Ausgabe 
3.2.1887
 
Einzelbild herunterladen

Ee

9

ů

r

9

.

4

in der

1887.

Donnerstag den 3. Februar. M 5.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., auswärtigen Einsendern soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns

lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 haben),

welchen der Betrag nicht beigefügt ist,

Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von

werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Reichstagswahlen.

Friedberg den 1. Februar 1887.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Mit Bezugnahme auf unsere Ausschreiben vom 16. und 19. v. Mts. Oberhessischer Anzeiger Nr. 8 und 9 und nachdem nunmehr in saͤmmtlichen Gemeinden die Offenlage der Waäͤhlerlisten stattgefunden hat, theilen wir Ihnen weiter nachstehende Bestimmungen zu Ihrem Bemessen mit:

1) Die Wahlen zum Reichstage sind in Gemaßheit der Kaiser lichen Verordnung vom 14. Januar 1887 im ganzen Reiche Montag den 21. Februar l. J. vorzunehmen, die Abstimmung hat um 10 Uhr Vormittags zu beginnen und ist um 6 Uhr Abends zu schließen.

2) Die in unserem Ausschreiben vom 16. v. Mis. Oberhes sischer Anzeiger Nr. 8 bezuglich Bildung der Wahlbezirke getroffenen Anordnungen bleiben unverändert aufrecht erhalten.

Als Wahlvorsteher hat in den einzelnen Großherzogliche Bürgermeister, als Stellvertreter der Großherzog liche Beigeordnete die Wahl zu leiten. In der Gemeinde Harheim wird als Wahlvorsteher der Großherzogliche Beigeordnete Jene, als Stellvertreter das Gemeinderathsmitglied Johann Bockenheimer II., in der Gemeinde Nieder Erlenbach als Stellvertreter das Gemeinde rathsmitglied Franz Hch. Möoͤser II. bestimmt. In der Stadt Friedberg wird für den J. Wahlbezirk der Großherzogliche Bürger

Gemeinden der

meister Steinhäußer als Wahlvorsteher und der Großherzogliche Beigeordnete Jockel als Stellvertreter, für den II. Vezirk der Groß⸗

herzogliche Beigeordnete Reuß als Wahlvorsteher und das Gemeinde rathsmitglied Hieronimus als Stellvertreter bestimmt. Für den J. Wahlbezirk der Stadt Vilbel wird der Großherzogliche Bürgermeister Hinkel als Wahlvorsteher und das Gemeinderathsmitglied Bernhard Jamin als Stellvertreter, für den II. Bezirk der Großherzogliche Bei geordnete Hinkel als Wahlvorsteher und das Gemeinderathsmitglied Christian Wilhelm Armbrust II. als Stellvertreter bestimeit.

3) Die Wahlen sind in dem Gemeindehause bezw. dem für Ge meinde⸗Versammlungen bestimmten Lokale vorzunehmen. Die Wahl für den I. Bezirk der Stadt Friedberg ist in dem Rathhause, diejenige für den II. Bezirk in dem neuen städtischen Schulhause vorzunehmen. Die Wahl für den I. Bezirk der Stadt Vilbel ist in dem Rath hause, diejenige für den II. Bezirk in dem neuen evangelischen Schul hause(Knabenschulhause) vorzunehmen.

Die vorstehend unter 2) und 3) die in unserem Ausschreiben vom 16. Januar 1887 Oberhessischer Anzeiger Nr. 8 bezüglich Abgrenzung der Wahlbezirke gegebenen Bestimmungen gelten sowohl für die ersten Wahlen als auch für etwaige Ersatzwahlen innerhalb des ersten Jahres nach den allgemeinen Wahlen

Die Großherzoglichen Bürgermeistereten haben diese Anordnungen und Bestimmungen, insoweit solche ihre Gemeinden betreffen, alsbald und spätestens bis zum 12. Februar 1887 ortsüblich bekannt machen zu lassen. In gleicher Weise und zu gleicher Zeit, also sofort und spätestens bis zum 12. Februar 1887 ist bekannt zu machen, daß die Wahl zum Reichstage Montag den 21. Februar 1887 von Morgens 10 Uhr bis Abends 6 Uhr vorgenommen wird.

Daß diese Bekanntmachungen in Ihrer Gemeinde erfolgt sind, haben die Großherzoglichen Bürgermeistereien unter Angabe des Tages der Bekanntmachung sofort uns berichtlich anzuzeigen.

4) Hinsichtlich des Abschlusses der Wählerliste bemerken wir das Folgende:

a. Die beiden Exemplare der Wählerliste, welche im Falle von s und Nachträgen in Folge erhobener Einsprachen gleich mäßig berichtigt werden müssen, sind am 14. Februar unter Unter schrift der Großherzoglichen Burgermeisterei abzuschließen. Auf dem

getroffenen Anordnungen, sowie

Zeit vom 6. bis 13. Februar n l. J. auf d

Belschluß der Waͤhlerliste. Dr. B

zweiten, für den Wahlvorsteher bestimmten Exemplar sind, wie auf Seite 4 des Formulars zu der Waͤblerliste in der Anmerkung vor geschrieben, hinter dem WorteAbgeschlossen die Worte:mit der amtlichen Bescheinigung, daß das gegenwärtige Exemplar mit dem Hauptezemplar der Waͤhlerliste vollig übereinstimmt hinzuzusetzen:

b. An dem nämlichen Tage(14. Februar) ist ferner von den Großherzoglichen Bürgermeistereien auf beiden Exemplaren der Wähler⸗ liste die auf Seite 4 des Formulars zu den Wählerlisten am Schlusse abgedruckte Bescheinigung nach vorherigem Eintrag der Worte:vom vom 24. bis zum Januar 1887 und nach Ausfüllung des Datums14. Februar 1887 zu unterzeichnen.

Auf dem für den Wahlvorsteher bestimmten zweiten Exemplar der Liste ist nach Vorschrift der Anmerkung(Absatz 2) auf Seite 4 des Formulars in der Offenlegungsbescheinigung die Aenderung der Wortedie vorstehende Waͤhlerliste indas Hauptexemplar der vor⸗ stehenden Wählerliste vorzunehmen.

c. Nachdem die Wählerliste in der bezeichneten Weise ab worden ist, darf darin eine Streichung oder Eintragung von nicht mehr stattfinden.

d. Das Hauptezemplar der Waͤhlerliste haben die Großherzog⸗ lichen Bürgermeister bei den Bürgermeisterei-Acten sorgfältig aufzu⸗ bewahren, das zweite Ezemplar dagegen, da wo sie selbst Wahlvorsteher sind, zum Zweck der Benutzung bei der Wahl an sich zu nehmen, andernfalls dem betreffenden Wahlvorsteher zuzustellen.

5) Die Wahlvotsteher werden unter Hinweis auf ihre persönliche Verantwortlichkeit und auf die Nothwendig der pünktlichsten Beob⸗ achtung der das Wahlgeschäͤft betreffenden Vorschriften angewiesen.

a. Aus der Zahl der Waͤhler ihres Wahlbezirks einen Proto⸗ kollführer und drei bis sechs Beisitzer, welche aber kein unmittelbares 5 tsamt bekleiden dürfen, zu und dieselben spätestens am

Februar 1887 einzuladen, am Wahltage zur Bildung des Wabl 1 so zeitig im Wahllokale zu erscheinen, daß die Wahlhand lung um 10 Uhr Vormittags beginnen kann.

b. Bei der Wahlhandlung selbst genau nach den §F. 11 bis 21 des Reglements vom 28. Mai 1870 zu verfahren und uber die Wahlhandlung ein Protokoll nach dem den Großherzoglichen Bürgermeistereien von uns mitgetheilten Formulare aufzunehmen.

c. Dieses Wahlprotokoll mit saͤmmtlichen zugehörigen Schriftstücken, namlich der Gegenliste, der Waͤhlerliste, welche beide von dem ge⸗ sammten Wahlvorstande zu unterschreiben sind, und denjenigen Stimm⸗ zetteln, über welche es einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes be⸗ durft hatte(§. 13 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869) unverzüg⸗ lich, jedenfalls aber so zeitig an den Wahlcommissär des Wahlkreises einzusenden, daß dasselbe spätestens im Laufe des 24. Februar 1887 in dessen Hände gelangt.

6) Nach F. 11 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 ist vor geschrieben, daß in jedem Wahllokal ein Exemplar(Abdruck) des Wahl gesetzes und Wahlreglements auszulegen sei. Wir machen die Groß herzoglichen Bürgermeistereien auf diese Bestimmung mit der Ein ladung noch besonders aufmerksam, die erforderliche Anzahl von Ab⸗ drücken des genannten Gesetzes und Reglements rechtzeitig zu beschaffen.

7) Daferne Einsprachen waͤhrend der Offenlegung der Waͤhler listen erfolgt sind, worüber der Kreisausschuß zu entscheiden hat, kreisamtliches Ausschreiben vom 19. Januar 1887, Oberhessischer An

geschlossen Wählern

ernennen,

Vorschriften in

zeiger Nr. 9, so erwarten wir, insoweit dies noch nicht geschehen

ein sollte, um Finsendung der betreffenden Verhandlungen unter

sein sollte, umgehende E dung der bet den 2 0 6 raden.

Bekanntmachung.

bdetressend Die Entwässerunz des nordwestlichen Theils der Gemarkung Bönstadt.

1 DasSummarische Verzeichniß über die. und Tilgungsrenten der bei rubrieirter Drainage beiheiligten Grundbesitzer wird em Amtszimmer der Großherzoglichen Bürgermeisterei Bonstadt mit dem Anfügen offengelegt,

daß Reklamationen gegen dasselbe innerhalb der genannten Zeit bei dem Kreisausschusse des Kreises Friedberg vorzubringen sind.

Friedberg den 27. Januar 1887.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

ö 1 .