Ausgabe 
31.3.1887
 
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lelueken. larheilen.

1887.

Bonnerstag den 31. März.

M 39.

Obberhessischer Anzeiger.

f .

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, 5 und Freitag Abend ausgegeben.

Mittwoch Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,

Donnerstag und Samstag.

Annoncen: die einspaltige 3 8

auswärtigen Einsendern

f lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von oweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

1. Aptil

beginnt ein neues Abonnement auf den Oberhessischen Anzeiger; derselbe wird auch ferner wöchentlich dreimal erscheinen. Das Abonne ment beträgt bei den Kaiserlichen Reichs-Poststellen vierteljährlich 1 Mark 28 Pf., mit Bestellgeld 1 Mark 50 Pf. Bei der Verlags-Expedition kostet derAnzeiger pro 2. Quartal

nur

1 Makk.

IJ Bad ⸗Nauheim durch Herrn Bernhardt bezogen kostet der Anzeiger pro Quartal 1 Mark 40 Pf. D

Dr

9 Betreffend: Das Militär Ersatzgeschäft pro 1887.

Amtlicher Theil. Bekanntmachung.

Friedberg den 21. März 1887.

N ü zu Friedberg im Rathhaussaale

in folgender Weise vorgenommen: Dienstag den 12 April l. J., Vormittags 9 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Assenheim, Bad-Nauheim, Bauernheim, Beienheim und Bodenrod. 1 Mittwoch den 13. April l. J, Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Bönstadt, Bruchenbrücken, Büdesheim, Burg⸗Gräfenrode, Butzbach, Dorheim, Dorn-Assenheim und Dortelweil.

Donnerstag den 14. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Fauerbach b. Fr., Fauer Hach v. d. H. und Friedberg.

1 Freitag den 15. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Gambach, Griedel, Groß Karben, Harheim, Hausen mit Oes und Heldenbergen.

Samstag den 16. April l. J., Vormittags s Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Hoch-Weisel, Holzhausen, AJlbenstadt, Kaichen, Kirch-Göns, Klein-Karben, Kloppenheim, Langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Massenheim, Melbach, Münster und Münzenberg. 1 Montag den 18. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Nieder-Erlenbach, Nieder Eschbach, Nieder- Florstadt, Nieder-Mörlen, Nieder- Rosbach, Nieder Weisel und Nieder⸗Woͤllstadt.

9 Dienstag den 19. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung

er Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Ober-Erlenbach, Ober-Esch

142 Ober⸗Florstadt, Ober⸗Mörlen, Ober-Rosbach, Ober-Wöllstadt

ind Ockstadt.

Mittwoch den 20. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung O

der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Okarben, Oppershofen,

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Odssenheim, Ostheim, Petterweil, Pohl-Göns, Reichelsheim, Rendel, 1 Rockenberg und Rodheim v. d. H.

5 Donnerstag den 21. April I. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Mllitärpflichtigen aus den Gemeinden: Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Stammheim, Steinfurth, Trais-Münzenberg und Vilbel; aus der Gemeinde Vilbel jedoch nur die im Jahre 1865 und 1866 zeborenen Militärpflichtigen. Freitag den 22. Aptil l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Vilbel und zwar die im Jahre 1867 in dieser Gemeinde geborenen Militärpflichtigen, Herner sämmtliche Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Weckesheim, Wickstadt, Wisselsheim, Woͤlfersheim und Wohubach. ö Samstag den 23. April l. J, Vormittags s Uhr, im Nathhaussaale zu Friedberg Loosziehung sämmtlicher Militärpflichtigen des Kreises Friedberg aus dem Jahrgang 1867. In den genannten Musterungs-Terminen haben sich sämmtliche Militärpflichtigen des Jahrgangs 1867 mit Ausnahme der zum linjährig⸗ freiwilligen Dienst Berechtigten, falls nicht Reclamation er⸗ loben wird sowie diejenigen Militärpflichtigen der früheren Jahr hänge, welche bis jetzt eine definitive Enutscheidung noch nicht erhalten laben, pünktlich, nüchtern und reinlich gekleidet einzufinden. Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten oder dritten Male erscheinen,

n ihre Loosungsscheine mitzubringen. Für Militärpflichtige, welche

1

Das diesjährige Musterungsgeschäft wird für den diesseitigen Kreis

durch Krankheit am Erscheinen verhindert sind, ist im Termin ein ärztliches Attest zu übergeben. Nach§. 65 der Ersatzordnung ist das Erscheinen der Loosungsberechtigten zum Loosen nicht erforderlich, es wird vielmehr in diesem Falle durch ein Mitglied der Ersatzcommission die Loosungsnummer für den einzelnen Militärpflichtigen gezogen. Die jenigen dagegen, welche bei der Musterung unentschuldigt ausbleiben, verlieren das Recht, an der Loosung theilzunehmen und können keinen Anspruch auf Berücksichtigung aus Reclamationsgründen erheben. Außer dem wird gegen dieselben das im§. 48 der Ersatzordnung angedeutete Strafverfahren eingeleitet. Die Großherzogl. Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde ge stellungspflichtigen Militärpflichtigen auf Grund der ihnen kurzer Hand wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen und eine Bescheinigung über die erfolgte Vorladung der Stammrolle beizufügen. Körperliche Gebrechen der Militärpflichtigen, welche durch die vorzu nehmende ärztliche Untersuchung nicht unbedingt constatirt werden können, wie Harthoͤrigkeit, Schwachsinnigkeit ꝛc., siud durch amtlich ausgestellte Zeugnisse des Geistlichen, Lehrers, Bürgermeisters ꝛc. nachzuweisen. Wer an Epilepste(Fallsucht) zu kleiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei Zeugen vor Gericht zu stellen, welche das Vorhandensein eidlich zu erhärten haben. Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts zu erbringen. Ist ein Militaͤr pflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig, so haben die Großherzogl. Bürgermeistereien hierauf aufmerksam zu machen und hierüber die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. Die Verhandlungen über die Zurückstellungsgesuche sind, insoweit es noch nicht geschehen, sofott und langsteus im Termin vorzulegen. Wenn die Zuruͤckstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familien angehörige sich selbst persoͤnlich im Termine vor der Ersatzeommission einzufinden. Reclamationen, welche der Ersatzcommission nicht vorge legen haben, werden von der Großherzogl. Ober-Ersatzcommission un nachsichtlich zurückgewiesen und nur dann berücksichtigt, wenn die Ver anlassung zu der Reclamation erst nach dem Kreisersatzgeschäft entstan den ist. Mit dem Kreisersatzgeschäft ist die Classification der Reserve und Landwehrmannschaften, sowie der Ersatzreservisten J. Classe ver bunden. Nach Erledigung der Zurückstellungsgesuche findet an den oben bezeichneten Tagen die Classificirung derselben rücksichtlich ihrer haus lichen und gewerblichen Verhaͤltnisse statrt. Es haben daher Diejenigen derselben, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung An spruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Vor⸗ mittags 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche, welche sofort bei dem Unterzeichneten einzureichen sind, näher zu begründen. Die Großherzogl. Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militär pflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und dafür zu sorgen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschaͤfts ein anstän diges und ruhiges Verhalten beobachten.

Der Civilvorsitzende der Großh. Ersatzeommission des Kreises Friedberg.

Dr. Braden.

Der Civil-Vorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Commission Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und das Großherzogliche Polizei-Commissariat Wickstadt. . Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald in Ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise veroͤffentlichen, die Militaͤrpflichtigen, velche gestellungspflichtig sind, speziell darnach bedeuten und sich selbst darnach bemessen, auch dafür sorgen, daß die gegebenen Bestimmungen Jünktlich zur Ausführung kommen. Ich mache zur genauen Befolgung wiederholt darauf aufmerksam, daß zum Ersaßgeschäft im diesseitigen Lreise nur diejenigen Militärpflichtigen zu laden sind, welche im hiesigen Kreise ihren ständigen Aufenthalt haben. Die Geburtslisten u den Stammrollen der drei letzten Jahre(1888, 1886 und 1887) sind zum Ersatzgeschäft mitzubringen.

Dr. Braden.