Ausgabe 
5.4.1888
 
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4. Wahl von zwei Mitgliedern des Provinzlalausschusses an Stelle der ausgeschledenen Mitglieder: Kanzler Professor Dr. Gareis in Gießen und Fabrikant Wenzel in Lauterbach. 5. Die Caution des Provinzialkasserechners.

Gießen am 26. März 1888.

Betreffend: Die Ausführung des Bauunfall⸗Versicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887.

Der Vorsitzende des Provinzialtags der Provinz Oberhessen. Dr. Boekmann.

Friedberg den 27. Maͤrz 1888.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. rungsgesetzes sich auch auf die Unfälle solcher Personen erstreckt, welche 0

Waͤhrend nach der seitherigen Gesetzgebung über die Unfallver sicherung nur die von Baugewerbetreibenden in ihren Betrieben gegen Lohn beschäftigten Personen unfallversicherungspflichtig sind, wer den nach dem rubricirten Gesetz alle Arbeiter, welche bei einer Bauausführung beschäftigt werden und nicht bereits nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen versichert sind, oder nach dem Gesetz betreffend die Unfall und Kranken-Versicherung der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter vom 5. Mai 1886 demnaͤchst versichert werden, gegen Unfälle versichert. Es fallen also darunter auch alle von Nichtgewerbetreiben den(Privatpersonen, Gemeinden, Kreisen, Genossenschaften ꝛc.), welche Bauarbeiten in eigner Regie, d. i. auf eigne Rechnung, ohne Verge bung an einen Unternehmer, ausführen, bei solchen Arbeiten beschäf tigten Personen.

Die Anforderungen, welche das Gesetz hinsichtlich der Versicherung dieser Personen an die Gemeindebehörden und die sonstigen Betheiligten stellt, sind so neu, so eigenartig und so weitgehend, daß es erforderlich erscheint, Ihnen im Folgenden die Punkte zusammenzustellen, in welchen

in der betreffenden Versicherungsanstalt versichert sind.

Von der durch§. 19 des Bauunfallversicherungsgesetzes gegebenen Befugniß, besondere Organe für die Verwaltung der Versicherungs-An⸗ stalt zu bestimmen, hat weder die Tiefbau-Berufs-Genossenschaft, noch

eine der Baugewerks-Berufsgenossenschaften Gebrauch gemacht. Es er folgt also die Verwaltung der Versicherungsanstalten durch die Organe der betreffenden Berufs-Genossenschaft selbst.

3. Nach 8. 2, Absatz 2 des Bauunfallversicherungs-Gesetzes kann

durch Statut der Tiefbau-Berufsgenossenschaft und der Baugewerks-Be⸗ rufsgenossenschaften die Versicherungs-Pflicht auf Baugewerbetreibende

ausgedehnt werden, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen. Die genannten Berufsgeuossenschaften haben von diesem

Rechte Gebrauch gemacht und zur Durchführung der Bestimmung vor⸗ geschrieben, daß die fraglichen Unternehmer sich innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten des Bauunfallversicherungsgesetzes bei dem Genossen⸗

erhängt,

schafts⸗Vorstande unter Angabe des Gegenstandes ihres Betriebs und

IInding ge

Sie vorwiegend thätig werden müssen. ihres Jahresarbeitsverdienstes anzumelden haben, und daß für Unter⸗ Dle de 1. Gemäß§F. 22, 25, 26 ff. des Bauunfallversicherungs-Gesetzes[nehmer dieser Art, welche erst später ihren Gewerbe-Betrieb beginnen ple

liegt Ihnen ob: oder die regelmaͤßige Beschaͤftigung wenigstens eines Lohnarbeiters auf⸗ e a. die Entgegennahme und Prüfung bezw. Aufstellung und Ergänzung geben, die Anmeldungsfrist mit diesem Zeitpunkte ihren Anfang nimmt grid

der monatlich einzureichenden Nachweisungen über die Regiebau arbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind(vergl. die Be kanntmachung des Reichs-Versicherungsamts nebst Anleitung, betr.

(vergl. Normalnebenstatut§. 5, Absatz 1 und 2. Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1887, Seite 334) Die Ermittelung dieser Unternehmer beziehungsweise die Controle der Vollständigkeit der eingehenden An⸗ meldungen ist der Natur der Sache nach für die Genossenschaftsorgane

die Nachweisungen von Regiebauarbeiten vom 12. Dezember 1887, eine sehr schwierige. Andererseits aber haben die Berufsgenossenschaften es ant Kreisblatt Nr. 153 von 1887); sowie die Versicherungs-Anstalten derselben das größte Interesse daran, ie de dal b. die Verpflichtung bezw. Berechtigung von den zur Vorlegung jener[daß alle Unternehmer der fraglichen Art ermittelt und zu Beiträgen het ni g Nachweisungen Verpflichteten Auskunft zu verlangen, nöthigenfalls(Prämien) herangezogen werden, weil die Entschädigungspflicht der Be⸗ 1

sie zur Ertheilung der Auskunft mittelst Geldstrafen anzuhalten;

rufs⸗Genossenschaften auch dann eintritt, wenn ein Gewerbetreibender,

aimstadt

0. die vierteljährige Einsendung der Nachweisungen an die betreffen- welcher sich nicht angemeldet hat, und auch sonst nicht ermittelt worden e uns den Genossenschaftsvorstände mit der im§. 22 Absatz 3 a. a. O. ist und deßhalb zu Leistungen nicht herangezogen werden konnte, in b emnomme vorgeschriebenen Bescheinigung; Frage kommt. Gegen Gewerbetreibende der in Rede stehenden Art i aue

d. die Auslegung der von den Genossenschaftsvorständen übersandten Auszüge aus den Heberollen während zweier Wochen und die öffentliche Bekanntmachung des Beginns dieser Frist, die Ein ziehung der Prämien und die Einsendung derselben in ganzer Summe binnen vier Wochen nach Abzug der Portoauslagen und der Hebegebühren im Betrage von 4% unter Beifügung einer Berechnung derselben event. vorschußweise an die Ge nossenschaftsvorstände; weiter kommt in Betracht:

e. die Haftung der Gemeinden für die Prämien mit Ausnahme der nicht beitreibbaren Prämien, bezüglich deren zu beachten ist, daß im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Bauunternehmers der Zwischenunternehmer, bezw. der Bauherr gemäß§ 27 a. a. O. haftet;

l. die Beitreibung der rückständigen Prämien in derselben Weise wie Gemeindeabgaben;

Eg. sodaun werden die Regie-Bauunternehmer(F. 21. lit. a. a. a. O.) insbesondere aufmerksam zu machen sein auf die ihnen obliegende

Verpflichtung zur Einrichtung der monatlichen Bau- ꝛc Nach

weisungen, zur schriftlichen Anmeldung aller schweren Unfälle

(§. 37. Absatz 1 a. a. O.) und zur Einlieferung der für die

Renten- ꝛc. Festsetzung erforderlichen Lohn-Nachweisungen(§. 37.

Absatz 3 a. a. O.).

2. Die Ortspolizeibehörden haben bezüglich aller zur Anzeige ge langender, bei Bauarbeiten jeder Art sich ereignender Unfälle, die vor aussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als drei zehn Wochen zur Folge haben werden, eine Unfalluntersuchung ꝛc. nach Maßgabe der§§ 51 bis 55 des Unfallversicherungsgesetzes vorzunehmen,

aber, welche die Anmeldung unterlassen, ist im Gesetz(§§. 103 ff. des Unfallversicherungsgesetzes in Verbindung mit§. 49, Absatz 2 des Bau⸗ Unfallversicherungsgesetzes) eine hohe Strafe angedroht. Die Bauge werks⸗Berufsgenossenschaftsvorstände sind hierneben veranlaßt worden, die neue statutarische Versicherungspflicht und die Anmeldungspflicht und Frist in ihren Publications-Organen zu veröffentlichen. Zugleich aber wollen Sie auch Ihrerseits die betheiligten Gewerbetreibenden über die neuen Bestimmungen belehren und den auf Ermittelung von Unter nehmern der in Frage stehenden Art gerichteten Ersuchen der zuständigen Organe der Tiefbau-Berufsgenossenschaft und der zuständigen Bauge werks-Berufsgenossenschaften thunlichst entsprechen.

4. Nach§. 7 des Bauunfall-Versicherungsgesetzes liegt der Ge meinde des Beschaͤftigungsorts ebenso wie im§. 10 des landwirth⸗ schaftlichen Uunfallversicherungsgesetzes die Verpflichtung ob, einem Arbeiter bei Unfällen, welche sich bei Regiebauarbeiten ereignen, während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfalle die Kosten des Heilver⸗ fahrens in dem im F. 6, Absatz 1, Ziffer 1 des Krankenversicherungs Gesetzes bezeichneten Umfange zu gewähren, wenn er nicht einen ander weitigen Anspruch auf mindestens gleiche Fürsorge hat, und diese Leist⸗ ungen vorschußweise zu übernehmen, wenn sie der zunächst Verpflichtete nicht gewährt ꝛc.

5. Die Gemeinden, weiteren Kommunal-Verbände oder Vereini-

gungen von Gemeinden, beziehungsweise die selbstständigen Gutsbezirke und Gemarkungen sind verpflichtet, die Kosten, welche durch Unfälle in Regiebauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, nicht mehr

als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet werden, erwachsen sind, nach 4

Aud gültig

also auch bei Unfällen, welche sich in Regiebaubetrieben ereignen, für[dem Verhältnisse der Bevölkerungsziffer jährlich binnen 2 Wochen nach 9 welche dem Unternehmer ein Mitgliedschein von der Tiefbau⸗Berufs⸗ Empfang des Auszugs aus der deßfalls aufgestellten Hebrolle an den Vor⸗ 1 genossenschaft, bezw. der örtlichen Baugewerks-Berufsgenossenschaft nicht stand der örtlich zuständigen Baugewerks Berufsgenossenschaft einzuzahlen, ertheilt ist.(Bauunfall-Versicherungsgesetz§§. 30, 34 und 41 Absatz 3), 1. (Bauunfall⸗Versicherungsgesetz§. 37. Absatz 1). wobei wegen der Art der Aufbringung dieser Kosten der§. 32 a. a. O. 0. Die Unfälle sind in das gemäß F. 52 des Uufall-Versicherungs-[ maßgebend ist. 9 Gesetzes geführte Verzeichuiß aufzunehmen. Die im§ 54, Absatz 1 Es wird hierbei bemerkt, daß es sich empfehlen dürfte, von der Ns des Unfall-Versicherungs-Gesetzes vorgeschriebene Kenntnißgabe von der durch Absatz 2 bis 4 des§. 30 gegebenen Befugniß Gebrauch zu machen 0 ach Einleitung der Untersuchung hat in einem solchen Falle je nach der Art mit Rücksicht auf die beschränkte Leistungsfähigkeit kleiner, armer Ge 1. des betreffenden Bau-Betriebs an den Vertrauens-Mann der Tiefbau- meinden, sowie zur Verminderung des Schreibwerks der Baugewerks- nin oder der örtlichen Baugewerks-Berufsgenossenschaft zu erfolgen. Berufsgenossenschaften, wie der Gemeinden ꝛc. und im Interesse der Er e N Dabei wird bemerkt, daß die Feststellung der Entschädigungen für[sparung von Portokosten Seitens der Gemeinden, welche wohl vielfach 15 Unfälle, welche sich bei Regiebauarbeiten ereignen, durch die zuständigen[minimale Beiträge einzusenden hätten. 15 f Genossenschafts Organe der Tiefbau- beziehungsweise der örtlich zustän⸗ Wir beabsichtigen dementsprechend bei Großh. Ministerium des Ae digen Baugewerks⸗Berufs⸗Genossenschaft zu erfolgen hat.(Unfall⸗Ver-] Innern und der Justiz zu beantragen, es möge bestimmt werden, daß 0 sicherungs⸗Gesetz§§ 57 ff. in Verbindung mit Bauunfallversicherungs- die fraglichen Beiträge anstatt von den Gemeinden von den Kreisen auf 0 Gesetz§ 37, Absatz 1), und daß die Zuständigkeit der für die Bau- zubringen sind, und nehmen Ihr Einverständniß hiermit an, wenn nicht 5 gewerks⸗Berufsgenossenschaften, bezw. die Tiefbau-Berufsgenossenschaft[binnen 14 Tagen abweichende Anträge bei uns eingereicht werden. sose errichteten Schiedsgerichte nach§. 36, Absatz 1 des Bauunfallversiche Dr. Braden. ö 0