Ausgabe 
8.12.1888
 
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Jugrossation ihrer Erwerbtitel oder die Berichtigung irriger Einträge zu erwirken;

2. an Diejenigen, welche zwar im Grundbuche stehen, aber weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 einge tragen waren, ohne Beifügung des Erwerbtitels, um Letzteren nach Maßgabe des Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ein tragen zu lassen, indem sonst, abgesehen von dem Hindernisse bei der Feldbereinigung, demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigenthumsurkunde ausgestellt werden wird;

3. an Diejenigen, welche an ein auf fremdem Namen im Grund buch eingetragenes Grundstück einen Vindications- oder einen unter gewissen Umständen zu realisirenden An- und Rückfallsanspruch wegen eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertrags mäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der Ver äußerung beigefügten auflösenden Bedingung, eines Endtermins oder einer Zweckbestuinmung zu bilden haben, ohne diesen Anspruch durch den Vermerkstreitig oderbeschränkt im Grundbuch gesichert zu haben, sowie an Diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraus setzungen die Vormerkunggehemmt wollen eintragen lassen;

4. an die Obereigenthümer und Fideicommißberechtigte, welche ihre Heimfalls- und Successionsrechte nicht durch Eintrag der Lehens-, Erb⸗ oder Landsiedel-, Leih- oder Fideicommiß-Qualität eines Grund stücks im Grundbuch haben wahren kassen, um ihre Rechte, soweit dies nach Artikel 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen;

5. an Diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvorbehalte, Re vocations-, Resolutions- oder Nichtigkeits-, Separations- oder andere Sicherheitsrechte, die weder im Hypotheken- noch im Grundbuch ge

wahrt sind, an zur Bereinigung bestimmten Grundstücke geltend mach li I können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und genauer Be 2 zeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sichet, 00 heit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher zu erwirken; 9 f 6. an Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bel gegen ˖ der Bereinigung vorzunehmende neue Weg⸗ und Wässerungs-Regulirung 1 Gl erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, z. W Weg⸗ und Wasserleitungs-Gerechtigkeiten zu Gunsten von Grundstückeg, die nicht in die Bereinigung fallen, Lehm-, Thon-, Sandgrube ode Keller-Berechtigungen auf zur Bereinigung gehörigem Gelände anzug sprechen haben, ferner an die, welche solche Grundstücke zur leben Qua länglichen Nutznießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwisten br do 1 lichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leibzucht- ode eit Auszugsberechtigung anzusprechen haben; 7. an Diejenigen, auf deren Grundstücken in den öffentliche! Der Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen haltene aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlagz 450 der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken. 0 Rechte der unter pos. 17 genannten Art, welche nach Ablauf von 3 Monaten weder in den öffentlichen Grund⸗ und Hypothehe 1

büchern, bezw. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutatkonsverzeichnisseg, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzustellenden Verzeich⸗ nissen gewahrt sind, bleiben bei der stattfindenden Feldbereinigung un, berücksichtigt, ebenso werden erloschene, aber in den öffentlichen Bücher noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt. Friedberg den 5. Dezember 1888. b Der Vollzugs-Commissär: N Dr. Wallau.

Bekanntmachung.

Sonntag den 9. kandwirthschaftlichen Vereins, Sektion Butzbach, statt.

Dezember, Nachmittags 3 Uhr, findet in Kirch-Göns im Saale der Frau Wittwe J. Müller eine Versammlung des 1 Unterk

Vortrag des Landwirthschaftslehrers Dr. von Peter überZuckerrübenbau und seine Vortheile. Zu zahlreichem Besuch wird hiermi Norma

freundlichst eingeladen. Butzbach den 22. November 1888.

Unter; Hechler, N Unter! Vorsitzender der Sektion Butzbach. Wolle

N Ausschreiben. An dem 10. September l. J. stieg in dem Hötel Trapp zu Friedberg ein Reisender ab, der sich als Wilhelm Schreiber von Mannheim im

und

Fremdenbuch einschrieb, ohne Berichtigung seiner Zeche abreiste und außerdem verdächtig ist, eine in dem genannten Hoötel aufgestellte Sammelbüchse für arme Kinder mit! Wolle

genommen und sich den Inhalt rechtswidrig zugeeignet zu haben. Signalement: Alter:

etwa 30 Jahre, Haar: schwarz, Schnurrbart: schwarz, Backenbart: kurz geschnitten,

Gestalt: von mittlerer Größe, Bekleidung: dunkler Anzug, dunkler Ueberzteher, dunkler Filzhut, Sprache: gewöhnlicher süddeutscher Dialekt. Besondere Kennzeichen: erzähl! Hand:

viel von seinen Reisen im Ausland. Um Vornahme geeigneter Recherchen, 1 5 70 Festnahme und Nachricht wird ergebenst ersucht. Seic Personen, bezüglich deren Aufenthaltsorte Auskunft begehrt wird: Schnelder, Wilhelm, von Holzheim, 2. Vogt, Pbilipp, von Egenroth. N. 11/87.

Erledigungen. Mein Ausschreiben gegen Georg Schleich von Haitz Wee als durch Gendarm Krieb in Friedberg erledigt zurück, ebenso mein unterm 12. Oetober l. Js, Agr

erfolgtes Ausschreiben gegen Konrad Zinser von Groß-Karben. Der Großherzogliche Amtsanwalt: woll

Friedberg den 5. Dezember 1888 Krämer. Olle

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