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1886. Donnerstag den 9. September. J 106.

Oberhessischer r.

Wird hier und in Bad⸗-Nauheim Montag, Mittwoch 9 17 75 11 975 8 Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, und Freitag Abend ausgegeben. Areisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und n 5

Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

An die Bewohner Friedbergs und der Umgegend. 0 5 9 0

Zur Feier des Geburte K. Hoheit des Großh 8 Zur Feier des Geburtstages S. K. Hoheit des Großherzog wird Sonntag den 12. September d. J., Nachmittags 5 Uhr, ein Festessen im Hötel Trapp dahier stattfinden, zu welchem die Bewohner der Stadt Friedberg und der Umgegend hierdurch freundlichst eingeladen werden. Auswärtige, sowie solche hiesige Einwohner, welchen die in Umlauf gesetzte Liste etwa aus Versehen nicht zukommen sollte,

werden gebeten, bis zum 10. l. Mts. ihre Anmeldung im Hötel Trapp zu bethätigen. Die Bewohner der Stadt Friedberg werden ersucht,

durch Schmücken ihrer Häuser zur Feier des Tages mitzuwirken. Im Auftrag des Comité's: Friedberg den 5. September 1886. Dr. Braden, Kreisrath.

9 1 93 1 Amtlicher Theil.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat dem Vorstande der Heilanstalt für Kranke zu Lauterbach die Erlaubniß ertbeilt, zur Gewinnung der Mittel für ein neu zu erbauendes Krankenhaus im Herbst d. J. eine weitere Verloosung von Gebrauchs- und Luzusgegenständen zu veranstalten. Es dürfen hierbet nicht mehr als 2000 Loose à 50 Pf. ausgegeben werden und soll auf 10 Loose mindestens 1 Gewinn von nicht unter 50 Pf. Werth fallen.

Der Vertrieb der Loose im Großherzogthum ist gestattet.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat der Assekuranz Compagnie Mercur in Bremen die nachgesuchte Erlaubniß zum Geschäfts betrieb im Großherzogthum Hessen auf Widerruf ertheilt, nachdem dieselbe sich durch die von ihnen abgegebene Erklärung den nachstehenden Bedingungen unterworfen hat: 1. Daß die Gesellschaft von jeder Veränderung der bei der Zulassung gültigen Statuten bei Verlust der Coneession dem Großberzoglichen Ministertum des Innern und der Justiz alsbald Anzeige macht, auch sich verpflichtet, über ihre Gese ftsverhältnisse jede in Bezug auf die Interessen des Großherzogthums verlangt werdende A f 2. Daß die Gesellschaft sich verpflichtet, einen Hauptagenten für das Großherzogthum Hessen, welcher in diesem Staate seinen Wobhnsitz bat, zu bestellen und herzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz namhaft zu machen, durch diesen sowie die übrigen Agenten ordnungsmäßige Büc betreffenden höheren Polizeibehörden, auf deren Verlangen, jederzeit zur Einsicht vorlegen zu lassen. 3. Daß die Gesellschaft in allen auf

lichen Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Versicherten aus dem Großherzogthum Hessen als Klägerin und Beklagte vor den Großher

und Akten führen und solche äft

nimmt und zwar, sofern die Gesellschaft als Beklagte ersche je nach der Wahl des Versicherten entweder bei dem Gerichtsstand ihres Gener herzogthum oder des Agenten, welche Versicherung vermittelt hat. Diese Verpflichtung hat die Gesellschaft in jeder für einen Versiche erzogthum auszustellenden Versicherungspoliee ausdrücklich auszusprechen 4. Daß die Gesellschaft die Verpflichtung übernimmt, die Namen der Person Besorgung von Geschäften für die Anstalt im Großherzogthum H ssen beauftragt, sowie jede Veränderung, welche in diesen Aufträgen eintritt, sonder se selben, binnen 14 Tagen in der Darmstädter Zeitung bekannt zu machen, sowie auch alle wichtigeren 2 ekanntmachungen, insbesondere den jährlich diese Zeitung einzurücken, und zwar den letzteren so voll g, daß derselbe jedenfalls aus einer Vermögensübersicht(Verzeichniß der Aktiva und

0 2

lichen Form, Generalbilanz) und einer Uebersicht über Einnahmen und n der Gesellschaft während des letzten Jahres nach den üblichen Hauptrubrike a und Verlusteonto), sowie einer summarischen arstellung de m verfloss Jabr im Großherzogthum betriebenen Geschäfte beste 5. Daß die Gesellschaft ich verpflichtet, jährlich den Verwalt sbericht, den Rechn sabschluß und die G ralbilanz der Gesellschaft, sowie eine Uebersicht ihres Geschäftsbetriebs im Großhe gthum

er Justiz einzusenden.

Hessen an das Großherzogliche Ministerium des Innern

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zuf von Obstbäumen zur Herbstpflanzung. Friedberg den 6. September 1886. Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt. Von verschiedenen Seiten ist der Wunsch ausgesprochen worden, es möge ein gemeinschaftlicher Ankauf von Obstbäumen zur Herbst pflauzung in diesem Jahre stattfinden. Um nun festzustellen, ob ein solcher gemeinschaftlicher Bezug überhaupt zu Stande kommt, laden wir Sie ein, in Ihren resp. Gemeinden bekannt zu geben, daß eine Betheiligung an diesem Ankauf unter Bekanntgabe etwaiger Wünsche bezüglich der Zahl, Sorten, Reifezeit, Verwendung ꝛc. bei Ihnen bis zum 20. 1. Mts. zu erfolgen habe. Die bei Ihnen eingehenden Anmeldungen wollen Sie uns unter Angabe ob und event. wieviel Obstbäume Ihrerseits für die Gemeinde gewünscht werden, bis spätestens zum 25. l. Mts. übermitteln, da spätere Anmeldungen nicht berücksichtigt werden können. Schließlich bemerken wir noch, daß der projectirte Ankauf nur für den hiesigen Kreis stattfinden soll und Herr Landwirthschaftslehrer Hannemann dahier, welcher zu jeder gewünscht werdenden Auskunft gerne bereit ist, den Ankauf ꝛc. vermitteln wird. Ur. Braden.

Betreffend: Gemeinschaftlicher Ank

5 5 1155 395 88 2 N i 88 Betreffend: Den Rundgang der Wiesenvorstände im Oetober 1886. Friedberg den 7. September 1886.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nach Artikel 7 der Wiesenpolizeiordnung ist im Monat October der Wiesengang von den Wiesenvorständen unter Zuziehung der Feld⸗ schützen und Wiesenwärter vorzunehmen. Wir beauftragen Sie deßhalb, dieselben hierzu baldigst aufzufordern und die über den Wiesengang aufzunehmenden Protokolle bis längstens zum 1. November l. J. anher vorzulegen. In diesen Protokollen haben die Wiesenvorstände, was Sie denselben noch besonders eröffnen wollen, hauptsächlich folgende Punkte aufzunehmen: 8. 5 ö

1. Ob die Anordnungen, welche Sie bei dem im März. J. vorgenommenen Wiesengang getroffen haben, befolgt worden sind und welche nicht.

2. Welche Anordnungen von den Wiesenvorständen zur Beseitigung der bei dem diesmaligen Wiesengang vorgefundenen Mängel von Ihnen getroffen worden sind oder vorgeschlagen werden; hierbei wird den Wiesenvorständen besonders empfohlen, ihr Augenmerk namentlich auch auf die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos ꝛc.; auf die Entfernung der Herbstzeitlosen, des Erdauswurfs aus den Be- und Entwässerungsgräben, auf die Verebnung der Maulwurfshügel u. dergl. und auf die Unterhaltung der Be- und Entwässerungsgräben

zu richten und hierbei nach den bestehenden Bestimmungen zu verfahren.

3. Verbesserungsvorschläge in Bezug auf größere Wiesenfluren, namentlich solche, zu deren Ausführung das Wiesenculturgesetz vom 7. October 1830, Regierungsblatt Seite 365, Anwendung findet. 5 f 5 be N

Zu Nr. 2 erläutern wir, daß Sie in der Regel, insofern kein besonderer Anstand vorliegt, jedem der betreffenden Wiesenbesitzer speziell eröffnen wollen, welche Mängel der Wiesenvorstand vorgefunden hat und daß diese Mängel binnen der vom Wiesenvorstand zu beinen Frist so gewiß zu beseitigen wären, als sonst die nöthigen Herstellungen, auf Kosten der Säumigen angeordnet würden. Nach fruchtlosem Köken der gesetzten Frist wollen Sie nach Anhörung des Wiesenvorstandes weitere Anträge stellen. Jedenfalls ton die von Ihnen getroffenen Anord- nungen in den von Ihnen einzusendenden Protokollen einstweilen zu erwaͤhnen. Das Protokoll über den Rundgang ist von allen Theiluehmern zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesenvorstandes verhindert, am Rundgange Theil zu nehmen, so ist dies am Schlusse des Prutosods zu bemerken. Sollte der Wiesenvorstand, der außer dem Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten, mindestens noch aus zwei Orts:

einwohnern, welche Wiesen besitzen, oder solche zu benutzen oder zu verwalten haben, bestehen soll, nicht mehr vollständig sein, so wollen Sie den

a. 1 1 4 J 0 91* 9A 1 Nos or Ne 118 1*

Gemeinderath wegen Ergänzung des Wlesenvorstandes vernehmen und uns die Anträge des Gemeinderathes in besonderer Verhandlung vorlegen. 11 s Dr. Braden.