationsverzeichnissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzustellenden Verzescht nissen gewahrt sind, bleiben bei der stattfindenden Feldbereinigung un berücksichtigt, ebenso werden erloschene, aber in den öffentlichen Buche noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt.

Friedberg den 5. Dezember 1888.

Der Vollzugs-Commissär: Dr. Wallau.

sellüung di v Hellde

Sammt!

Betreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Dortelweil. B ekanntma ch ung.

Auf Grund des Artikel 19 des Feldbereinigungsgesetzes vom 28. September 1887 fordere ich hierdurch die betheiligten Grundbesitzer auf, die Einträge der Eigenthums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhält nissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei dem Großh. Amtsgericht Vilbel berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Bereinigungsverfahren be rücksichtigt werden können.

Diese Aufforderung ergeht:

1. an Diejenigen, welche Grundstücke im Bereinigungsbezirk er worben, aber ihren Eintrag im Grund- oder Flurbuch, bezw. im Mutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und Ingrossation ihrer Erwerbtitel oder die Berichtigung irriger Einträge zu erwirken;

2. an Diejenigen, welche zwar im Grundbuche stehen, aber weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 einge⸗ tragen waren, ohne Beifügung des Erwerbtitels, um Letzteren nach Maßgabe des Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ein tragen zu lassen, indem sonst, abgesehen von dem Hindernisse bei der Feldbereinigung, demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigenthumsurkunde ausgestellt werden wird;

3. an Diejenigen, welche an ein auf fremdem Namen im Grund buch eingetragenes Grundstück einen Vindications- oder einen unter gewissen Umständen zu reallsirenden An- und Rückfallsanspruch wegen eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertrags mäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der Ver⸗ Außerung beigefügten auflösenden Bedingung, eines Endtermins oder einer Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen Anspruch durch den Vermerkstreitig oderbeschränkt im Grundbuch gesichert zu haben, sowie an Diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraus setzungen die Vormerkunggehemmt wollen eintragen lassen;

4. an die Obereigenthümer und Fideicommißberechtigte, welche ihre Heimfalls⸗ und Successionsrechte nicht durch Eintrag der Lehens-, Erb⸗ oder Landsiedel⸗, Leih- oder Fideicommiß-Qualität eines Grund

stücks im Grundbuch haben wahren lassen, um ihre Rechte, soweit dies nach Artikel 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen; 15 5. an Diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvorbehalte, Re⸗ vocations-, Resolutions- oder Nichtigkeits-, Separations- oder andere Sicherheitsrechte, die weder im Hypotheken- noch im Grundbuch ge. wahrt sind, an zur Bereinigung bestimmten Grundstüͤcke geltend machen können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und genauer Be zeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sichen heit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher zu erwirken;. 6. an Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei der Bereinigung vorzunehmende neue Weg- und Wässerungs Regulirung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, z. B. Weg⸗ und Wasserleitungs-Gerechtigkeiten zu Gunsten von Grundstücken, die nicht in die Bereinigung fallen, Lehm-, Thon, Sandgrube- oder Keller⸗ Berechtigungen auf zur Bereinigung gehörigem Gelände anzu sprechen haben, ferner an die, welche solche Grundstücke zur lebens- länglichen Nutznießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwiste lichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leibzucht- oder Ne

Auszugsberechtigung anzusprechen haben; a 7. an Diejenigen, auf deren Grundstücken in den öffentlichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlagg der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken. II Rechte der unter pos. 17 genannten Art, welche nach Ablauf von 3 Monaten weder in den öffentlichen Grund- und Hypotheken nachen. büchern, bezw. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutationsverzeichnissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzustellenden Verzeich⸗ nissen gewahrt sind, bleiben bei der stattfindenden Feldbereinigung unn berücksichtigt, ebenso werden erloschene, aber in den öffentlichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt. Friedberg den 5. Dezember 1888. Der Vollzugs-Commissär: Dr. Wallau. 0

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Bekanntmachung. 4 7 Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das 3. Bataillon des Füsilier-Regiments Nr. 80 am 15. und 22. d. Mts. bel Friedrichsdorf ein Schießen mit scharfen Patronen abhalten wird. Das Schießen beginnt früh Morgens Uhr und zwar von

der Schnepfen⸗

burg aus in nordwestlicher Richtung nach dem Gebirge und endet gegen 12 Uhr. Während dieser Zeit wird das gefährdete Terrain mit Posten m abgestellt werden. Den Weisungen der Sicherheitsposten ist Ane Folge zu eiten ser Z gefäh b Post 1 Nähe Friedberg den 10. Dezember 1888. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. B.; r Wala an Deutsches Reich. Berlin. Der Kaiser hat den Strafantrag Vorlage als großen wirthschaftlichen Fort ritt; Darmstadt. Der außerordentl. Professor] gegen dieKieler Sine e neh ö dieselbe 91 10 der Comaston 18 wache 7

Schering zu Straßburg wurde zum ordentlichen Berlin, 7. Deebr. Im Reichstag sprach Punkten, namentlich bezüglich der Altersgrenze en d. Professor der Physik an der technischen Hoch- Buhl in fortgesetzter Berathung der Alters- undder Gewährung einer vorübergehenden Rente bel ilte schule zu Darmstadt berufen. Invalidenversicherung auf das wärmste für die[vorübergehender Erwerbsunfähigkeit, bezüglich K Pe.

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