Ausgabe 
1.10.1887
 
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Annoncen: die einspaltige Petitzeile

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zu Putz, Heizungs⸗, Koch oder Beleuchtungszwecken verwendet wird

1887.

Famstag den 1. October.

116.

Oberhe

sischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch 1 und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

15 Pf., auswärtigen Einsendern(soweit

0 lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf, Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Annoncen von

Amtlicher Theil.

Betreffend: Gemeinschaftlicher Ankauf von Obstbäumen.

Friedberg am 29. September 1887.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Von verschiedenen Seiten ist angeregt worden, es möchte, wie in früheren Jahren, ein gemeinschaftlicher Bezug von jungen Obstbäumen

bethätigt werden.

N;. 3 f G. 5 0 g* 140 8 Wir laden Sie daher andurch ein, in Ihren resp. Gemeinden sofort bekannt machen zu lassen, daß Diejenigen, welche sich

an einem gemeinschaftlichen Bezuge betheiligen wollen, sich alsbald unter Angabe der Zahl der Bäume und genauer Bezeichnung der

Sorten ꝛc. bei Ihnen anzumelden haben.

Bis zum 10. Oetober l. J. wollen Sie uns die bei Ihnen einlaufenden Bestellungen von

Privaten mittheilen und gleichzeitig angeben, ob und event. wieviel Bäume und welche Sorten etwa für die Gemeinde gewünscht werden.

Dr. Braden.

§. 1. Der Nachversteuerung unterliegt mit den unten näher angegebenen Aus nahmen aller im freien Verkehr befindlicher Branntwein, gleichviel, ob derselbe im Geblete der deulschen Branntweinsteuer-Gemeinschoft erzeugt ist, oder aus anderen dieser Gemeinschaft bisher nicht angehörigen deutschen Staaten oder aus dem Zoll vereins⸗Auslande berstammt. Der Nachsteuer unterliegen auch Arrae, Rum, Cognae, Obstbranntwein, Punschessenzen, Liqueure und sonstige versetzte Branntweine.

§. 2. Von der Nachsteuer bleibt befreit: 1. Branntwein, welcher zu gewerb lichen Zwecken, einschlleßlich der Essigbereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder 2. Brannt⸗ wein im Besitze von Gewerbetreibenden, welche die Erlaubniß zum Ausschänken von

mehr als 40 Liter, im Besitz von anderen Haus haltungsvorstaͤnden ꝛc. nicht mehr als 10 Liter reinen Alkohols. Diese Mengen bleiben auch dann nachsteuerfrei, wenn größere Vorräthe vorhanden sind. 3. Branntwein, welcher nachweislich gegen Er legung des Zollbetrages von 125 bezw. 180 M. für 100 kg vom Auslande einge führt worden ist. J. Branntwein, welcher zur Ausfuhr aus dem Gebiete der deutschen Branntweinsteuer⸗Gemeinschaft gelangt. 5. Bereits amtlich denaturirter Branntwein.

8. 3.

zu gewerblichen ze. Zwecken verwendet oder ausgeführt werden soll, ist behufs Er langung der Nachsteuer befreiung nach stattgehabter amtlicher Feststellung bis zur amt Üchen Denaturirung oder Ausfuhr niederzulegen bezw. unter Steuercontrole zu stellen. Hierbei sinden die Vorschriften des Branntwein Niederlage Regulattys entsprechende Anwendung.

Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, in Mengen von nicht

Der am 1. October e. im freien Verkehr befindliche Branntwein, welcher

Der Branntwein muß jedoch abgemeldet und gegen Entrichtung der

Nachsteuer in den freien Verkehr gebracht werden, falls er nicht binnen einer Frist von 3 Monaten zur amtlichen Denaturirung oder zur Ausfuhr aus dem Gebiete der

Branntweinsteuer⸗ Gemeinschaft gelangt ist.

Branntwein, welcher am 1. October e. in Branntwein Reinsgungs-Anstalten vorhan

steuer auf Grund der Vorschrift unter§. 2 Nr. 3

den ist, unter Steuereontrole gestellt und sodann nach den Bestimmungen desRe gulativs für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Controle stehender Brannt wein gereinigt werden darf, behandelt werden.

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erfolgen, so muß von den Be

theiligten durch Vorlage und Uebergabe der bezüglichen Zollquittungen und nach

Erfordern durch Vorlage der Handels bücher, Handelscorrespondenzen, oder in sonst glaubwürdiger Weise der Nachweis geliefert werden, daß der fragliche Branntwein seiner Zelt der Elngangsverzollung zum Satze von 125 bezw. 180 M. für 100 Kg hat. Dle Entscheldung hierüber steht dem Hauptamte des betreffenden Bezirks zu und ist mit den vorgedachten Beweismitteln(Zollqutttungen, beglaubigten

ö Auszügen aus den Handels küchern, den Handelscorrespondenzen oder beglaubigten

Auszügen aus denselben ze.) zu belegen.

§. 4. Die Anmeldung des am 1. Oetober 1887 im frelen Verkehr befind- lichen nachsteuerpflichtigen Branntweins resp. die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Inhaber des Branntweins ob. Ein jeder, welcher am 1. Oetober 1887 im freien Verkehr befindlichen undenaturirten Branntwein(Spiritus, Lsqueure, Punschessenzen und sonstige mit Ingredienzen irgend welcher Art vermischte geisige Getränke, Obst⸗ branntwein, parfümirten Spirttus, ferner sogen. Branntweinessenzen, Arrae, Rum und Cognac, sowie Mischungen von Branntweln mit anderen Flüssigkeiten) besitzt, hat diesen Vorrath gleichviel, ob er ihn in seinen elgenen oder in fremden Räumen aufbewahrt spätestens bis zum 3. October 1887 bet der Steuerhebestelle seines

Betreffend: Die Ausführung des Branntweinsteuergesetzes, hier insbesondere die Erhebung der Nachsteuer.

Mit derselben Maßgabe kann derjenige

Soll die Befreiung von der Nach-

Bestimmungen, betreffend die Erhebung einer Nachsteuer von Branntwein.

Bezirks schriftlich nach Menge, wahrer Alkoholstärke und Aufbewahrungsort mittelst Declaration in doppelter Ausfertigung anzumelden und sich hierzu eines von der Bezirkshebestelle zu liefernden Formulars zu bedienen, wobei gleichzeitig in Spalte 9 die etwaigen besonderen Anträge zu stellen sind.

Bei den mit Zucker versetzten geistigen Getränken braucht die Stärke nicht deklarirt zu werden; vielmehr ist der Alkoholgehalt derselben durchgängig auf 300% anzunehmen. Einer Anmeldung bedarf es nicht, sofern der gesammte Vorrath bei Gewerbetrelbenden, welche die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, 40 Liter reinen Alkohols, bei anderen Haus haltungsvorständen 10 Liter reinen Alkohols nicht übersteigt. In allen anderen Fällen ist der gesammte Vorrath einschließlich der steuerfret bleibenden Mengen anzumelden. Parfümerien in kleinen Umschließungen sind von der Verpflichtung zur Anmeldung frei. Sollte sich anmeldungspflichtiger Branntwein während der ersten Toge des Monats October 1887 auf dem Transporte befinden, ohne daß derselbe bereits der Nachsteuer unterlegen hat oder anderweit angemeldet worden ist, so liegt die Anmel- dung und bezw. Entrichtung der Nachsteuer dem Waarenempfänger ob, welcher die Anmeldung sofort nach erfolgter Ankunft des Brenntweines zu bewirken verbunden ist. Die Deklarationen sind von der Steuerhebestelle sogleich noch ihrer Uebergabe in ein zu führendesAnmeldungsregister über die zur Nachsteuer deklarirten Brannt weinmengen einzutragen.

§. 5. Nach Esntragung der Deklarationen, welche seltens der Hebestelle un⸗ verzüglich den mit der Nachsteuerrevision betrauten Controlbeamten zu überliefern sind, ist von letzteren die Revision der angemeldeten Vorräthe vorzunehmen. Die Inhaber von nachsteuer- resp. anmeldungspflichtigem Branntwein sind verpflichtet, den Controlbeamten bei diesen Revisionen diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche nöthig sind, um die amtlichen Feststellungen in den erforder lichen Grenzen zu vollziehen.

§. 6. Der von der Hebestelle zu berechnende Betrag der Nachsteuer ist den Betheiligten unverweilt schriftlich bekannt zu geben, welche, sofern nicht Stundung eintritt, den festgestellten Steuerbetrag innerhalb 8 Tagen nach der Bekanntgabe bei der Steuerhebestelle gegen Quittung einzuzahlen haben. Die Vereinnahmung der Nachsteuer wird seitens der Hebestelle in einem zu führenden Nachsteuer-Heberegtster für Branntwein gebucht. Dieses Reglister ist mit dem Anmeldungsregister und allen Belegen bis zum 20. Februar 1888 an das vorgesetzte Hauptamt einzusenden, welches demnächst die gesammelten Nachsteuerregister nebst Belegen bis spätestens den 1. April 1888 der Direettobehörde zur Revision einzureichen hat.

§. 7. Auf Antrag der Zahlungspflichtigen können Nachsteuerbeträge: a. falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen ohne Sicher⸗ heitsbestellung für eine Frist bis zu drei Monaten, F. gegen Sicherheitsbestellung für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten gestundet werden. Es finden hierauf die für die Stundung der Verbrauchsabgabe erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

. 8. Hinterztehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen Erhebung derselben gegebenen Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Verbrauchsabgabe getroffenen Strafbestimmungen geahndet. Eine Hinterztehung der Nachsteuer liegt auch dann vor, wenn die Menge des Branntweines oder der Liqueure u. s. w., oder der Stärkegrad des Branntweines absichtlich zu gering an⸗ gegeben wird. Liegt eine solche Absicht nicht vor, so können Differenzen bis zu 100% außer Betracht blelben.

Friedberg den 26. September 1887.

Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.

Judem wir Sie machen, beauftragen wir Sie, eröffnen, daß der nachsteuerpflichtige Branntwein vergl. nach Maßgabe eines bei

fertigung vollziehen und unterschreiben werden lassen. spätestens bis zum 3. October l. J. an die Hebestelle Beschleunigung per Post mit der Ausschrift: dringen, beauftragen wir Sie außerdem am 34 nachsteuerpflichtigen Branntwein auf dem Amtszi dem der Vorrath an Branntwein nach Menge,

30. September

st, die Deklaration wieder an Sie bis zum 2. October zurückzuliefern ist.

Bekanntmachung.

5.) Division d. d. 22.

Das umstehend abgedruckte Schreiben der Großherzoglichen

kenntniß. 1 Friedberg den 28. September 1887.

Ihnen zu erhebenden Formulars angemeldet w

amt Deklarationsformulare zugehen, welche Sie den Juteressenten am Diese vollzogenen

auf die vorstehend abgedruckten Bestimmungen,die Erhebung einer Nachsteuer von Branntwein betreffend, aufmerksam

alle in Ihrer Gemeinde wohnhaften Interessenten speziell auf diese 1 die§§. 1 und 2 der vorstehend abgedrucktenBestimmungen) am J. Oktober.

Bestimmungen hinzuweisen und denselben zu N

J.

erden muß. Es werden Ihnen zu diesem Behufe von dem Hauptsteuer

Portopflichtige Dienstsache ab. einen N l. J. in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, daß Deklarationsformulare fur mmer des Bürgermeisters und bei den obengenannten Steuerstellen zu erhalten und daß, nach Alkoholstärke und Aufbewahrungsort mittelst Deklaration in doppelter Ausfertigung angemeldet

30. September l. J. behändigen und von denselben in doppelter Aus⸗ Deklarationen lassen Sie alsbald wieder sammeln und senden dieselben Ihres Bezirks(Hauptsteueramt, Steueramt oder Orts⸗Einnehmereien) mit thunlichster

Um die Anmeldepflicht möglichst zur allgemeinen Kenntniß zu

Dr. Braden.

d. Mts. bringen wir andurch zur öffentlichen Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.