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1888.
Bienstag den J. Mai.
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Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Unnoncen: die einspaltige. 15 Pf.,
lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von
—
In Anbetracht des Umstandes, daß Ueberversicherungen von Mo⸗
bilien leicht Anlaß zu Brandstiftungen geben, weisen wir Sie hierdurch
ausdrücklich an, die bei Ihnen einlangenden ee e jeweilig auf's gewissenhaf teste zu prüfen und sich namentlich nicht dazu bestimmen zu lassen das zu besagtem Zwecke dienende, seitens der betreffenden Ver— sicherungsgesellschaften gestellte vorgedruckte Formular ohne Weiteres und ohne sorgfältigste Erwägung der einzelnen in Betracht kommenden Um— stände einfach auszufüllen und hierher einzusenden.— Sie haben dieses sowohl bei Neuversicherungen wie bei Prolongationen zu beobachten und dürfen von dieser Prüfung auch in dem Falle nicht Abstand nehmen, wenn Ihnen seitens des Versicherten selbst oder des Agenten die Vor— lage des bezüglichen Antrags an die diesseite wegen Ablaufs der Ver— sicherung oder aus sonstigen Gründen als dringlich bezeichnet werden 3 Ueberhaupt ist auch das Verhalten der Unter⸗Agenten den Ver⸗ sicherungsnehmern gegenüber gehörig zu überwachen und in den dazu geeigneten Fällen namentlich aber dann, wenn Personen seitens des Agenten grundlos oder aus eigennützigen Motiven zur Ueberversicherung ihrer Mobilien verleitet werden sollten, unverzüglich hierher Bericht zu erstatten, damit nöthigenfalls Antrag auf Bestrafung gestellt werden kann.
Weiter empfehlen wir Ihnen dringend, falls Sie mit den Ver— hältnissen des Versicherten nicht ganz genau bekannt sind, regelmäßig eine eingehende Besichtigung der zu versichernden Gegenstände vorzu—
nehmen und insofern nach der Ihnen obliegenden pflichtmäßigen Er⸗
wägung die in dem Versicherungsantrage enthaltenen Werthbestimmungen
stimmungen bei Meidung von Strafe. zu hoch gegriffen erscheinen, den Antragsteller hiervon unverzüglich zu st 8 8 f
Amtlicher Theil.
Betrefend: Das Verfahren bei Mobiliar-Versicherungen, hier die Ueberversicherungen von Mobtllien.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Friedberg am 26. April 1888.
benachrichtigen und ihn zu befragen, ob er diese Werthbestimmungen reduciren oder seine Zustimmung zu einer vorzunehmenden Taxation er— theilen will.— Wird diese Zustimmung nicht gegeben, so haben Sie alsbald an uns zu berichten, damit wir solche von Amtswegen anordnen konnen. Halten Sie die Tapation für unnöthig, dann müssen jeweils die Gründe näher angegeben werden, weßhalb dies geschieht. Unvoll— ständige Vorlagen erhalten Sie sofort zurück.
Liegt Ihrer Ansicht nach eine Ueberversicherung vor, so sind uns alsbald zwei zuverlässige Personen als Experten(zweckmäßig in der Regel ein Schreiner und ein Landwirth) vorzuschlagen, welche nach diesseits erfolgter Verpflichtung in Gemeinschaft mit Ihnen oder mit Ihrem Stellvertreter die Abschätzung zu veranlassen haben. Die Kosten dieser Taxation hat der Versicherungsnehmer zu tragen; die Gebühren der Experten werden in jedem einzelnen Falle auf Vorlage eines spezi— fizirten Verzeichnisses, woraus das Erforderliche über Umfang und Dauer des Geschaͤfts zu ersehen ist, festgesetzt werden.
Im Uebrigen regelt sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Verordnung vom 11. Dezember 1871, Regierungsblatt Nr. 40 ins besondere F. 4, 5 und 6 daselbst sowie des Reglements vom 19. April 1837 (Regierungsblatt 26 ½) und der Bekanntmachung vom 2. November 1861, Regierungsblatt Nr. 39, welche sich nebst näherer Anleitung in Pfaffs Handbuch der Feuerpolizei, Seite 300 ff. abgedruckt finden.
Wir erwarten pünktliche und gewissenhafte Befolgung dieser Be— Dr. Braden.
Betreffend: Ausführung des Bauunfallversicherungs-Gesetzes.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die
Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß das wichtige, in viele Verhältnisse tief eingreifende Bauunfallversicherungsgesetz trotz unserer mehrfachen Ausschreiben sowohl von den meisten von Ihnen als von
den davon betroffenen Personen vielfach noch nicht richtig verstanden
mals.
Nach F. 2 des Gesetzes kann durch Genossenschaftsstatut die Ver— sicherungspflicht auf Baugewerbetreibende, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, ausgedehnt werden. So— wohl die Hessen-Nassauische Baugewerks- wie auch die Tiefbauberufsge— nossenschaft haben von dieser Befugniß Gebrauch gemacht und ange— ordnet, daß alle Bauunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, sich innerhalb 4 Wochen nach Inkraft— treten des Gesetzes(1. Januar 1888) direkt bei dem Genossenschafs—
vorstand, und zwar soweit sich der Gewerbebetrieb auf die Ausführung
von Hochbauten erstreckt, bei dem Vorstand der Hessen-Nassauischen Bau— gewerksberufsgenossenschaft zu Frankfurt a. M., und sofern es sich um Tiefbauten handelt, bei der Tiefbauberufsgenossenschaft in Berlin W., Leipzigerstraße 125, unter Angabe des Gegenstandes ihres Betriebs und ihres Jahresarbeitsverdienstes anzumelden haben, und daß für Unter— nehmer dieser Art, welche erst später ihren Gewerbebetrieb beginnen oder die regelmäßige Beschäftigung wenigstens eines Lohnarbeiters auf— geben, die Anmeldungsfrist mit diesem Zeitpunkte ihren Anfang nimmt. Es sind also hiernach versicherungspflichtig und haben sich anzumelden alle Maurer, Zimmerleute, Weißbinder, Kanalarbeiter u. s. w., welche keinen Gesellen oder Lehrling haben und welche aus diesem Grund
früher nicht pflichtig waren. Die Unterlassung der Anmeldung ist mit Geldstrafe
300 M. bedroht.
Sie wollen daher sorgfältige Ermittelungen anstellen, ob derartige Gewerbetreibende in Ihrer Gemeinde vorhanden sind und dieselben über ihre Versicherungspflicht belehren. Die Betreffenden sollen nicht glauben, daß sie bei Nichtanmeldung durchschlüpfen, denn die Genossenschaften werden mit der Zeit direkte Ermittelungen anstellen und denjenigen, welche sich nicht angemeldet haben, neben Nachzahlung der Beiträge vom 1. Januar l. J. an empfindliche Strafen auferlegen.
Bezüglich des Verfahrens bei Regiebauten bemerken wir Folgendes:
7 Regiebauten sind solche Bauten, welche ein Bauherr auf eigene Rech—
bis zu
und zur Anwendung gebracht worden ist, weßhalb wir uns veranlaßt sehen, Ihnen einige der wichtigsten Bestimmungen im Folgendem noch—
Friedberg den 25. April 1888. Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
nung ohne Uebertragung an andere Unternehmer durch unmittelbar an— genommene Arbeiter ausführen läßt, im Gegensatz zu den von einem Baugewerbetreibenden in seinem Gewerbebetrieb für Andere ausgeführten Bauten. Es werden den Regiebauten jedoch auch diejenigen Bauten — wenigstens bezüglich der Einreichung von Nachweisungen— gleich behandelt, bei welchen eine Bauausführung einem nicht gewerbsmäßigen Unternehmer, welcher seinerseits Arbeiter annimmt, übertragen wird. Jun dem Fall z. B., wenn eine Gemeinde einem nicht gewerbsmäßigen Bauunternehmer eine Kanalisirungsarbeit in Accord gibt, ist der Accor— dant Unternehmer im Sinne des Gesetzes und zur Einreichung der Nachweisungen verpflichtet.
Alle Privatpersonen, welche Regiebauten, zu deren Ausführung einzeln genommen mehr als 6 Arbeitstage verwendet worden sind, aus— führen lassen, haben längstens binnen 3 Tagen nach Ablauf des Monats, in welchem die Arbeit vorgenommen worden ist, Nachweisungen bei Ihnen einzureichen, aus welchen hervorgeht, wieviel Arbeitstage in dem verflossenen Monat bei Ausführung des betreffenden Regiebaues that— sächlich verwendet und wieviel an Lohn von den Arbeitern verdient worden ist. Die genaue Anleitung zur Aufstellung dieser Nachweisungen finden Sie in unserer Bekanntmachung vom 22. Dezember v. J.— Kreisblatt Nr. 153.— Die ausgefüllten Nachweisungen sind von Ihnen zu sammeln, mit dem vorgeschriebenen Vermerk zu versehen(vergl. Ausschreiben vom 27. März 1888— Kreisblatt Nr. 40) und binnen 2 Wochen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres— was also zum ersten Male in den ersten 14 Tagen des laufenden Monats hätte ge— schehen sollen— je nach Art der Arbeit an den Vorstand der Hessen— Nassauischen Baugewerks— Berufsgenossenschaft 0 Frankfurt a. M.(bei eee) oder an den Vorstand der Tiefbau-Berufsgenossenschaft (bei Tief-, Weg-, Kanal- ꝛc. Bauarbeiten) abzusenden.
Da die Gemeinde für Zahlung der Prämien haftet, haben Sie ein dringendes Interesse daran, daß die Nachweisungen eingehen.
Die Formulare für die Nachweisungen sind zum Preis von 5 Pf. pro Stück in der Scriba'schen Buchhandlung dahier zu haben. Wir empfehlen Ihnen, sich auf Gemeindekosten eine Anzahl dieser Formulare anzuschaffen, um dieselben im Gebrauchsfall an die Unternehmer gegen Erstattung der Anschaffungskosten abgeben zu können.
Bezüglich der Bauarbeiten der Gemeinden und anderen öffentlichen Verbänden bemerken wir das Folgende: Solche Korporationen werden gewöhnlich ihre Bauarbeiten einem Unternehmer in Accord geben.
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