Ausgabe 
21.4.1887
 
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der Warte und dem Wegean den Friedhöfen

1887.

Donnerstag den 21. April.

Oberhessischer

*

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Areisblatt für den Kreis Friedberg.

Anzeige

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

auswärtigen Einsendern

Annoncen: die einspaltige* 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., oweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen

Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Betreffend: Die Bildung der für das Jahr 1887/88 nöthigen

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an Zufolge Auftrags Großherzoglichen

in welchen seither Comissionen behufs Niedern und 2 Stellvertretern für das Jahr 1887

urchgehenden Fuhrverkehr gesperrt.

en von der Warte nach Bornheim führenden? zeg zu nehmen.

Beg von Preungesheim über Eckenheim und umgekehrt. Frankfurt a. M. den 18. April 1887.

ehrlings⸗ Arbeiten ndung mit einerAusstellung von Zeichnungen und ndischen Handwerker⸗ und Kunstgewerbe⸗Schulen veranstaltet.

a

betreffend: Allgemeine Ausstellung von Lehrlingsarbeiten aus dem Im Monat Juli l. J. findet in Darmstadt eine allgemeine Ausstellung von

aus dem Großherzogthum Hessen statt. Dieselbe wird in Ver

Schülerarbeiten aus den in

Das Programm für diese Ausstellung ist in Nr. 2 des Gewerbeblatts vom J. abgedruckt. Exemplare desselben können von den Local Comité's und von der Aterzeichneten Stelle bezogen werden.

Die Vorstände der Localgewerbvereine, der Handwerkerschulen, der Innungen, ind an Nebenorten Mitglieder des Landesgewerbvereins, funglren als Local-Comité's. inmeldungen zur Betheiliguag an der Ausstellung werden von den bemerkten Local lemits's entgegengenommen. Lehrlinge, welche an Orten wohnen, in welchen, oder t deren Nähe, sich Local ⸗Comité's nicht befinden, koͤnnen sich auch direkt bei der

iterzeschneten Stelle anmelden.

die Besteuerung des Weines betreffend, laden wir Sie ein, Abschätzung der Weinsteuerschuldigkeiten bestanden haben,

2 Stellv 88 durch den Gemeinderath sofort vornehmen zu lassen und dem Großherzoglichen Haupt teueramte Gießen spätestens bis zum 10. Mai l. J. unter Angabe der Gewaͤhlten Nachricht hiervon zu geben.

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Amtlicher Theil.

Weinsteuer Einschätzungs Commisstonen.

Friedberg den 19. April 1886.

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Ministeriums der Finanzen, Abtheilung für Steuerwesen, vom auf die Artikel 4, 6 und 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 1876, SBemeinden,

1. d. Mts. und unter Hinweisung für Ihre resp. die Wahl von 3 Commissionsmit⸗

Dr. Braden.

Bekanntmachung.

Aus Anlaß der mit Benutzung der Dampfwalze stattfindenden Neudeckung der Friedberger Landstraße auf der Strecke zwischen bleibt diese Straßenstrecke vom 25. d. Mts. ab auf

Die in der Richtung von und nach Vilbel gehenden Fuhrwerke haben den

die Dauer von zehn Tagen für den

Weg über Bornheim bezw. über

Die in der Richtung von und nach Homburg gehenden Fuhrwerke benutzen den

Der Polizeipräsident. von Hergenhahn.

Bekanntmachung.

Großherzogthum Hessen.

Aufgabe, zu fertigen. Die Anmeldestellen bezeichnen den Lehrlingen die zu fertigen⸗ den Arbeiten. Die Ausstellungsgegenstände werden demnächst durch eine besondere Commission von Sachverständigen geprüft und hervorragende Leistungen werden prämtirt.

Die Kosten des Transports der Ausstellungsgegenstände nach Darmstadt und zurück, die Kosten des Arrangements der Ausstellung, sowie der Prämlirung, bestreitet der Landes gewerbverein.

Die Ausstellung von Lehrlingsarbelten soll Gelegenheit zur Vergleichung der Einzelleistungen der Lehrlinge der verschtedenen Gewerbe und zur Belehrung über den allgemeinen Stand des Lehrlingswesens im Großherzogtbum geben, sowte den Wetteifer in technischer Ausbildung unter den Lehrlingen fördern. Wir gestatten uns an die Herren Lehrmeister und Eltern der Lehrlinge das Ersuchen zu richten, Ihrer Seits das Unternehmen unterstützen und zu recht zahlreicher Bethelligung

anregen zu wollen. Darmstadt den 10. Januar 1887. Jeder Lehrling, welcher sich an der Ausstellung betheiligen will, hat ein ein Großherzogliche Centralstelle für die Gewerbe und den Landesgewerbverein. 9 ches, feinem Gewerbe und seiner Lebrzeit entsprechendes Arbestsstück, nach gestellter Fink. Dr. Hesse. 1 g 9 Die Weinsteuer. 6

Nach Inhalt des nun zur Ausgabe gelangten Berichts des Finanzaus- sgusses der Zweiten Kammer der Stände über die Vorlage des Großh. Zinisteriums der Finanzen hinsichtlich des Gesetzenwurfs, die Besteuerung des Lelns betreffend, sind die Gründe, von welchen g die der Vorlage günstige Mehrheit is Ausschusses(die Abgeordneten Ellenberger, Jöckel, Osann, Theobald und Lolfskehl) geleitet, ist wie folgt zusammengefaßt:

1 Vor allem liegt ein übereinstimmendes Ersuchen beider Kammern des gegen wiligen Landtags vor, welches eine Heranziehung der Privaten zur Weinbesteue zung zum Gegenstande hatte und eine dahingehende Vorlage wünschte, sofern eine (che Besteuerung ohne allgemeine Bezettelung ausführbar erscheine. Dieses Ersuchen, ulches in der Ersten Kammer einstimmige Annahme fand(vergl. Prot. Nr. 4 der ten Kammer vom 24. März 1885, S. 80), erhielt in der Zweiten Kammer lerdings nur eine Mehrheit von 26 Stimmen, während 43 Mitglieder in der A reffenden Sitzung anwesend waren(vergl. Prot. Nr. 16 der Zweiten Kammer n 7. März 1886, S. 11). Allein dieses Stimmenverhaͤltniß ist für die Anschau ig der Kammer um des willen nicht ohne weiteres maßgebend, weil damals eine 50 verschledenartiger Anträge mit gleichem Betreff vorlagen, über welche, nach

6 ber Ausschußantrag eine Mehrhelt erhalten hatte, nicht mehr abgestlmmt wurde, in welche sich vie Ansichten vieler im Prinzip übereinstimmender Mitglieder ten. Vor dem Ausschußantrag war nur der Antrag des Abg. Kredel zur Ab nmung gebracht worden, welcher jedoch manchen zu weitgehend erschlenen und 12 gegen 13 Stimmen abgelehnt worden war. Derselbe hatte ohne welteres gleiche Steuer, welche von den Wirthen entrichtet wird, für die Privaten und birdtes Deklaratlonspflicht für beide Kategorien von Steuerpflichtlgen verlangt. 1 In der vorausgegangenen sehr ausführlichen Debatte war indessen zu Tage 1 daß der von den Wirthen und Kleinverkäufern, wie schon wiederholt auch nals hauptsächlich ins Gefecht geführte Beschwerdegrund, nämlich die Bevorzugung Prtvaten, welcher seinen Wein in größeren Quantltäten selbst elnlegt, gegenüber n enigen, welcher denselben im Kleinen bezieht oder im Wirthshause trinkt, also Un entlich gegenüber dem wenlger Bemtttelten, als wohlberechtigt anerkannt werden ße und daß, sollte die Weinsteuer überhaupt fortbestehen, hlergegen Abhilfe geboten sei. Freilich wird Niemand darüber im Unklaren sein, daß die Wirthe, indem sie Beschwerden geltend machten, nicht sowohl eine Ausdehnung der Weinsteuer u auf die Einlagen der Privaten, als vielmehr die gänzliche Beseltigung jener diner angestrebt haben und daß sie selbst über den nunmehr erzielten Erfolg ihrer Aiatton nicht besonders erfreut seln werden. Es bedarf indessen wohl keines Hin- wies, daß die Stellung der Landstände gegenüber der vorliegenden Frage eine ganz 1 7 ist, als diejenige jener selbstbethelligten Steuerpflichtigen. Für die Landstaͤnde

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melt es sich lediglich darum, zu untersuchen, ob die Besteuerung des Welnver uchs der Gerechtigkeit entspricht und ob ihr Fortbestehen durch dle finanzlellen

wältnisse des Landes gerechtfertigt, oder gar geboten erscheint. Werden dlese Ja en besaht, dann ergibt sich unseres Erachtens von selbst, daß die seltherige Be agung der Prlpatkonsumenten aufhören muß, sofern deren Heranziehung ohne beige Nachthelle für den allgemeinen Verkehr, namentlich ohne besondere Belästt a des Pflichtigen erfolgen kann. Jene Fragen sind aber nach Ansicht der Ausschußmehrheit entschleden zu be e Daß der Wein als ein zur Besteuerung mindestens eben so sehr wie Bler Branntweln geeignetes Objekt anzusehen, ist wohl nicht zu bestreiten. Ern ge

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hört zu denjenigen Gegenständen, in deren Verbrauch der Einzelne sich ohne irgend welchen Nachtheil für Leben oder Gesundheit Beschränkung aufzuerlegen vermag und unterscheidet sich dadurch vorthellhaft von gar manchen mit Verbrauckssteuern be legten, unbedingt nothwendigen Lebensbedürfnissen. Auch ohne den Weingenuß als einen Luxus hinzustellen, wird man deßhalb eine auf denselben gelegte Verbrauchs steuer als prinzipiell gerechtfertigt anerkennen müssen

Dem widerspricht auch nicht der Umstand, daß, wie s überall, auch im Groß⸗ herzogthum Hessen der Weinverbrauch und damit die Steuerleistung in den einzelnen Landestheilen sehr verschteden ist. Daß der Wein vorzugsweise in weinbautreiben den Gegenden konsumirt wird, liegt in der Natur der Verhältnisse, ist in der gegen⸗ wärtigen Vorlage durch die dem Weinproduzenten gewährte Befreiung angemessen berücksichtigt und bestätigt überdies nur die ohnehin notortische Thalsache, daß in solchen Landestheilen die Lebens hallung des Volkes eine bessere ist, als in anderen, belspielsweise als in solchen, in denen der, gleichfalls besteuerte Branntwein konsum überwiegt.

Was aber dle finanzielle Seite der Sache betrifft, so mag es genügen, auf die Thatsache hinzuweisen, daß nahezu die Hälfte aller unserer Staatsausgaben auf dem Wege der direkten Besteuerung aufgebracht werden muß und daß es schon aus Rücksicht auf die stark angespannte Leistungsfähigkeit unserer Steuerzahler geboten erscheint, auf eine an sich berechtigte indirekte Steuer nicht ohne die allertviftigsten Gründe zu verzichten.

Ist auch der Ertrag der Weinsteuer seit der Aufhebung der früheren Besteue rungsart sehr erheblich, um mehr als die Hälfte, gesunken, so bildet er doch auch jetzt noch mit rund 300,000 M. einen nicht unwesenktlichen Posten in den ordentlichen Einnahmen unseres Staatsbudgets und wir würden es für durchaus ungerechtfertigt erachten, diese Summe, für welche doch irgend welche anderweltige Deckung gefun den werden muͤßte, aus unserm Budget, etwa zu Lasten der Einnahmen aus direkten Steuern, verschwinden zu lassen.

Wie bereits oben bemerkt, kann bei dieser Anschauung die Mehrheit des Ausschusses nicht zweifelhaft sein, daß der Grundgedanke der nunmehrigen Gesetzes. vorlage, die seither prinzipiell nicht zu vertheidigende Befreiung des Weinverbrauchs der Privaten zu beseittgen, ein richtiger ist. Indem dleselbe somit das Eingeben auf diese Vorlage empfiehlt, verhehlt sie sich nicht, daß letztere durchaus nicht den Anspruch erheben kann, den Gegenstand in ausreichender oder erschoͤpfender Welse zu regeln, ja, daß sie streng genommen sich nur als ein Versuch darstellt, die bestebende Ungleichheit in ihrer schroffsten Erscheinung zu beseittgen.

Daß dem so, ist indessen lediglich die Folge des seiner Zelt von den Ständen selbst in der vorliegenden Frage eingenommenen Standpunktes, wonach die Wleder einfuͤhrung einer ausgiebigen und das nichtige Ergebniß sichernden Kontrolle im voraus zurückgewiesen wurde. Ohne eine solche aber wird eine jede indtrekte Steuer, namentlich aber eine Verbrauchssteuer, stets in ihrer Veranlagung wie in ihrem Er trage mangelhaft sein und es sind deßhalb alle von diesem Gesichtspunkte aus gegen dle Vorlage geltend gemachten Einwände von vornherein zugegeben. Hlerzu rechnen wir nicht nur die ganz bestimmt in Aussicht stebende Thatsache, daß die Steuer lange nicht das Ergebniß liefern wird, welche sie bel elner schärferen Kontrolle liefern würde, sodann mehr noch den prinziptell gewichtigen Einwand, daß eben, um nicht zu schärferen Kontrollmaßregeln greifen zu müssen, eln einziger Steuersatz

ohne jede Abstufung nach dem Werthe des besteuerten Objektes eingeführt wird.

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