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g 7 5 nicht übersteigen, erlaubt.
Bonnerstag den 21. Zuli.
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berhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,
Donnerstag und Samstag.
Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., auswärtigen Einsendern(soweit L
lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise Letztere nicht Jahresconto bei uns haben),
11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern nd der Justiz vom 20. Mai l. J. zu Nr. M. J. 12,459 und unter Zustimmung des Kreisausschusses wird das Polizeireglement rubricirten Betreffs auf Antrag des Ortsvorstandes zu Friedberg dahin abgeän— ert, daß in pos. 6 das Wasserholen an den öffentlichen Brunnen zur benutzung für die Baugewerbe auf alle Gewerbe ausgedehnt worden ist.
Die Fassung des Reglements ist nunmehr folgende:
1. Das Wasserholen an den städtischen Lausbrunnen und Pumpen nur in Gefäßen, welche den Gehalt eines gewöhnlichen Zubers oder
2. Bei dem Wasserholen gebührt dem Zuerstkommenden, jedoch sur für die Füllung zweier Gefäße, der Vorzug. 1 3. Das Verunxeinigen der Brunnen, Brunnentröge und Muscheln
streng verboten, ebenso das Tränken von Vieh an denselben.
4. Das Auswaschen der Waͤsche, Reinigen von Wagen, Chaisen, zaͤssern und dergleichen, ebenso das Waschen von Gemuͤse an den krunnen ist untersagt.
Amtlicher Theil. Bekanntmachung.
Jetreffend: Polizeireglement über das Wasserholen an öffentlichen Brunnen der St
adt Friedberg.
5. Au den Brunnen, an welchen sich Drücker, Hebel oder Krahnen befinden, dürfen diese in keinerlei Weise festgestellt, gespertt werden und sind dieselben nach jedesmaligem Gebrauche sogleich zu schließen.
6. Das Wasserholen an den öffentlichen Brunnen zur Benutzung für gewerbliche oder technische Zwecke ist untersagt und kann nur in Ausnahms⸗ fallen nach besonders eingeholter polizeilicher Erlaubniß gestattet werden.
7. Kinder unter zwölf Jahren dürfen die Pumpen durchaus nicht benutzen.
8. Bei Brandunglücken treten die Bestimmungen dieses Reglements außer Kraft.
9. Wer diesen Vorschriften und Verboten zuwiderhandelt, soll insoweit er nicht wegen Sachbeschädigung nach Artikel 303 des Straf⸗ gesetzbuchs für das deutsche Reich einer gerichtlichen Bestrafung verfällt, mit einer Polizeistrafe von 1 bis 10 Mark belegt werden.
Friedberg den 19. Juli 1887.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V.: Dr Wallau.
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betreffend: Polizeireglement über Reinigung der Straßen und Ortsdurchfahrten.
Die Fassung des in rubricirtem Betreffe erlassenen Polizeireglements vom 14.
hen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 11. Julie l. sreises Friedberg dahin geändert, daß in§. 2 des Reglements
angrenzen, dergestalt ob, daß sie diese Reinigung längs deren Mitte der Fahrbahn besorgen lassen müssen. Durchkreuzen sich
Theil der Kreuzstraße reinigen zu lassen, welcher nach seiner Hofraithe liegt. sonen wegen der Straßensäuberung eine Privatübereinkun
thümer aber vor der Unterlassungsstrafe nicht schützen.“,
ge Worte„und dazu gehörigen“ zu streichen sind.
Nach Ansicht des Artikels 114 des Polizelstrafgesetzes also lautend:
Art. 114. Diejenigen, welche den sonstigen von der Polizelverwaltungs behörde erlassenen Verordnungen wegen Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen innerhalb der Städte und Ortschaften, namentlich auch wegen
Bestreuung der Fußpfade mit Sand u. s. w. bei entstehendem Glatteise,
sowse wegen Anlegung von Röhren an unmittelbar auf die Straße gehen— den Dachrinnen oder Küchengoßsteinen nicht Folge leisten, verfallen in eine Strafe von dreißig Kreuzern bis zwei Gulden
id in Folge Ermächtigung Großh. Ministerlums des Innern vom 5. April 1856
Nr. M. d. J. 5141, und 11. Dezember 1856 zu Nr. M. d. J. 16744 werden
i bevorstehenden Regulative eingeschärft, beziehungswelse verfügt:
A. Allgemeine Vorschriften für sämmtliche Gemeinden des Kreises. §. 1. in der Regel müssen in jeder Woche einmal Samstags und außerdem oft es vie Polizetverwaltungsbehörde besonders anordnet, sämmkliche Orlsstraßen heinigt und der zusammengekehrtle Koth von der Straße weggebracht werden. Das nigen muß vor Einbruch der Nacht vollzogen sein. Fällt auf den Relnigungstag chrisilscher Feiertag, so geschieht die Resnigung an dem nächstvorhergehenden Hrktage. Sollte Schnee gefallen sein, so fällt die vorerwähnte Verbindlichkeit zur raßen reinigung bis zu eingetretenem Thauwetter weg. Statt dessen muß aber Schnee von den Bar quets zunächst der Häuserreihe in einer Breite von 4 bis Fuß in der Weise entfernt und weggekehrt werden, daß dadurch keine Anhäufung Schnees in der Fahrbahn veranlaßt wird. Bei entstehendem Glattelse müssen e Fußpfade zunächst der Häuserreihe von denen, die zur Reinigung der Straße oflichtet sind, mit Sand, Sägmehl und dergleichen bestreut werden. In gleicher Jese haben dieselben auf Aufforderung der Pollzeibehörde sofort das Ess auf den Etraßen aufzuhauen, und, wo es nicht auf Gemeindekosten geschieht, wegzuschaffen. a§. 2. Die Reinigung der Straßen liegt denfenigen, die mit Gebäuden, Höfen, ür ten und Plätzen an denselben angrenzen, dergestalt ob, daß sie diese Reinigung lines deren Ausdehnung an der Straße hin und bis in die Mitte derselben d. i. de Mitte der Fahrbahn besorgen lassen müssen. Durchkreuzen sich zwel Straßen, at jeder der anstoßenden Nachbarn auch noch den Theil der Kreuzßraße reinigen 1 assen, welcher nach selner Hofralthe liegt. In der Regel ist nur der betreffende shenthümer dafür, daß die Reinsgung ordnungsmäßig geschteht, verantwortlich ies kann, wenn gleich ihm fret steht, mit Mlethsleuten oder anderen Personen ten der Straßensäuberung eine Privatüberelnkunft zu treffen, eine solche 27 1 prlvatrechtliche Wirkungen äußern, den Elgenthümer aber vor der Unterlassungs— hae nicht schützen. 1 0 in folgenden Fällen geht die Verantwortlichkett des Hauselgen— 7
4 Frledberg den 19. Juli 1887. 4
Bekanntmachung.
Februar 1857 wird mit Genehmigung des Großherzog
J. zu Nr. M. J. 16,851 und mit Zustimmung des Kreisausschusses des „der seither den Wortlaut hatte: „Die Reinigung der Straßen liegt denjenigen, die mit Gebäuden und dazu gehörigen Höfen,
Gärten und Plätzen an denselben
Ausdehnung an der Straße hin und bis in die Mitte derselben d. i. die
zwei Straßen, so hat jeder der anstoßenden Nachbaren auch noch den
In der Regel ist nur der betreffende Eigenthümer dafür,
daß die Reinigung orduungsmäßig geschieht, verantwortlich und es kann, wenn gleich ihm frei steht, mit Miethsleuten oder anderen Per⸗ 5 ft zu treffen, eine solche doch nur privatrechtliche Wirkungen äußern, den Eigen⸗
Das Reglement lautet nunmehr:
thümers auf Andere über, nämlich: 1) wenn eine Hofraithe sich im Nießbrauche von Jemand befindet, auf den Nießbraucher, 2) wenn sie als Besoldungswohnung
selbst darin wohnen zu bleiben,
hingegeben ist, auf den Besoldungsinhaber, und 3) wenn sie der Eigenthümer, ohne im Ganzen an eine Familie vermiethet, und daß
dies geschehen, der Polizeibehörde angezeigt hat, auf den Miether.
§. 4. Die Sorge für die Reinigung vor öffentlichen Gebäuden, insoweit die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen nicht darauf Anwendung finden, liegt den betreffenden Verwaltungsvorständen ob.
§. 5. Ist eine Straße nicht über 21½ Klafter breit, und auf der einen Seite kein Besitzthum vorhanden, dessen Eigenthümer oder Inhaber nach den vorstehenden Bestimmungen zur Reinigung verpflichtet wäre, so ist der Eigenthümer oder Inhaber (ogl.§. 3 und 4) der gegenüberliegenden Hofratthe verbunden, die Straße nicht blos bis zur Mitte, sondern vollständig auf beiden Seiten reinigen zu lassen.
§. 6. Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Anderen keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und der Plätze um dle öffentlichen Brunnen, soll auf Kosten der Gemeinden geschehen.
§. 7. Es ist verboten bei der Straßenreinigung dem Nach bar den Unrath zuzuführen. Dagegen müssen die aufstoßenden Nachbarn die telle, wo sie an⸗ grenzen, insbesondere die aufstoßenden Rinnen und Gossen dergestalt säubern, daß kein Koth oder Unrath dazwischen liegen bleibt.
B. Besondere Vorschriften und zwar:
Für dle Gemeinden Friedberg und Butzbach und die Gemeinden Nleder— Wöllstadt, Ober⸗Wöllstadt, Nieder-Mörlen, Nieder-Welsel, Kirchgöns, Pohlgöns, Ober⸗Mörlen, Assenheim, Bönstadt, Fauerbach II, Ossenheim, Florstadt(Ober- und Nleder-), Staden, Melbach, Södel, Wöͤlfershelm, Ober- und Niederros bach.
§. 8. Jeden Mittwoch und Samstag müssen sämmtliche Straßen gehoͤrig gereinigt werden.
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C. Für die Städte Friedberg und Butzbach:
§. 9. An den unmittelbar auf dle Straße gehenden Dachkandeln oder Dach— rinnen müssen Rohren angelegt werden, welche bis auf einen Fuß von dem Straßen— pflaster herabreichen.
Zuwiderhandlungen gegen die in diesem Regulative enthaltenen Bestimmungen werden nach Art. 114 des Pollizelstrafgesetzes bestraft.
Vorstehendes Regulativ ist von den Großherzoglichen Bürgermelstereten in ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen und die Bekanntmachung in dem Verkündigungsregister zu beurkunden.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. B.: Dr. Wal kah.


