Ausgabe 
8.12.1888
 
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Samstag den 8. Dezember.

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Nacht im Frieden wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, sovember 1888 sich mit einem Aufschlage von fünf vom Hundert für den Centner berechnen wie folgt: Hafer M. 7.65, Heu M. 4.60, Stroh M. 4.20.

fetzungen die Vormerkung 8 b N 5 an die Obereigenthümer und Fideicommißberechtigte, welche

8. September 1887 fordere ich hlerdurch die bethelligten Grun

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwo und Freitag Abend Wasen Well 1

Areisblatt für den Kreis Friedberg.

Oberhessischer Anzeiger.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

noncen: die einspaltige Petitzei f Aare spaltig 8 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von

auswärtigen Einsendern

oweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

betreffend: Die Unterhaltung der Löschgeräthschaften, namentlich der Spritzen und Schläuche.

Friedberg den 4. Dezember 1888.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir eröffnen lermi r N f 1 f ff Ihnen hiermit, daß wir im Laufe der nächsten Monate in allen Gemeinden unseres Kreises eine genaue Revision der vor

denen Loͤscheinrichtungen vornehmen werden.

hören. Eine Berichterstattung an uns ist nicht erforderlich.

f. ö Dieselbe wird sich auf die Löschgeräthe, wie Spritzen, Schläuche, Leitern ꝛc., auf den Aufbe⸗ g 8 der Geräthe, sowie die Führung des vorgeschriebenen Inventars über sämmtliches Löschmaterial erstrecken. * nen daher, sich alsbald von dem Zustand des Löschwesens in Ihren Gemeinden zu überzeugen, auch den Gemeinderath darüber

n Sie schließlich noch auf die Strafvorschrift des§. 368 Nr. 8 des Reichsstrafgesetzbuchs, wonach Geldstrafe bis zu 60 Mark er Haft bis zu 14 Tagen denfenigen trifft, der die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften überhaupt nicht oder nicht in brauch

rem Zustande halt.

J. V.: Dr. Wallau.

etreffend: Den Landkalender für das Großherzogthum Hessen für 1890.

Friedberg den 5. Dezember 1888.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

n die Großherzoglichen Bürgermeistereien Butzbach, Friedberg, Griedel, Heldenbergen, Hoch-Weisel, Klein-Karben, Münzenberg, Ober⸗Rosbach,

5 1 f Okarben, Reichelsheim,

Sie wollen umgehend berichten, an welchen Tagen im Jahre 1890 die Märkte in Ihren resp. Gemeinden abgehalten werden. Dr. Braden.

Rodheim und Vilbel.

In Gemäßheit der Instruction vom 30. August 1887 zur

Friedberg den 6. Dezember 1888.

Bekanntmachung Ausführung des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete daß die Durchschnittspreise der nachbemerkten Artikel für den Monat

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Auf Grund des Artikel 19 des Feldbereinigungsgesetzes vom 3. September 1887 fordere ich hierdurch die betheiligten Grundbesitzer uf, die Einträge der Eigenthums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in in öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhält ssen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei em Großh. Amtsgericht Friedberg berichtigen oder ergänzen zu lassen, Amit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Bereinigungsverfahren be icksichtigt werden können.

Diese Aufforderung ergeht:

1. an Diejenigen, welche Grundstuͤcke im Bereinigungsbezirk er orben, aber ihren Eintrag im Grund- oder Flurbuch, bezw. im kutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und ingrossation ihrer Erwerbtitel oder die Berichtigung irriger Einträge

wagen zu lassen, Feldbereinigung,

3. an Diejenigen, welche an ein auf fremdem Namen im Grund- luch eingetragenes Grundstück einen Vindications- oder einen unter sewissen Umständen zu realisirenden An⸗ und Rückfallsanspruch wegen nes vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertrags⸗ näßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der Ver⸗ sußerung beigefügten auflösenden Bedingung, eines Endtermins oder ner Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen Anspruch durch den Bermerkstreitig oderbeschränkt im Grundbuch gesichert zu haben, powie an Diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraus gehemmt wollen eintragen lassen;

re Heimfalls⸗ und Successionsrechte nicht durch Eintrag des Lehens⸗, e Land sedel⸗ Leih⸗ oder Fideicommiß-Qualität eines Grund

detreffend: Die Feldbereinsgung in der Gemarkung Dortelweil.

˖ a eldbereinigungsgesetzes vom Auf Grund des Artikel 19 des 5 gung ee Rechtsverhältnisse in bestehenden Verhält 9 Monaten bei lassen,

tuf, die Eintrage der Eigenthums⸗ und sonstigen den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den issen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von sem Großh. Amtsgericht Vilbel berichtigen oder ergänzen zu

Bekanntmachung.

etreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Bruchenbrücken. Be kanntma ch ung.

stücks im Grundbuch haben wahren lassen, um ihre Rechte, soweit dies nach Artikel 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen;

5. an Diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvorbehalte, Re vocations-, Resolutions- oder Nichtigkeits-, Separations- oder andere Sicherheitsrechte, die weder im Hypotheken- noch im Grundbuch ge wahrt sind, an zur Bereinigung bestimmten Grundstücke geltend machen können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und genauer Be zeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sicher heit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher zu erwirken;

6. an Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei der Bereinigung vorzunehmende neue Weg- und Waͤsserungs-Regulirung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, z. B. Weg⸗ und Wasserleitungs-Gerechtigkeiten zu Gunsten von Grundstlücken, die nicht in die Bereinigung fallen, Lehm-, Thon-, Sandgrube- oder Keller-Berechtigungen auf zur Bereinigung gehörigem Gelände anzu sprechen haben, ferner an die, welche solche Grundstücke zur lebens länglichen Nutzuießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwister lichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leibzucht- oder Auszugsberechtigung anzusprechen haben;

7. an Diejenigen, auf deren Grundstücken in den öffentlichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlage der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken.

Rechte der unter pos. 17 genannten Art, welche nach Ablauf von 3 Monaten weder in den öffentlichen Grund- und Hypotheken bübern, bezw. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutationsverzeichnissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzustellenden Verzeich nissen gewahrt sind, bleiben bei der stattfindenden Feldbereinigung un berücksichtigt, ebenso werden erloschene, aber in den öffentlichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt.

Friedberg den 5. Dezember 1888.

Der Vollzugs⸗Commissär: Dr. Wallau.

damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Bereinigungsverfahren be rücksichtigt werden können.

Diese Aufforderung ergeht:

1. an Diejenigen, welche Grundstuͤcke im Bereinigungsbezirk er worben, aber ihren Eintrag im Grund- oder Flurbuch, bezw. im

Mutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und

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