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Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗-Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

e n Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag 1557 17- on 1 6 bhp 7 1 95 Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und Samstäg.

Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 f, Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil. Betreffend: Die den Gemeinden zukommenden Forststrafen von der VI. Pertkode 1885/86. Friedberg den 9. Juli 1886. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Nachstehend theilen wir Ihnen das Verzeichniß der Ihren Gemeinden von der VI. Periode 1885/86 zukommenden Forststrafen resp. Antheile an Holzwerth und Schadenersatz unter dem Auftrage mit, Einnahmedeeretur zu ertheilen und für ordnungsmäßige Controlirung zu sorgen. J. P. Ur Wal tan

M. Pf. M. Pf M. Pf M. Pf N. Pf. Bönstadt 167 Butzbach Pohl-Göns 28 Nleder Florstadt 486 Ober Florstadt 185 Büdes beim 129 Stammheim 84 Gambach 105 Nieder⸗Weisel 99 Heldenbergen 70 Rodheim 3 97 Nieder⸗Erlenbach 2 Wölfersheim 28 Kirch Göns 42 Armenfonds Butzbach 30 Burg-Gräfenrode 97 Groß Karben 8 82 Vilbel 10 67 Ober-Mörlen 27 Mark Griedel 189 Ober ⸗Rosbach 14 Nieder⸗Wöllstadt 84 Klein Karben 2 66 Betreffend: Tilgung der Schafräude. Bekanntma ch ung.

Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Friedberg den 9. Juli 1886.

Justiz wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V.: Dr. Wallau. 11987. Darmstadt am 15. Juni 1886. Das Großberzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter.

Um das auf Grund der Reichsinstruction anzuordnende Verfahren zur Tilgung der Schafräude künftighin für die Schafbesitzer so viel als möglich zu erleichtern und dadurch zugleich darauf hinzuwirken, daß Ausbrüche dieser Seuche weniger verheimlicht werden, sehen wir uns veranlaßt zu bestimmen, daß die durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung des in F. 121 der Reichsinstruction vorgeschriebenen thier ärztlichen Heilverfahrens entstehenden Kosten, insoweit dieselben in Vergütungen des Kreisveterinärarztes bestehen, gleich den für thierärztliche Amtsverrichtungen bei Viehseuchen überhaupt erwachsenden Kosten(Artikel 7 des Großherzoglichen Ausführungsgesetzes vom 13. Juli 1883) aus der Staatskasse zu bestreiten sind. Da die Großherzoglichen Kreisveterinärärzte aber nach§. 36 der Medicinalordnung vom Jahr 1861 verpflichtet sind, alle im Jnteresse der Veterinärpolizei nothwendigen Verrichtungen unentgeltlich zu besorgen und nur für die dabei erforderlichen Reisen die entsprechenden Taggelder zu bezieben haben, so wird fernerhin in allen Fallen, in welchen das thierärztliche Heilverfahren räude kranker Schafe auf polizeiliche Anordnung erfolgt, die Leitung dieser Maßnahme ebenfalls unter jene Verrichtungen zu zählen sein. Um aber die Kreis veterinärärzte nicht allzusehr bei der Ausführung der erwähnten Maßregel zu belasten, wollen wir davon absehen, daß das Heilver fahren selbst, d. h. das Baden oder Waschen der Schafe, unter unmittelbarer Aufsicht des Veterinärarztes geschehe, und es für genügend erachten, wenn in den betreffenden Orten geeignete Vertrauensmänner diese Beaufsichtigung übernehmen. Die Honorirung dieser letzteren ist natürlich von den Schafbesitzern selbst zu bestreiten. Hiernach wird den Kreisveterinärärzten außer der Feststellung der Räudeausbrüche und deren Erlöschens nur noch anheimfallen, die nöthigen Räudemittel, ihre Quantität, sowie die Art ihrer Anwendung im Einzelfalle genau vorzu schreiben, was am besten schriftlich geschieht. Die von uns unterm 11. Juli 1883(Regierungsblatt Nr. 19) erlassenen Taxbestimmungen finden hiernach nur noch in solchen Fällen Anwendung, in denen das Heilverfahren nicht auf polizeiliche Anordnung, sondern auf freiwilliges Austehen der Schafbesitzer vorgenommen wird. Was die Verwerthung derjenigen Schafe betrifft, welche von Seiten der Besitzer wegen Ausbruchs der Räude abgeschafft werden sollen, so verweisen wir Sie auf den§. 126 der Reichsinstruction unter der Empfehlung, jede hiernach zulässige Erlaubniß auf Anstehen der Betheiligten zu ertheilen. In Fällen, in welchen beim Bekanntwerden eines Räudeausbruchs in einer Herde, die Besitzer es vorziehen, die befallene Herde im Laufe des Jahres abzuschaffen, d. h. zum Schlachten zu verkaufen, empfehlen wir Ihnen, auf Grund des§. 122 der Reichsinstruction letzter Absatz, von der alsbaldigen Ausführung des Heilverfahrens abzusehen. Im Uebrigen aber wollen Sie Anordnung treffen, daß letzteres zu geeigneter Zeit(bald nach der Schur) vorgenommen wird.

Vorstehendes Ausschreiben wollen Sie auf geeignete Weise zur Kenntniß der Interessenten bringen. Das von uns an die Großh. Kreisämter der Provinz Oberhessen ergangene Ausschreiben vom 8. Mai v. Is. erfährt durch das gegenwärtige die geeignete 3

Finger. Be st.

Bekanntmachung, die Ausführung der Artikel 23 und 24 des Gesetzes vom 30. Juni l. J. über das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend.

Vom 1. Juli 1886.

Nach Artikel 23 des Gesetzes vom 30. Juni l. J., das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend, steht es denjenigen aktiven Staatsbeamten, sowie denjenigen in der Zelt vom 1. April bis 30. September 1886 in den Ruhestand versetzten Staatsbeamten, welche vor dem 1. Oktober 1886, set es kraft Gesetzes, sei es in Folge vor⸗ läufiger Aufnahme, Mittlieder des Ciobildiener-Wittwen-Instttuts geworden sind, frei, in dem seitherigen Verhältniß zum Institut zu verbleiben, unter Beibehaltung der damit verbunden gewesenen Pensionsansprüche der Wittwen und Waisen und der entsprechenden jährlichen Beiträge und Eintrittsgelder; sie sind jedoch verpflichtet, diesen ihren Entschluß vor dem 1. October 1886 der Civildiener-Wittwenkasse Commission anzuzeigen, widrigenfalls angenommen wird, daß sie sich den Bestimmungen des erwähnten Gesetzes unterwerfen. 25 7 5 5 1 2 5

Nach Artikel 24 des nämlichen Gesetzes werden allen denjenigen aktiven Staats beamken, sowle denjenigen in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1886 in den Ruhestand versetzten Staatsbeamten, welche vor dem J. October 1886, sei es kraft Gesetzes, sei es in Folge vorläufiger Aufnahme. Mitglieder des Civildiener⸗ Wittwen⸗Instituts geworden sind, und welche von der in Artlkel 23 zugestandenen Befugniß keinen Gebrauch gemacht haben, vom. Oktober 1886 an die nach Artikel 4 und 5 fessgesetzten Wittwen- und Walsengeldbeiträge in Abzug gebracht; spätere Reklamationen dagegen bleiben unberücksichtigt. Jedoch sollen dle Hinterbliebenen solcher Beamten an Wittwen und Walsengeld zusammen so viel zu beziehen haben, als das Wittwen oder Waisengeld betragen haben würde, wenn der Beamte in dem seitherigen Verhältniß zu dem Institut geblleben wäre, sofern gedachte Beamten sich auf Grund einer vor dem 1. Oetober 1886 bei der Civildiener Wittwenkasse-Commission abzu⸗ gebenden Erklärung verpflichten, die höheren Beiträge, welche sie in dem seitherigen Verhältniß zu dem Civildiener-Wittwen⸗Instttut; zu entrichten hatten, in so lange weiter zahlen zu wollen, bis sich die Wittwen und Walsengeldbeiträge nach Artikel 4 und 6 des angeführten Gesetzes gleich hoch oder hoher berechnen. l

Indem wir die Interessenten auf vorstehende gesetzliche Bestimmungen zur Wahrung ihrer Rechtszuständigketten besonders aufmerksam machen, bemerken wir, daß zu den hiernach bei Meldung des Ausschlusses bis spätestens den 90. September 1886 einschließlich bei Großherzoglicher Clvildtener Wittwenkasse Commission einzureichenden Erklärungen Stempel nicht zu verwenden ist. Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.

Darmstadt den 1. Jult 1886. Finger. Köhler.

Zu Nr. M. J.

Bekanntmachung,

die Ausführung des Artikels 22 des Gesetzes vom 30. Jun 5 9 über das Civildiener-Wittwen⸗⸗Institut betreffend.

Vom 1. Juli 1886. das Civildiener Wittwen-Instltut betreffend, findet dasselbe auf die Wittwen und Waisen der vor dem Jedoch sollen die Wittwen und Waisen solcher Staatsbeamten, welche Mitglieder des Clolldiener-Wittwen: sei es im aktiven Dlenste, sei es nach Versetzung in den Ruhestand während dieses falls sie einen desfallsigen

Nach Artikel 22 des Gesetzes vom 30. Junk l. J., 1. October 1886 verstorbenen Staatsbeamten keine Anwendung. Instituts gewesen und in der Zelt vom(. April bis zum 30. September 1886 ö. nach r Zeitraums gestorben sind, die Bemessung ihres Wittwen- und Walsengeldes nach den Bestimmungen des erwähnten Gesetzes verlangen konnen, Anspruch vor dem 15. Oetober 1886 bei der Civildiener Wittwenkasse Commission geltend machen. 8 0 a ö N e

Indem wir die Interessenten auf vorstehende gesetzliche Bestimmung zur Wahrung ihrer Rechtszuständigkeiten besonders aufmerksam machen, bemerken wir, daß zu den hlernach bel Melduntz des Ausschlusses bis spätestens den[4. October 1886 einschlleßlich bel Großherzoglicher Civildtener Wittwenkasse.Commisston. einzureichenden Erklärungen Stempel nicht zu verwenden ist. Großherzogliches Minlstertum des Innern und der Justig. 8 Darmstadt den 1. Juli 1886. Finger. Köhler.