Ausgabe 
29.12.1887
 
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Unternehmer ausgeführt werden; b. alle Eisenbahnverwaltungen, einschließlich der Verwaltungen von Pferdebahnen, Arbeitsbahnen oder ähnlichen Unternehmungen, bezüglich derjenigen Bauten, welche von ihnen für eigene Rechnung(in eigener Regie, ohne Uebertragung an einen anderen Unternehmer, durch direkt angenom⸗ mene und gelohnte Arbeiter und Betriebsbeamte) ausgeführt werden; o. Personen, welche gewerbsmäßig Bauarbeiten(Hoch- oder Tiefbauarbeiten) ausführen, bezüglich dieser Arbeiten; d. Unternehmer, welche Bauarbeiten ausführen, die als Neben⸗ betriebe oder Theile eines anderen Betriebes anderweit versicherungspflichtig sind.

Die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land- und Forstwirth⸗ schaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden Boden kultur- und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zweck dienende Her stellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, gelten als Theile des land- und forstwirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern land⸗ und forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden. Wenn aber solche Bauarbeiten nicht von dem Unternehmer desjenigen land- oder forstwirthschaftlichen Betriebes, zu dessen Gunsten sie vorgenommen werden, für eigene Rechnung ausgeführt werden, so gelten sie nicht als Theile dieses Betriebes. Die laufenden Reparaturen an den Gebäuden, welche zu den im§.! des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 gedachten Betrieben dienen, und die zum laufenden Betriebe gehörenden Bauarbeiten gelten als Theile des Fabrik- ꝛc. Betriebes, wenn sie von dem Unternehmer des Fabrik- ꝛc. Betriebes ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf seinem Grund stücke ausgeführt werden.

5) Die Verpflichtung zur Einreichung von Nachweisungen fällt weg: a. für Kommunalverbände oder andere öffentliche Korporationen, wenn dieselben bezüglich aller oder einzelner Arten der von ihnen als Unternehmer ausgeführten Bau⸗ arbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft, welche in dem betreffenden Bezirke für die Gewerbetreibenden der betreffenden Art errichtet ist(Tiefbau⸗Berufsgenossenschaft oder die betreffende Baugewerks-Berufsgenossenschaft), durch eine von ihrem Vor⸗ stande abgegebene entsprechende Erklärung als Mitglied beigetreten sind, bezüglich derjenigen Arten von Bauarbeiten, betreffs deren die Erklärung abgegeben worden ist; b. für Kommunalverbände oder andere öffentliche Korporationen, sofern die Landes⸗Centralbehörde auf deren Antrag erklärt hat, daß sie zur Uebernahme der durch die Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu erachten sind; o. für Kommunalverbände, öffentliche Korporationen und andere Bauherren, welche regel⸗ mäßig ohne Uebertragung an andere Unternehmer Bauarbeiten ausführen, wenn auf ihren Antrag von der Verwaltung der mit der Berufsgenossenschaft verbun⸗ denen Versicherungsanstalt der Betrag der der Berechnung der Prämien zu Grunde zu legenden Arbeitslöhne und Gehälter in Pausch und Bogen festgesetzt worden ist (F. 29 des Bauunfallversicherungsgesetzes).

5 6) Nachweisungen sind vorzulegen für Bauarbeiten jeder Art, also für Maurer-, Zimmer-, Dachdecker⸗, Steinhauer⸗, Brunnenarbeiten, Tüncher⸗, Verputzer⸗ (Weißbinder⸗), Gypser⸗, Stuckateur⸗, Maler-(Anstreicher-), Glaser-, Klempner- und Lackirerarbeiten bei Bauten, für die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Re⸗ paratur von Blitzableitern, für Schreiner⸗(Tischler⸗), Einsetzer-, Schlosser- und Anschlägerarbeiten bei Bauten für Eisenbahn⸗ Kanal⸗, Wege-, Strom-, Deich⸗, Meliorations⸗, Entwässerungs⸗, Bewässerungs⸗, Drainirungs⸗ und andere Erd⸗ Bauarbeiten, für Ofensetzen, Tapezieren(Tapetenankleben), Stubenbohnen, An⸗ bringung, Abnahme und Reparatur von Wetterrouleaux(Marquisen, Jalousien) ꝛc.

7) Wenn ein Baugewerbetreibender eine Bauarbeit ausführt, welche zu seinem gewerbsmäßigen Betriebe nicht gehört, auch nicht zu demselben in dem Verhältnisse eines Nebenbetriebes(§. 9 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes bezw. 8. 9 Absatz 2 des Bauunfallversicherungsgesetzes) steht, so ist bezüglich dieser Bauarbeit eine Nachweisung ebenso einzureichen, als wenn ein Nichtgewerbetreibender eine Bauarbeit ausführt. Es ist also z. B. eine Nachweisung vorzulegen, wenn ein Bauschlosser im Regiebetriebe für sich ein Wohnhaus errichtet.

8) Eine Nachweisung ist nicht einzureichen bezüglich solcher Bauarbeiten, welche eine Privatperson fuͤr ihre Rechnung(als Unternehmer) allein und ohne Gehülfen und sonstige Arbeiter ausgeführt hat. Dagegen ist eine Nachweisung ein⸗ zureichen, wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit ein Familienangehöriger des Unteruehmers als Gehülfe oder sonstiger Arbeiter beschäftigt war, mit Ausnahme der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanne beschäftigte Arbeiterin gilt. Im Uebrigen ist die Pflicht zur Einreichung der Nachweisungen weder von der Zahl der bei der Ausführung der Bauarbeit beschäftigten Arbeiter, noch von der Art der Ausführung(Handbetrieb, Motorenbetrieb ꝛc.) abhängig.

9) Zur Einreichung der Nachweisung verpflichtet ist der Unternehmer der Bauarbeit oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer im Sinne des Bau⸗ unfallversicherungsgesetzes gilt bei Bauarbeiten, welche nicht in einem gewerbs⸗ mäßigen Baubetriebe ausgeführt werden, derjenige, für dessen Rechnung dieselben ausgeführt werden. Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweisungen ist es an sich ohne Bedeutung, ob der Unternehmer eine physische oder eine juristische Person, ein Kommunalverband oder eine Privatperson ist.

10) Die Einreichung der Nachweisungen hat vom 1. Januar 1888 ab zu erfolgen, d. h. es sind erstmalig für die im Monat Januar 1888 ausgeführten Bauarbeiten Nachweisungen einzureichen. Die Einreichung muß längstens binnen drei Tagen nach Ablauf des Monats, also für die im Monat Januar ausgeführten Bauarbeiten längstens bis zum 3. Februar einschließlich, geschehen.

11) Wenn der dritte Tag eines Monats ein Sonntag oder allgemeiner Feier⸗ tag ist, so endigt die Frist zur Vorlegung der Nachweisung für die im vorher⸗ gehenden Monat ausgeführten Bauarbeiten mit Ablanf des nächstfolgenden Werktages.

12) Weun eine einzelne Bauarbeit, zu deren Ausführung mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet werden, sich über zwei Monate erstreckt, und auf den ersten Monat nur sechs oder weniger als sechs Arbeitstage entfallen, so ist für den ersten Monat keine Nachweisung vorzulegen. Dagegen sind in die Nachweisung

für den zweiten Monat die sämmtlichen auf die Ausführung der Bauarbeit bis dahin verwendeten Arbeitstage, sowie die sämmtlichen von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter aufzunehmen. Zum Beispiel: ein Privatmann läßt durch einen Dachdeckergesellen, welcher gerade außer Arbeit steht, das Dach seines Hauses umdecken. Die Arbeit, welche acht Arbeitstage in Anspruch nimmt, wird am 30. Januar 1888 begonnen und da der 5. Februar 1888 ein Sonntag ist am 7. Februar beendigt. In diesem Falle ist für den Monat Januar keine Nachweisung vorzulegen; dagegen ist eine solche für den Monat Februar einzu⸗ reichen und sind in derselben die sechs Arbeitstage, welche im Monat Februar auf die Ausführung des Dachumdeckens verwendet worden sind, und die zwei Arbeits⸗ tage des Monats Januar nebst allen von den Versicherten hierbei verdienten Löhnen und Gehältern aufzuführen. Wenn dagegen eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt, in jedem Monat aber 1 als sechs Arbeitstage zu ihrer Ausführung verwendet worden sind, so ist für jeden dieser Monate eiue besondere Nachweisung rechtzeitig einzureichen. Gesetzt z. B., die oben aufgeführte Arbeit des Dachum⸗ deckens hätte vierzehn Arbeitstage erfordert und vom 24. Januar bis 8. Februar 1888 gewährt, so müßte für die im Monat Januar auf die Ausführung verwen⸗ deten sieben Arbeitstage spätestens am 3. Februar eine Nachweisung eingereicht werden, desgleichen fuͤr die im Monat Februar verwendeten sieben Arbeitstage spätestens am 3. März. In der Nachweisung für den Monat Januar wäre auf Seite 1 des Formulars die Frage g mitNein zu beantworten; dagegen wären in der Nachweisung für den Monat Februar auf Seite 1 des Formulars die ragen e, f und g mitJa zu beantworten. Gleiches gilt, wenn eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt und im ersten Monat mehr als sechs im zweiten Monat nur sechs oder weniger als sechs Arbeitstage zu ihrer Ausführung ver⸗ wendet werden. In diesem Falle ist nicht nur für den ersten Monat, sondern auch für den zweiten, obgleich in diesem, für sich allein genommen, nicht mehr als sechs Arbeitstage verwendet worden sind, eine Nachweisung vorzulegen. In der Nach⸗ weisung für den zweiten Monat ist hierbei durch Bejahung der auf Seite 1 des Formulars unter lit. e gestellten Frage ersichtlich zu machen, daß die Bauarbeit, auf deren Ausführung im zweiten Monat Arbeitstage verwendet wurden, eine schon im vorvergangenen Monat begonnene, im Ganzen mehr als sechs Arbeitstage er⸗ fordernde Bauarbeit war. Wenn z. B. die mehrerwähnte Arbeit des Dachum⸗ deckens am 20. Januar 1888 begonnen und am 4. Februar geendigt hätte, so wäre der Unternehmer verpflichtet, für die im Monat Januar auf die Ausführung ver⸗ wendeten zehn Arbeitstage(und den hierauf treffenden Lohn) spätestens am 3. Februar eine Nachweisung einzureichen und für die im Monat Februar hierauf verwendeten vier Arbeitstage spätestens am 3. März eine weitere Nachweisung vorzulegen.

13) Für die einzureichenden Nachweisungen ist das oben abgedruckte For⸗ mular zu benutzen. Eine Nachweisung ist nur vorzulegen für diejenigen Monate, in welchen Bauarbeiten stattgefunden haben.

14) In der Nachweisung sind die in dem betreffenden Monat bei Aus⸗ führung der Bauarbeit verwendeten Arbeitstage(einschließlich der halben und Viertels⸗Arbeitstage) anzugeben, desgleichen die von den Versicherten hierbei ver⸗ dienten Löhne und Gehälter. Wenn die Arbeiter nicht nach Tagelöhnen, sondern nach einer Akkordsumme bezahlt wurden, so ist der verdiente Lohn nach Maßgabe der in jedem Monat auf die Ausführung verwendeten Arbeitszeit zu berechnen und in die Nachweisung des betreffenden Monats einzustellen. In die Nachweis⸗ ungen sind die von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter voll einzusetzen, auch wenn sie den Betrag von vier Mark für den Arbeitstag übersteigen. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge, letztere nach Orts⸗ durchschnittsprelsen berechnet. Die Arbeitstage, Löhne und Gehälter der bei den Bauarbeiten beschäftigten Betriebsbeamten, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark übersteigt, sind in die Nachweisungen nicht aufzunehmen.

15) In den Nachweisungen sind der Gegenstand der Bauarbeit und die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte(Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft ꝛc.) erfolgt. Wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit mehrere Arten (Kategorien) von Bauarbeiten vertreten waren z. B. bei der Ausführung eines Schuppens fanden Maurer-, Zimmer- und Dachdeckerarbeiten statt, so sind die sämmtlichen Arten anzugeben, und, wenn möglich, für jede Art die verwendeten Arbeitstage und die verdienten Löhne getrennt aufzuführen. Ist letzteres nicht angängig, so ist die Hauptkategorie besonders hervorzuheben.

16) Die Nachweisung ist der von der Centralbehörde bestimmten zuständigen Behörde vorzulegen, in deren Bezirk die Bauarbeit ausgeführt wurde. Für jedes einzelne Bauobjekt ist eine besondere Nachweisung einzureichen.

17) Ist der Unternehmer einer Bauarbeit zweifelhaft, ob er eine Nach⸗ weisung vorzulegen habe, so wird derselbe gut thun, die Einreichungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichtein⸗ reichung einer vorzulegenden Nachweisung sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in der SpalteBemerkungen die Gründe anzu⸗ geben, aus denen er seine Verpflichtung zur Einreichung einer Nachweisung bezweifelt.

18) Schließlich werden die betheiligten Unternehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig einreichen, die von der Landes-Centralbehörde bestimmte Be⸗ hörde die Nachweisungen nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse selbst aufzustellen oder zu ergänzen hat. Sie kann zu diesem Zweck die Verpflichteten zu einer Aus⸗ kunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark anhalten. Ferner können Unternehmer, welche den ihnen obliegenden Ver⸗ pflichtungen in Betreff der Einreichung der Nachweisungen nicht rechtzeitig nach⸗ kommen, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden, und endlich können gegen Unternehmer Ordnungsstrafen bis zu fünfhundert Mark ver⸗ hängt werden, wenn die von ihnen eingereichten Nachweisungen unrichtige thatsäch⸗ liche Angaben enthalten.

Betreffend: Abnahme des Verfassungseides vom IV. Quartal 1887.

Friedberg den 21. Dezember 1887.

Das Broßherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Zur Ableistung des rubricirten Eides haben wir folgende Termine bestimmt: 1. zu Friedberg Dienstag den 10. Januar 1888, Vormittags 11 Uhr, im Rathhause, 2. auf dem Selzerbrunnen bei Groß-Karben Mittwoch den 11. Januar 1888, Vormittags 10 Uhr. Die seitherige Zutheilung der Gemeinden zu den obengenannten Orten bleibt beibehalten und wollen Sie hiernach die zur Ableistung des rubricirten Eides Verpflichteten vorladen lassen, sowie uns bis zum 5. Januar 1888 unfehlbar die Namen der Geladenen anzeigen, oder Bericht, daß Niemand zu laden ist, einsenden. Die im Rückstand befindlichen, unten Verzeichneten wollen Sie bei 3 M. Strafe vorladen lassen.

Zugleich werden wir in dem Termine am 11. Januar 1888 anderen Angehörigen der betreffenden Orte, welche Beschwerden oder

Wünsche vorbringen wollen, Audienz ertheilen.

Konrad Diehl IV. von Kirch-Göns, Georg Wilhelm Stengel von Nieder-Rosbach, Heinrich Gottfried Geibel von Ober-Mörlen, 1

Dr. Braden.

Johannes Appel VII. von Heldenbergen, Wilhelm Schüttler von Nieder-Eschbach, Alfred Bachmann von Vilbel, Adam Stoll von Vilbel.

Betreffend: Hessen Nassauische Baugewerks⸗Berufsgenossenschaft.

Friedberg den 23. Dezember 1887.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

uns zur Anzeige bringen.

22 EI Wir werden Ihnen in Kücze gelegentlich je ein Exemplar der von der rubricirten Genossenschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschrifteg 1 zugehen lassen. Sie wollen sich mit dem Juhalt derselben vertraut machen, deren Durchführung überwachen und etwaige Verfehlungen dagegen 5

Dr. Braden.

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