Einzelbild herunterladen

1 9 f 5*

* tug d 5 * 1 1 * in N

* 4 uf

ö br 1 Dia.

7 Tee bluß d el

.

1 4 7

id viele dies 8

* ies * 9 de

on

Betreffend: Die Feldberelnigung in der Gemarkung Okarben.

Bekanntmachung.

8 Die Großherzogliche Obere landwirthschaftliche Behörde als Landescommission für Feldbereinigung hat auf Antrag des Unterzeichneten auf Grund vom Artikel 42 des Gesetzes über die Feldbereinigung vom 28. September 1887 die Anwendung des Artikel 32 l. c. betreffend das

Schiedsgericht auf das Feldbereinigungsverfahren in der Gemarkung Okarben für zweckmäßig erachtet.

Ich lade deßhalb sämmtliche bethelligte

Grundbesitzer zu der Samstag den 16. Juni, Vormittags von 11 bis 12 Uhr auf dem Rathhause zu Okarben stattfindenden Wahl eines Schieds richters und dessen Vertreters mit dem Bemerken ein, daß wählbar nur solche Personen sind, die bei rubricirtem Verfahren nicht betheiligt sind.

Friedberg den 30. Mai 1888.

Betreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Kloppenheim. Bekanntma ch ung.

Der Vollzugs-Commissär für Feldbereinigung: Dr. Wallau.

Die Großherzogliche Obere landwirthschaftliche Behörde als Landescommisston für Feldbereinigung hat auf Antrag des Unterzeichneten auf Grund vom Artikel 42 des Gesetzes über die Feldbereinigung vom 28. September 1887 die Anwendung des Artikel 32 l. c. betreffend das Schiedsgericht auf das Feldbereinigungsverfahren in der Gemarkung Kloppenheim für zweckmäßig erachtet. Ich lade deßhalb sämmtliche betheiligte Grundbesitzer zu der Samstag den 16. Juni, Nachmittags von 1 bis 2 Uhr auf dem Rathhause zu Kloppenheim stattfindenden Wahl eines Schieds richters und dessen Vertreters mit dem Bemerken ein, daß waͤhlbar nur solche Personen sind, die bei rubricirtem Verfahren nicht betheiligt sind.

Friedberg den 30. Mai 1888.

Der Vollzugs-Commissär für Feldbereinigung Dr. Wallau.

Betreffend: Die Feldbereinigung in der Gemarkung Melbach. Bekanntm 0 ch un g.

Auf Grund des Artikel 19 des Feldbereinigungsgesetzes vom 28. September 1887 fordere ich hiermit die Betheiligten auf, die Ein träge der Eigenthums- und sonstigen Rechtsverhaältnisse in den öffent lichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei dem Amtsgericht Friedberg berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Bereinigungsverfahren berücksichtigt werden können.

Diese Aufforderung ergeht insbesondere

1. an Diejenigen, welche Grundstücke im Bereinigungsbezirk er worben, aber ihren Eintrag im Grund- oder Flurbuch, bezw. im Mu tationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und Jugrossation ihrer Erwerbtitel oder die Berichtigung irriger Einträge zu erwirken;

2. an Diejenigen, welche zwar im Grundbuch stehen, aber weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 einge tragen waren, ohne Beifügung des Erwerbtitels, um Letzteren nach Maßgabe des Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 ein tragen zu lassen, indem sonst, abgesehen von dem Hindernisse bei der

Feldbereinigung, demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigenthumsurkunde ausgestellt werden wird;

3. an Diejenigen, welche an ein auf fremdem Namen im Grund buch eingetragenes Grundstück einen Vindications- oder einen unter gewissen Umständen zu realisirenden An- und Rückfallsanspruch wegen eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertrags mäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts oder wegen einer bei der Ver äußerung beigefügten auflösenden Bedingung, eines Endtermins oder einer Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen Anspruch durch den Vermerkstreitig oderbeschränkt im Grundbuch gesichert zu haben, sowie an Diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen die Vormerkunggehemmt wollen eintragen lassen;

4. an die Obereigenthümer und Fideicommißberechtigten, welche ihre Heimfalls- und Successions rechte nicht durch Eintrag der Lehens,

Erb⸗ oder Landsiedel-, Leih- oder Fideicommiß-Qualität eines Grund

stücks im Grundbuch haben wahren lassen, um ihre Rechte, soweit dies nach Artikel 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen;

5. an Diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvorbehalte, Revocations-, Resolutions, oder Nichtigkeits-, Separations- oder andere Sicherheitsrechte, die weder im Hypotheken- noch im Grundbuch ge wahrt sind, an zur Bereinigung bestimmten Grundstücken geltend machen können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und genauer Be zeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sicher heit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher zu erwirken;

6. an Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei der Bereinigung vorzunehmende neue Weg- und Wässerungs Regulirung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, z. B. Weg- oder Wasserleitungsgerechtigkeiten zu Gunsten von Grundstuͤcken, die nicht in die Bereinigung fallen, Lehm-, Thon- oder Sandgrube Berechtigungen auf zur Bereinigung gehörigem Gelände anzusprechen haben, ferner an die, welche solche Grundstücke zur lebenslänglichen Nutznießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwisterlichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leibzucht- oder Aus zugsberechtigung anzusprechen haben;

7. an Diejenigen, auf deren Grundstücken in den öffentlichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlage der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken.

Rechte der unter pos. 17 genannten Art, welche bis zum Ab lauf dieser Frist von drei Monaten, weder in den öffentlichen Grund und Hypothekenbüchern bezw. den zu den Flurbüchern gehörigen Muta tionsverzeichnissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzu stellenden Verzeichnissen gewahrt sind, bleiben bei der stattfindenden Feldbereinigung unberücksichtigt, ebenso werden erloschene, aber in den öffentlichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt.

Friedberg den 1. Juni 1888.

Der Vollzugs-Commissar. Dr. Wallau.

Polizei⸗ Verordnung,

die Anlage von Sammelplätzen und Lagerräumen für thierische Abfälle sowie von Lumpenmagazinen betreffend.

Auf Grund des Artikel 78 der Kreisordnung wird unter Zustim

1 mung des Kreisausschusses mit Genehmigung Großherzogl. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 31. Mai 1888 zu Nr. M. J. 12995

für den Kreis Friedberg verordnet, was folgt:

§. 1. Sammel- und Lagerräume für Knochen, Klauen, Haare, Hörner, Häute und sonstige thierische Abfälle müssen mindestens drei

hundert Meter von bewohnten Ortstheilen angelegt werden. Gerbereien und Leimsiedereien sind hierunter nicht begriffen.

§. 2. Bereits vorhandene derartige, innerhalb der im vorstehen den Paragraphen vorgeschriebenen Entfernung belegene Sammelräume sind als solche fernerhin nicht mehr zu benutzen und müssen innerhalb dreier Monate geräumt sein.

F. 3. Lumpenmagazine dürfen künftig nur in einer Entfernung von mindestens 300 Meter von bewohnten Ortstheilen angelegt werden.

§. 4. Bereits bestehende Magazine fraglicher Art dürfen nicht erweitert werden.

§. 5. Uebertretungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark,

welche im Unvermögensfall in Haft zu verwandeln ist, neben Entfer

nung der Anlagen durch polizeiliche Zwangsmaßregeln, geahndet. §. 6. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Erscheinen im Kreis blatt in Kraft. Friedberg den 5. Juni 1888. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Dr. Braden.

Bekanntmachung.

In Gemäßheit der Instruction vom 2. September 1875 zur Aus

Macht im Frieden wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht,

führung des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete daß die Durchschnittspreise der nachbemerkten Artikel für den Monat

Mai 1888 sich folgendermaßen für den Centner berechnen: Hafer M. 7.65, Heu M. 4.75, Stroh M. 4.00.

Friedberg den 5. Juni 1888.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Bradden.

Schwimm- und Vadehauben

in praktischer und schöner Ausführung, sowie Bade⸗

zu billigsten Preisen bet 4 1261 2108 Heinr. Diehl, Usagasse. 5

Limburger

2097 bet Theis& Müller. 1956

Tapeten

Pantoffel und Frottirhandschuhe in größter Auswahlen großer Auswahl vorräthig bei

Lehrling gesucht.

J. Fürth's Erben.

K e affee, gebrannt, in feinster Qualität, per Pfund 140, 150,

160, 170 Pf., empfiehlt. Georg Gross. 2137 J. A. Windecker.

Ein junger Mann, gewandter Schreiber und Rechner, wird auf kaufm. Contor für sofort gesucht. Offerten an die Expedition des Anzeigers erbeten. 2135

̃