1886. Famstag den 18. Dezember M149.
Obberhessischer Anzeiger.
erkaufen 111
sezten i Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch; 5 j; 5 ö f und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. e e Dienstag, Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf 9 5 f l 8 0 l zeile f., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf. Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von 1 auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets 1 Post 1
8 20 95 5 3 Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz h i i ˖ i ächstjähri ühjahrs i 2 85 0 5 1 z hat die Genehmigung zur Vornahme einer mit dem nächstjährigen Frühjahrsfaselmarkte in Butz⸗ 10 2 3 Verloosung von Faseln, Rindern, Schweinen und landwirthschaftlichen Geräthen unter der Bedingung ertheilt, daß nicht mehr als 10,000 894 1 Ank ark ausgegeben werden dürfen und(abzüglich eines Betrags von 300 Mark zur Prämitrung) mindestens 70% des Bruttoerlöses aus dem Verkaufe der Loose zum 200, nkauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind. Zugleich ist der Vertrieb der Loose im Großherzogthum gestattet.
i Betreffend: 8 3 8 e eee dazu dienen, die Gebäudeeigenthümer auf die hinsichtlich 3 der Feuergefährli elt der gewerblichem Betriebe dienenden Gebäude bei der Landes Brandver⸗ Frie 36 230, sicherungs Anstalt bestehenden Bestimmungen aufmerksam zu machen. N e
1 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Tamast, Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglicher Brandversicherungs-Commission theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und genauen Dame Nachachtung mit. Dr. Braden.
men⸗] N. B. V. 6. 2449.* Darmstadt am 15. November 1886.
2 Betreffend: Die Ergreifung von Maßnahmen, welche dazu dienen, die Gebäudeeigenthümer auf die hinsichtlich der Feuergefährlichkelt der gewerblichem Betriebe dienen⸗
4 den Gebäude bei der Landes-Brandversicherungs Anstalt bestehenden Bestimmungen aufmerksam zu machen.
Teil 8 5 Die Großherzogliche Brandversicherungs-Commission an die Großherzoglichen Kreisämter. . Es ist zu unserer, Kenntniß gekommen, daß aus der von den Experten in die Brandversicherungs-Declarattonen aufgenommenen Beschreibung der Gebäude deren un Ute mit besonderer Feuergefährlichkeit verbundene Bestimmung bisher nicht immer zu erkennen gewesen ist und in Folge hiervon die Gebäudeeigenthümer auf die besondere 1 Feuergefährlichkeit ihrer, gewerblichem Betriebe dienenden und bezw. der mit dlesen in unmittelbarer Verbindung stehenden Gebäude nicht in allen Fällen hingewiesen und 425 auf die im Brandfalle, bei Festsetzung der Entschädigung, ihnen drohenden Nachtheile nicht besonders aufmerksam gemacht worden sind Da hierdurch den Versicherten t unter Umständen ein großer Vermoͤgensnachtheil verursacht, dieser aber durch eine, bei der Aufnahme ihrer Gebäude erfolgende Hinwetlsung auf die bestehenden Vorschriften 5 vermieden werden kann, so erachten wir für angezeigt, daß von den Experten, bei der neuen Aufnahme und Abschätzung von Gebäuden, die in der betreffenden Hofraithe — vorhandenen feuergefährlichen Gebäude in der Brandversicherungs-Deelaration genau bezeichnet und deren Eigenthümer von den Großherzoglichen Bürgermeisterelen alsdann protokollatisch darüber vernommen werden, ob sie, zur Sicherung vollständiger Entschädigung für den Brandfall, die zu den Versicherungskapitalien ihrer, unserer Anstalt gegenüber als feuergefährlich bezeichneten Gebäude erforderlichen Zuschläge in Anspruch nehmen wollen oder nicht.
ö N Zu diesem Behufe hat das Formular zu Vrandversicherungs-Deelarationen auf der J. und 2. Seite mit Genehmigung Großherzoglichen Mintsteriums des Innern und der Justiz einen entsprechenden Vordruck erhalten. Nach Maßgabe desselben sind in der zum Eintrag von Bemerkungen auf Seite 1 der Declarationen bestimmten rie und die mit ersteren, wie auch mit feuergefährlichen Gebäuden
Aberde f Spalte alle in der betreffenden Hofraithe befindlichen feuergefährlichen Gebäude erster und zweiter Katego erster Kategorie einer benachbarten Hofraithe ohne dazwischen befindliche Brandmauer in unmittelbarer Verbindung stehenden, weil unserer Anstalt gegenüber ebenfalls als
besonders feuergefährlich erachteten Gebäude mit ihrer Bezeichnung in dem Brandkataster von den Experten für die Folge aufzuführen. Weiter hat an dieser Stelle auch
0 let die nottzliche Aufführung der zu einer benachbarten Hofraithe gehörigen, mit den feuergefährlichen Gebäuden erster Kategorie der Deelaranten in unmittelbarer Verbindung 8 stehenden Gebäude zu erfolgen. Im Falle in einer Hofraithe ausnahmsweise viele feuergefährlichen Gebäude vorhanden sind, wie dies bei größeren Fabrik⸗Etablissements ctpede beispielsweise vorkommt, so kann, wenn die Spalte„Bemerkungen“ den erforderlichen Raum hierzu nicht bietet, die Aufführung der feuergefährlichen Gebäude beider Kate⸗ 7. gorieen auf einer besonderen Anlage zu der Brandversicherungs-Deelaratlon erfolgen. Kommen in einer neu abgeschätzten Hofraithe weder feuergefährlichem Gewerbebetriebe ena dienende, noch auch an feuergefährliche Gebäude erster Kategorle einer benachbarten Hofraithe ohne dazwischen befindliche Brandmauer unmittelbar anstoßende Gebäude
dn, 0 vor, so ist eine deßfallsige Bescheinigung in der vorerwähnten Spalte„Bemerkungen“ von den Epperten auszustellen. 8 . Dell, Mit der Aufforderung zur Anerkennung der Nichtigkeit der Feststellung der Versicherungsanschläge der Gebäude haben die Großherzoglichen Bürgermeistereien * Casentr, deren Eigenthümer für die Folge noch weiter zur Aeußerung darüber aufzufordern, ob sie wegen der in der Deelaration als feuergefährlich bezeichneten Gebäude die zur Neerltkaitr, Erlangung voller Entschädigung im Falle eines Brandes nach§. 4 der Brandasseeurations Ordnung vom 18. November 1816 erforderlichen Zusätze zu den Versicherungs— 8 gung Anbetracht der Wichtigkeit, welche ihnen in vermögensrechtlicher Hinsicht
Anschlägen derselben in Anspruch nehmen wollen. Die hierauf abgegebenen Erklärungen sind in 2 0. 0 r dem hierfür freigelassenen Raum der 2. Seite der Brandversicherungs⸗Declarationen von den Großherzoglichen Bürgermeistereien zu Protokoll
beigemessen werden muß, auf N. te elare f i 5. zu nehmen und diese Protokolle, welche unter allen Umständen bezüglich sämmtlicher feuergefährlichen Gebäude des Anwesens die erforderliche Auskunft geben müssen, so klar und deutlich abzufassen, daß daraus mit Sicherheit entnommen werden kann, ob und für welche unserer Anstalt gegenüber als feuergesährlich erachteten Gebäude der Versicherte, dessen Unterschrift unter Beifügung des“ Dlenstsiegels zu beglaubigen ist, die erforderlichen Zusätze in Anspruch nehmen will oder nicht. f 5 0 Befinden sich in einer benachbarten Hofraithe Gebäude, welche an die feuergefährlichen Gebäude erster Kategorie der Declaranten ohne zwischenbesindliche Brand⸗ mauer direct angebaut und aus dlesem Grunde nach Obigem in der für die Aufnahme von Bemerkungen vorgesehenen Spalte der 1. Seite der Brandversicherungs⸗ Declarationen notizlich vorzumerken sind, so sind deren Eigenthümer ebenfalls darüber zu Protokoll zu nehmen, ob sie, behufs ihrer Sicherung vollständiger Entschädigung für den Brandfall, die erforderlichen Zusätze zu den Versicherungskapttalten dieser Gebäude in Anspruch nehmen wollen oder nicht und die bezüglichen protokollarischen Erklärungen als besondere Anlagen den Deelarationen von den Großherzoglichen Bürgermeisteresen anzuschließen. 8 8 5 i.. 14 Zur Beurtheilung, ob die gewerblichem Betriebe dienenden und mit besonderen Feuerungsanlagen hierzu versehenen Gebäude der ersten oder zweiten Kategorie der feuergefährlichen Gebäude einzureihen sind, haben die mit unserem Aus schreiben vom 24. November 1884 ad Nr. B. V. C. 2958 Ihnen mitgetheilten Verzeichnisse der feuergefährlichen Gewerbebetriebe im Allgemeinen als Anhalt zu dienen. Sollten bei den Experten jedoch Zweifel darüber bestehen, welcher Kategorie ein derartiges Gebäude einzureihen ist, so haben dieselben eine Verhandlung hierüber aufzunehmen und diese der Brandversicherungs Declaration anzuschlteßen. Dasselbe hat auch von den Groß⸗ ö herzoglichen Bürgermeistereien zu geschehen, wenn die Gebäudeeigenthümer. bei Abgabe ihrer Erklärung wegen der Inanspruchnahme der erforderlichen Zusätze zu den Ver⸗ sicherungskapitalien der feuergefährlichem Gewerbebetrieb dienenden Gebäude, mi
t der Einreihung dieser durch die Experten sich nicht einverstanden erklären und deßhalb bei f ü ei Antrag auf Einholun unserer Entscheidung hinsichtlich dieser Einreihung stellen. 5 5
1718 Graßhenzog lache Sraade zu feln, in e Fällen die, den Wien des Bestimmungen entsprechenden, Einreihungen baldmöglichst vornehmen zu können, empfiehlt es sich, die bei Ihnen einlaufenden Brandversicherungs-Deelarationen, welche zu Beanstandungen Seitens der Experten oder der Gebäudeeigenthümer in gedachter Hinsicht
„ uklich anlassun eben, nach Vormerkung des Tags des Einlaufs auf denselben, uns direet mitzuthellen. Wir werden alsdann die einschlägigen Verhällnisse in Erwägung Aezan asse W Falls das Gutachten des Brandversicherungs-Inspectors einholen, hierauf wegen der Einreihung der feuergefährlichen Gebäude Entscheidung treffen „* 1 Wiederanschluß der betreffenden Brandversicherungs-Declarationen und deren Anlagen, hiervon Mittheilung machen. Es erübrigt dann nur noch, daß * ent 15 hu ur Aeußerung darüber, ob sie die zur Sicherung voller Entschädigung für den Brandfall von uns erforderlich erachteten Zusätze in Anspruch ende gefordert 6 ngen der Eintrag in das Brandkataster von Ihnen verfügt, hierauf die Declaration nebst
6 ordert und auf Grund der hlerauf abgegebenen Erkläru a . Elen tat zur Wahrung des Erforderlichen in dem Brandkataster abgegeben wird.
Uabtel— 1 eee Bettersce Vofbuchbrucere noch einen großen Vorrath des bisherigen Formulars zu Brandversicherungs-Deelaratlonen besißt, so soll dieser in der Weise
— — — —— — * —— *
7 4 Formular bis auf Weiteres noch zur Aufnahme der Abschätzungsverhandlungen von Hofraithen, in welchen feuergefährliche Gebäude sich Aiclte aalgeregude v Henendag del e und insolange dies geschteht, haben die Experten in der Spalte„Bemerkungen“ auf der 1. Seite dieses Formulars jedoch von ä nicht befin 8 schelnigun 13 in der betreffenden Hofraithe ein feuergefährliches Gebäude nicht vorhanden ist, aufzustellen. f 5 a nun an 7 5' 1 5 35 das sehr ergebene Ersuchen an Sie zu richten, die Großherzoglichen Bürgermeistereien, wie auch die Experten in Brandversicherungs-Angelegen— steuss. N 1 5 g hlernach baldgefälligst verseten, bei Prüfung der an Sle gelangenden Brandversicherungs⸗Deelaratsonen von der pünktlichen Befolgung vorstehender 5 heiten mit Weisung bmen und im Falle etwa entdeckter Mängel für die Berichtigung und Vervollständigung der betreffenden Deelarationen Sorge tragen zu 8 K fälligen Amtshandlung hier anschlleßen, glauben wir schließlich 0
Bestimmungen Ueberzeugung n N 11 8
g 1 G lare des neuen Formulars zu Brandverstcherungs-Deelaratlonen zur ge e
muck, 2*. daß der Großherzoglich Brandversicherungs-Inspeetor Weisung erhalten hat, den Großherzoglichen Bürgermeistereien und den Experten in Gch doersicherungs Angelegenheiten jede gewünscht werdende Auskunft bereitwillsgst zu ertheilen und bei sich darblelender Gelegenheit die erforderliche Anleitung zur sach⸗
0 1 g ü 8 1 7 lars eben
Ct gemäßen Verwendung und Ausfüllung des neuen Formular zu g 9, ee Petry.
17 5 N
— Bekanntmachung. Friedb Ende d. J. abgelaufen ist, sind auf en f blperiode der gewählten Mitglieder der Großh. Kreisschul-Commission Friedberg mit Ende d J abgedanhen ie 1 * d machden gedes Volkeschulgesehee vom Kreisausschusse auf die Dauer von sechs Jahren, VVV 555 15 Seminardirector Schäfer und 2. Rechtsanwalt Jockel von hier, 3. Decan Kalbheun zu Burg-Gräfenrode
asse. tali i a orden, was wir hiermit zur allgemeinen Kenntniß bringen. 8 15 i 72 Tan, als unsere Mütgtiede 3 18 1886 f. Großherzogliche Kreis-Schulcommission Friedberg. ee, Frledberg den 11. a Dr. Braden.
Wegen Bettels bestraft: Peter Richberg aus Romrod, Johann Thomas Hofmann aus Lauterbach.


