1 In. * N.
8 ue
5
r
du
Jierhe
nnn
Sildein zul
ischwun
21
länte,
it den Herb
*
Flxadus der Post.
L
scurg b
ä
ne
1 Wird hier
N
1887.
Donnerstag den 29. September.
M15.
und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Areisblatt für den Kreis Friedberg.
Oberhessischer Anzeiger.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Ennoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Recl 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns habe, b e W 0
auswärtigen Einsendern
Annoncen von
welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
setreffend: Abnahme des Verfassungseldes vom III. Quartal 1887.
Friedberg den 21. September 1887.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Zur Ableistung des rubricirten Eides haben wir folgende Termine bestimmt: 1. zu Friedberg Dienstag den 4. October l. J., Vormittags 11 Uhr, im Rathhause, 2. auf dem Selzerbrunnen bei Groß-Karben Mittwoch den 5. October l. J, Vormittags 10 Uhr. Die seitherige Zutheilung der Gemeinden zu den obengenannten Orten bleibt beibehalten und wollen Sie hiernach die zur Ableistung
es kubricirten Eides Verpflichteten vorladen lassen, sowie uns bis zum 1. October l. J unfehlbar die Namen der Geladenen anzeigen, oder
Zericht, daß Niemand zu laden ist, einsenden. Zugleich werden wir in dem Termine am 5. October l. Pünsche vorbringen wollen, Audienz ertheilen.
Die im Rückstand befindlichen, unten Verzeichneten wollen Sie bei 3 M. Strafe vorladen lassen. J. anderen Angehörigen der betreffenden Orte, welche Beschwerden oder
Dr. Braden.
Georg Friedrich Lauckhardt von Butzbach, Wilh. Wagner von Griedel, Jac. Schneider II. von Hoch-Weisel, Heinrich Weisel II. von Nünzenberg, Heinrich Bergheimer von Ober Florstadt, Heinrich Rudolph Walther von Ober-Erlenbach, Wilh. Ferd. Adolph Kreiling von Vilbel.
Bestimmungen, betreffend die Erhebung einer Nachsteuer von Branntwein.
§. 1. Der Nachversteuerung unterliegt mit den unten näher angegebenen Aus
ahmen aller im freien Verkehr befindlicher Branntwein, gleichviel, ob derselbe im ebiete der deutschen Branntweinsteuer-Gemeinschoft erzeugt ist, oder aus anderen
beser Gemeinschaft bisher nicht angehörigen deutschen Staaten oder aus dem Zoll- Der Nachsteuer unterliegen auch Arrae, Rum, Cognae,
eteins Auslande berstammt. Obstbranntwein, Punschessenzen, Liqueure und sonstige versetzte Branntweine. 2. Von der Nachsteuer bleibt befreit: 1. Branntwein, welcher zu gewerb
hen Zwecken, einschlleßlich der Essigbereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder
„ Puß, Heizungs⸗, Koch oder Beleuchtungszwecken verwendet wird. 2. Brannt—
ein im Besitze von Gewerbelreibenden, welche die Erlaubniß zum Ausschänken von Pranntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, in Mengen von nicht ihr als 40 Liter, im Besitz von anderen Haushaltungsvorständen ꝛc. nicht mehr als Diese Mengen bleiben auch dann nachsteuerfret, wenn
Liter reinen Alkohols. kößere Vorräthe vorhanden sind. 3. Branntwein, welcher nachweislich gegen Er Jung des Zollbetrages von 125 bezw. 180 M. für 100 kg vom Auslande einge— iht worden ist. 4. Branntwein, welcher zur Ausfuhr aus dem Geblete der deutschen Manntweinsteuer⸗Gemeinschaft gelangt g.
A gewerblichen ꝛc. Zwecken verwendet oder ausgeführt werden soll, ist behufs Er
89 0 f ö 15 N J i ungung der Nachsteuerbefrelung nach stattgehabter amtlicher Feststellung bis zur amt— 0 1 chen Denaturlrung oder Ausfuhr niederzulegen bezw. unter Steuerecontrole zu stellen.
dt, Hutmahe
.
kiten
iiltertht 10
Fierbei sinden die Vorschriften des Branntwein-Niederlage-Regulattvs entsprechende Der Branntwein muß jedoch abgemeldet und gegen Entrichtung der
Anwendung. Lachsteuer in den freien Verkebr gebracht werden, falls er nicht binnen einer Frist
en 3 Monaten zur amtlichen Denaturirung oder zur Ausfuhr aus dem Gebiete der
ranntweinfleuer Gemeinschaft gelangt ist. Mit derselben Maßgabe kann derjenige Fanntwein, welcher am 1. October e. in Branntwein-Reinlgungs-Anstalten vorhan—
n ist, unter Steuercontrole gestellt und sodann nach den Vestimmungen des„Re Alativs für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Controle stehender Brannt— ein gereinigt werden darf“, behandelt werden. Soll die Befretung von der Nach— guer auf Grund der Vorschrift unter§. 2 Nr. 3 erfolgen, so muß von den Be— elligten durch Vorlage und Uebergabe der bezüglichen Zollquittungen und nach
7
aubwürdiger Weise der Nachweis gellefert werden, daß der fragliche Branntweln
ner Zeit der Eingangs verzollung zum Satze von 125 bezw. 180 M. für 100 kg
Aterlegen hat. Die Entscheldung hierüber steht dem Hauptamte des betreffenden ezirks zu und ist mit den vorgedachten Bewelsmitteln(Zollqutttungen, beglaubigten luszügen aus den Handelsbüchern, den Handelseorrespondenzen oder beglaubigten dus zügen aus denselben ꝛc.) zu belegen. 5
§. 4. Die Anmeldung des am 1. October 1887 im frelen Verkehr befind⸗ lchen nachsteuerpflichtigen Branntweins resp. die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem znhaber des Branntweins ob. Ein jeder, welcher am 1. Oetober 1887 im freien Lerkehr befindlichen undenaturirten Branntwein(Spiritus, Liqueure, Punschessenzen ind sonsiige mit Ingredienzen irgend welcher Art vermischte geistige Getränke, Obst— Vanntwein, parfümsrten Spirttus, ferner sogen. Branntweinessenzen, Arrae, Rum ind Cognac, sowie Mischungen von Branntwein mit anderen Flüssigkeiten) besitzt, lat diesen Vorrath— gleichviel, ob er ihn in seinen eigenen oder in fremden Räumen tusbewahrt— spätestens bis zum 3. Oetober 1887 bel der Steuerhebestelle
Letreffend: Bie Ausführung des Branntwelnsteuergesetzes, hier insbesondere die Erhebung der Nachsteuer. g A 50 5 Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissarsat Wickstadt.
die vorstehend abgedruckten Bestimmungen,„die Erhebung einer Nachsteuer von Branntwein“ betreffend, aufmerksam
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. 9 Indem wir Sie auf hachen, beauftragen wir Sie, alle in Ihrer Föffnen, daß der nachsteuerpflichtige Branntwein(vergl. ach Maßgabe eines bei Ihnen zu erhebenden Formulars ent Deklarationsformulare zugehen, Frtigung vollziehen und unterschreiben werden lassen. lälestens bis zum 3. Oclober l. J. an die Veschleunigung per Post mit der Aufschrift:„Port Uingen, beauftragen wir Sie außerdem am 30. Se lachsteuerpflichtigen Branntweln auf dem Amtszimmer des 5 em der Vorrath an Branntwein nach Menge, Alkoholstärke und Au ie, die Deklaratlon wieder an Sie bis zum 2.
Dienstnach Lehrer in Pension Rausch zu Vilbel!
5. Bereits amtlich denaturirter Branntwein. Der am 1. October e. im freien Verkehr befindliche Branntwein, welcher
fordern durch Vorlage der Handelsbücher, Handelscorrespondenzen, oder in sonst
October zurückzuliefern ist.
chten aus dem Kreise Friedberg.
vurde als Rechner der Gemeinde Vilbel ernannt und in seinen Dienst eingewiesen
Bezirks schriftlich nach Menge, wahrer Alkoholstärke und Aufbewahrungsort mittelst Deelaratton in doppelter Ausfertigung anzumelden und sich hierzu eines von der Bezirkshebestelle zu liefernden Formulars zu bedienen, wobei gleichzeitig in Spalte 9 die etwaigen besonderen Anträge zu stellen sind.
Bei den mit Zucker versetzten geistigen Getränken braucht die Stärke nicht deklarirt zu werden; vielmehr ist der Alkoholgehalt derselben durchgängig auf 300% anzunehmen Einer Anmeldung bedarf es nicht, sofern der gesammte Vorrath bei Gewerbetrelbenden, welche die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, 40 Liter reinen Alkohols, bei anderen Haus- haltungsvorständen 10 Liter reinen Alkohols nicht übersteigt. In allen anderen Fällen ist der gesammte Vorrath einschließlich der steuerfret bleibenden Mengen anzumelden. Parfümerien in kleinen Umschließungen sind von der Verpflichtung zur Anmeldung frei. Sollte sich anmeldungspflichtiger Branntwein während der ersten Tage des Monats Oetober 1887 auf dem Transporte befinden, ohne daß derselbe bereits der Nachsteuer unterlegen hat oder anderweit angemeldet worden ist, so liegt die Anmel⸗ dung und bezw. Entrichtung der Nachsteuer dem Waarenempfänger ob, welcher die Anmeldung sofort nach erfolgter Ankunft des Branntweines zu bewirken verbunden ist. Die Deklarationen sind von der Steueshebestelle sogleich nach ihrer Uebergabe in ein zu führendes„Anmeldungsregtster über ote zur Nachsteuer deklarirten Brannt⸗ weinmengen“ einzutragen.
§. 5. Nach Eintragung der Deklarationen, welche seitens der Hebestelle un⸗ verzüglich den mit der Nachsteuerrevision betrauten Controlbeamten zu überllefern sind, ist von letzteren die Revision der angemeldeten Vorräthe vorzunehmen. Die Inhaber von nachsteuer- resp. anmeldungspflichtigem Branntwein sind verpflichtet, den Controlbeamten bei diesen Revisionen diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche nöthig sind, um die amtlichen Feststellungen in den erforder— lichen Grenzen zu vollziehen.
§ 6. Der von der Hebestelle zu berechnende Betrag der Nachsteuer ist den Betheiligten unverweilt schriftlich bekannt zu geben, welche, sofern nicht Stundung eintritt, den festgestellten Steuerbetrag innerhalb 8 Tagen nach der Bekanntgabe bei der Steuerhebestelle gegen Quittung einzuzahlen haben. Die Vereinnahmung der Nachsteuer wird seitens der Hebestelle in einem zu führenden Nachsteuer-Heberegister für Branntwein gebucht. Dieses Register ist mit dem Anmeldungsregister und allen Belegen bis zum 20. Februar 1888 an das vorgesetzte Hauptamt einzusenden, welches demnächst die gesammelten Nachsteuerregister nebst Belegen bis spätestens den 1. April 1888 der Direettobebörde zur Revision einzureichen hat.
§. 7. Auf Antrag der Zahlungspflichtigen können Nachsteuerbeträge: æ, falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen ohne Sicher⸗ heitsbestellung für eine Frist bis zu drei Monaten, F. gegen Sicherheits bestellung für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten gestundet werden. Es finden hierauf die für die Stundung der Verbrauchsabgabe erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
§. 8. Hinterztehungen der Nachsteuer und sonstlge Verletzungen der wegen Erhebung derselben gegebenen Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Verbrauchsabgabe getroffenen Strafbestimmungen geahndet. Elne Hinterztehung der Nachsteuer liegt auch dann vor, wenn die Menge des Brannlkweines oder der Liqueure u. s. w., oder der Stärkegrad des Branntwelnes absichtlich zu gering an⸗ gegeben wird. Liegt eine solche Absicht nicht vor, so können Differenzen bis zu 100%
selnes außer Betracht bleiben.
Friedberg den 26. September 1887.
A
Gemeinde wohnhaften Interessenten speziell auf diese Bestimmungen hinzuweisen und denselben zu die§§. 1 und 2 der vorstehend abgedruckten„Vestummungen“) am 1. Oktober l. J. angemeldet werden muß. welche Sie den Juteressenten am 30. September l. J. bel g ö 0 Diese vollzogenen Deklarationen lassen Sie alsbald wieder sammeln und senden dleselben Hebestelle Ihres Bezirks(Hauptsteueramt, Steueramt oder Orts-Einnehmereien) mit thunlichster
„Portopflichtige Dienstsache“ ab. di f fur allgemeinen au ptember l. J. in ortsüblicher Weise bekannt zu machen daß Deklarationsformulaxe fuͤr gürgermeisters und bei den obengenannten Steuerstellen zu sbewahrungsort mittelst Deklaration in doppelter Ausfertigung
Es werden Ihnen zu diesem Behufe von dem Hauptsteuer— IJ. behändigen und von denselben in doppelter Aus—
Um die Anmeldepflicht möglichst zur allgemeinen Keuntniß zu
erhalten und daß, nach— angemeldet
Dr. Braden.


