Ausgabe 
8.3.1888
 
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1888. Bonnerstag den 8. März. N 29.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Areisblatt für den Kreis Friedberg.

Annoncen: die einspaltige. Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern oweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil. Aufforderung.

Die Militär⸗Papiere der Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind nach dem Gesetz, betreffend Aenderung der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888, in einigen Punkten abzuändern, und müssen diese Abänderungen spätestens bei der diesjährigen Frühjahrscontrolversammlung erledigt werden.

Damit die Controlversammlungen nicht zu lange Zeit in Anspruch nehmen, beabsichtigt das Bezirkscommando Friedberg die in Rede stehenden Militärpapiere bereits vorher abändern zu lassen, und wird auf Antrag dieser Behörde bestimmt:

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises haben die Militär⸗Pässe sämmtlicher Reservisten, Dispositionsurlauber, zur Disposition der Ersatzbehörden Entlassenen und Wehrleute ersten Aufgebots einzusammeln. Die aus den Gemeinden eingesammelten Passe sind, mit einem Verzeichniß versehen, spätestens bis zum 1. April d. J.

von allen Mannschaften der Jufanterie an den Bezirksfeldwebel Meyer 11 von allen Mannschaften anderer Waffen an den Bezirksfeldwebel Schnellbacher einzusenden, und werden abgeändert bis zur Controlversammlung zurückgegeben werden.

Die Packete, mit der BezeichnungMilitaria und dem Stempel der Bürgermeisterei versehen, haben Portofreiheit.

(Nicht einzusenden sind nach Vorstehendem die Militärpässe der Ersatz-Reservisten und Wehrleute zweiten Aufgebots.) Etwaige Meldungen, zu denen Mannschaften des Beurlaubtenstandes verpflichtet sind, werden erstattet, auch wenn die eingezogenen Paͤsse noch nicht wieder ausgehändigt sind. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Dr. Braden.

Bekanntmachung. Betreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Melbach.

Nachdem sich mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grundeigen thümer, welche mehr als die Hälfte der betheiligten Fläche besitzen, dürfniß erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme auf Runterschriftlich für die Feldbereinigung der Gemarkung Melbach er gebracht werden sollen; klärt haben, und nachdem ferner keine Einwendungen gegen die Zu 2. die zur Vollzugs-Commission zu berufenden Sachverständigen lässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses innerhalb der gesetz und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts lichen Frist erhoben worden sind, hat die Großherzogliche Landes und dessen Stellvertreter zu wählen. commission für Feldbereinigung den Beginn der Feldbereinigungsarbeiten Außerdem können Wuͤnsche und Anträge seitens der Betheiligten in der Gemarkung Melbach verordnet und den Unterzeichneten zum vorgebracht und berathen werden.

Vollzugscommissär ernannt. In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grund

Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleich- eigenthümer eine Stimmez die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültig⸗ zeitig saämmtliche betheiligte Grundbesitzer zu der in Gemäß- keit eine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwesenden und sind unter heit des Art. 16 des Gesetzes vom 28. September 1887 dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich.

5 g K en gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat Mittwoch den 21. März l. J., Nachmittags 1 Uhr, tommen gültige Beschlüsse nicht z f

zu 1) die Vollzugs-Commission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und in dem Gemeindehause zu Melbach stattfindenden Versammlung ein. zu 2) die Landes-Commission die Sachverstaͤndigen und Schiedsrichter Diese Versammlung hat:

zu ernennen.. 1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden Friedberg den 29. Februar 1888. sollen, ob durch Ausschlag auf den Flaͤchengehalt, oder den Ab Der Vollzugs-Commissär für Feldbereinigung: schätzungswerth der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf

von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Be

Dr. Wallau.

Bekanntmachung.

Obstbaukursus an der Ackerbauschule zu Friedberg pro 1888 betreffend. 3 Zur Ausbildung tüchtiger Obstbaumwärter soll auch im laufenden Jahre ein Obstbaukursus hier abgehalten werden. Derselbe wird 3 Wochen dauern, von welchen fünf auf die Zeit vom 5. April bis 9. Mal, drei in den August fallen. Der Unterricht umfaßt: Geschaͤfts⸗ Aufsätze und geschäftliche Berechnungen, Grundzüge des Pflanzenlebens, Obstbaulehre, Obstkunde und praktische Uebungen. Er wird durch eine 1 reiche Sammlung der besten Lehrmittel und Werkzeuge unterstützt. Die praktischen Uebungen finden planmäßig in dem hierzu bestimmten pomo eogischen Garten hiesiger Ackerbauschule und an anderen Baumpflanzungen statt. Außerdem werden Excursionen nach benachbarten Baumanlagen und Baumschulen unternommen. Der Unterricht ist unentgeltlich, fuͤr Kost und Wohnung haben die Schüler dagegen selbst zu sorgen. Anmel⸗ dungen sind baldmöͤglichst, spaͤtestens aber bis Ende d. Mts. an Landwirthschaftslehrer Dr. Tobisch hier einzureichen. Anmeldungen bei den aandwirihschaftlichen Bezirksvereinen und Großherzoglichen Bürgermeistereien bitten wir, uns gefäͤlligst übermitteln zu wollen. f

Friedberg den 4. März 1888. Das Curatorium der Ackerbauschule zu Friedberg.

Friedberg am 3. Maͤrz 1888.

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Das(Großherzogliche Amtsgericht Friedberg an sämmtliche Ortsgerichte des Amtsgerichtsbezirks Friedberg. Wir benachrichtigen Sie, daß in der Kürze mit der Revision der Hypothekenböcher vom Jahr 1887/88 begonnen werden wird und

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veisen Sie an, alle seit der letzten Revision stattgehabten Einträge und Loͤschungen nebst dem Reßzister und topographischen Pfandverzeichniß

bor dem bestimmten Termine, der Ihnen näher bekannt gegeben wird, einer genauen Prufung nach Maßgabe Ihrer Instruktion zu unterwerfen,

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die dabei gefundenen Mängel zu beseitigen, auch die etwa nicht genügend geordneten Akten instruktionsmaͤßig zu ordnen.

Diese von Ihnen vor dem Revisionstermin vorzunehmende jährliche Prüfung, worüber Sie ein Protokoll aufzunehmen haben, aus velchem ersichtlich ist, daß, wann und in Gegenwart welcher Ortsgerichtsmitglieder, sowie bezüglich welcher Eintrage Ihre Revision vorge⸗

rommen wurde, hat sich vorzugsweise auf mangelnde Beglaubigungen und fehlende Unterschriften, fehlende oder wesentlich mangelhafte Eintrage

zon Hypotheken oder Löschungen im Register, mangelhafte Abschrift der amtsgerichtlichen Verfügungen, wie Auslassungen von Worten, unrichtige

Angabe des Datums der gerichtlichen Verfügungen und unterlassene Unterstreichung derselben, sowie nicht instruktionsmaͤßig vollzogene Loͤschungen

Ju erstrecken.

4 g Dieses von Ihnen aufzunehmende Revisionsprotokoll haben Sie in dem von uns abgehalten werdenden Revisionstermine vorzulegen.

Die schuldvoll unterlassene Berichtigung vorbemerkter Mangel unterliegt angemessener Ahndung.(Verweis und selbst 9 Sellheim. Leber.