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1886.
Bienstag den 7. Dezember.
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er Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokal
auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben),
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e Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von
welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Das Fahren mit Velocipeden.
Bekanntmachung.
Wir bringen hiermit nachstehende von Königlichem Landrathsamte Homburg v. d. H. unter Zustimmung des Kreisausschusses für den
ganzen Umfang des Obertaunus-Kreises am 8. Friedberg den 1. Dezember 1886.
Betreffend: Das Fahren mit Veloelpeden.
Auf Grund der§§. 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizei— Verwaltung in den neu erworbenen Landesthellen vom 20. September 1867 und des§. 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter Zustimmung des Kreisausschusses für den ganzen Umfang des Ober— taunus ⸗Kreises nachstehende Polizei Verordnung erlassen!
§. 1. Das Befahren der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze mit Veloel— peden jeder Art ist nur in dem Falle gestattet, daß das Velbeiped eine ihm Seltens des Königl. Landraths verliehene Nummer-Platte nach näherer Vorschrift des §. 4 trägt und daß der Fahrer eine ihm von eben derselben Behörde verliehene Veloeiped-Fahrkarte, welche auf seinen Namen lautet, bei sich führt. Dem Königl. Landrath bleibt es jedoch überlassen, im Einvernehmen mit den Polizeibehörden anderer Kreise festzusetzen, ob und unter welchen Bedingungen die von letzteren Behörden ertbeilten Fahrkarten für den Obertaunus-Kreis Gultigkeit erlangen sollen.
§. 2. Nur solche Velocipede dürfen irgend welche sichtbare Nummer tragen, welchen dieselbe durch den Königl. Landrath verliehen ist.
5§. 3. Eine Metallplatte mit der Nummer und eine Fahrkarte werden Seitens des Königl. Landraths auf mündlichen Antrag des Veloeiped besitzers, bezw. des Fahrers, unter Vermerkung seines Namens, gegen Erstattung der für Herstellung der Nummexrplatte und Fahrkarte gehabten, Seitens des Königl. Landraths fest— zusetzenden Auslagen ertheilt. Für Kinder unter 14 Jahren ist der Antrag auf Verleihung der Nummer oder Fahrkarte seitens ihres Vaters oder Vormundes in deren Namen und Gegenwart zu stellen. Die Fahrkarte darf nicht anderen Per— sonen, als für welche sie ausgestellt ist, zur Benutzung überlassen werden.
§ 4. Die Nummer Platte ist nach näherer Bestimmung des Königl. Land— raths derart am Velocipede anzubringen, daß sie auf beiden Selten desselben, bezw. von hinten aus deutlich gesehen werden kann. Das Befahren der öffentlichen Wege, Straßen oder Plätze mit Veloeipeden jeder Art während der Dunkelheit ist nur in dem Falle gestattet, daß die Veloesped-Nummer ebenfalls nach näherer Bestimmung des Landraths auf der Glasscheibe einer oder mehrerer an dem Veloeiped befestigten Laternen deutlich sichtbar gemacht und daß dlese Laterne genügend erleuchtet ist.
§. 5. Das Fahren mit Veloeipeden ist untersagt: a) auf allen nur für Fuß⸗ gänger bestimmten Straßen und Wegen(Trottoirs, Banketts) sowie auf den nur für den Fußgänger-Verkehr bestimmten Promenade-Wegen u. s. w.; b) in den Straßen und auf den Plätzen, für welche dies etwa durch öffentliche Bekannt machung des Königl. Landraths bestimmt werden sollte. Ausnahmen von diesen Beschränkungen können Seitens des Königl. Landraths sowohl allgemein durch öffentliche Bekanntmachung zu Gunsten gewisser Arten von Veloelpeden als auch speeiell durch schriftliche Verfügung für gewisse einzelne Gelegenheiten widerruflich zugelassen werden. 5
. Mehr als zwei Veloeipede dürfen nicht auf der Fahrstraße beim
Passtren eines Fußgängers, Fuhrwerkes, Pferdes oder eines sonstigen Reit-, Zug—
oder Lastthieres neben einander fahren.
§. 7. Uebermäßig schnelles Fahren, insbesondere in allen engen oder ver—
kehrsreichen Straßen, sowie beim Aus- und Einfahren in Häuser und Höfe, beim
Umwenden und Einbiegen in andere Straßen, und beim Passiren von Straßen— kreuzungen, ist untersagt.
November d. J. erlassene Polizei-Verordnung zur öffentlichen Kenntniß.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Polizei⸗Verordnung.
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§. 8. Alle Veloelpedfahrer haben während der Fahrt, sowelt nicht örtliche Hindernisse entgegenstehen, stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten. Das Einbiegen aus einer Straße in die andere nach rechts muß in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen geschehen.
§. 9. Alle Veloelpedfahrer haben von den entgegenkommenden Veloeiped— fahrern, marschtrenden Truppenabthetlungen, Fußgängern, Fuhrwerken, Pferden oder sonstigen Reit-, Zug- oder Lastthieren— und ebenso umgekehrt— nach rechts auf mindestens einem Meter Zwischenraum auszublegen oder, falls dies die Oertlichkelt nicht gestattet, so lange anzuhalten, bis jene passirt sind.
§. 10. Das Vorfahren geschieht nach links mit Einhaltung des für das Ausbiegen vorgeschriebenen Zwischenraums. Vorher hat der vorfahrende Veloeiped— fahrer mittelst einer Glocke ein genügend hörbares Warnungs-Signal abzugeben.
§. 11. Der Fuͤhrer eines langsamer fahrenden Veloespedes muß das nach— kommende schnellere Veloeiped oder Fuhrwerk auf ein gegebenes Zeichen mit einem Meter Zwischenraum bei sich vorbei lassen, wenn er nicht selbst am Ausweichen ver— hindert ist. Die kaiserlichen Postwagen und die Fahrzeuge der Feuerwehr muß jedes Veloeiped unbedingt vorfahren lassen und auf ein Signal zu diesem Zweck der Vel oei⸗ pedfahrer absitzen. Das Vorbeifahren Anderer muthwillig zu hindern, ist verboten.
§. 12. In jedem Falle, wo ein Velocipedfahrer einem der im. 9 be— zeichneten Fuhrwerke oder Thieren begegnet, oder solches überholt, muß der Veloeiped— fahrer langsam fahren, und wo in Folge solcher Begegnung oder Ueberholung ein Thier unruhig oder scheu werden sollte, muß er unverzüglich absteigen und darf nicht eher wieder aufsteigen, als bis er sich in einer Entfernung von mindestens dreißig Schritten von dem Thiere befindet.
§. 13. Das Wettfah ren, Umkreisen von Fuhrwerken, Fußgängern oder der im F. 9 bezeichneten Thiere, oder ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören, sind den Veloelpedfahrern untersagt.
§. 14. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei-Verord— nung werden auf Grund des§. 366 pos. 10 des Strafgesetzbuchs mit Geldstrafen bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu sechs Tagen bestraft; auch kann im Falle wiederholter Bestrafung nach fruchtloser Warnung die Veloeiped-Fahrkarte zurück— gezogen, bezw. der betr. Person das Fahren mit Veloeipeden im Obertaunus⸗Kreise ganz untersagt werden. Der gleichen Bestrafung unterliegt Derjenige, welcher die Benutzung des auf seinen Namen von dem Königl. Landrath mit einer Nummer ver— sehenen Veloeipedes ohne vorgängige Anmeldung einem Andern überläßt, sofern der Letztere dabet Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen verübt und entweder nicht ermittelt wird, oder wegen jugendlichen Alters, oder wegen mangelnder Ein— sicht in die Strafbarkeit seiner Handlungsweise straflos bleibt. Diese Bestimmung findet auf die nach§. 1 Schlußsatz dieser Verordnung dahier zugelassenen aus⸗ wärtigen Veloeiped-Fahrer gleichmäßige Anwendung.
§. 15. Die Vorschriften der§§. 1, 5b und 12 finden auf den Fall keine Anwendung, daß das Veloeiped nicht von einem aufgesessenen Fahrer, sondern lediglich von einem Fußgänger an der Hand gefuhrt wird.
§. 16. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1887 in Kraft.
Homburg den 8. November 1886. Der Königliche Landrath. Frhr. v. d. Heydt.
Deutsches Reich. Darmstadt. Die von verschiedenen Blättern übereinstimmend gebrachte Nachricht,
daß Unterhandlungen mit Rom wegen Revision
unserer Kirchengesetze durch den Fürsten zu Isenburg-Birstein geführt würden, kann das Fr. J. auf Grund genauester Kenntniß der Thatsachen als vollständig aus der Luft ge— griffen bezeichnen.
— Dem Stadbaumeister Braden zu Darm—
stadt wurde der Charakter als„Baurath“ verliehen.
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Berlin. Der Prinz-Regent von Bayern trifft am 7. Dezbr. hier ein und reist am 10. über Dresden zurück; Parade und Jagd werden nicht stattfinden, dagegen mehrere Hoffeste. Der Prinz⸗Regent hat den Wunsch zu erkennen ge— geben, die Berliner Museen, sowie die Kunst—
Ateliers zu besichtigen.
— 3. Dez. Reichstag. Die Uebersicht der Ein
nahmen und Ausgaben pro 1885,86 wird der Rechnungs—
Commission überwiesen. Es folgt sodann die erste Lesung der Milltärvorlage. Kriegsminister Bronsart bemerkt:
s ii notorisch, daß das Deutsche Reich trotz seiner friedlichen Politlk in absehbarer Zeit in die Lage kommen kann, in einen Krieg verwickelt zu werden. Allerdings
handelt
es sich nicht um elne augenblscklich drohende Krlegsgefahr, aber wir befinden uns in einer schwierigen
Zeitepoche. Am nächsten liegt uns unter solchen Um⸗ ständen ein Vergleich mit der Kriegsmacht Frankreichs. Dieses Land, welches an Einwohnerzahl geringer ist, als Deutschland, hat, trotzdem eine höhere Friedens- präsenzstärke. Daß die Vorlage sobald auf die Tages⸗ ordnung gesetzt wurde, gibt den Beweis, daß sie all⸗ seitig als dringlichst anerkannt wird. Der Reichstag muß noch vor Weihnachten damit fertig werden, wenn die Absicht der Regierung erreicht werden soll. Es könnte verhängnißvoll werden, wenn die Zustimmung zu der Vorlage abhängig gemacht werden sollte von einer Ver— ständigung über die Steuerpolltik. Bezuͤglich der Frage des Septennats tritt der Minister vor allem der Auf— faͤssung entgegen, als ob es der Regierung damlt gar nicht ernst sel. Richter hält dle Lage nicht für so be— droht. Redner betont, daß Aehnliches bezüglich des Auslandes schon bet früherer Elnbringung solcher Vor lagen vorgebracht worden sei. Heute sei die Lage insofern günstiger, als Dank der Politik des Fürsten Bismarck eine Annäherung zwischen Deutschland und Oesterreich erfolgt sel. Redner könne mit Genugthuung sagen, daß er und wohl der größte Theil des Hauses sich in voller Uebereinstimmung befänden bezüglich des deutsch⸗öster— reichischen Bündnisses mit den österreichisch- ungarischen Delegationen. Es handle sich nicht um eine geute Kriegsgefahr, sondern um eine dauernde Mehrbelastung des Volkes, weshalb eine gründliche Prüfung des, finan— ztellen Frage nothwendig sei. Richter wünscht die Ein⸗ führung zweljähriger Dienstzeit und sprscht sich gegen die einprocentige Friedenspräsenzstärke, sowie gegen das Septennat aus und will höchstens elne dreijährige, wo möglich nur einjährige Bewilligung. Nach einer Er—
wiederung des Kriegsministers, welcher erklärt, die Regierung habe sich erst in den letzten Tagen vor Ein— berufung des Reichstages bestimmt gefühlt, den April nächsten Jahres für das Inkrafttreten der Vorlage in Aussicht zu nehmen, sprechen v. Saldern für die unver⸗ änderte Annahme, Payer gegen die Vorlage, worauf die Debatte auf morgen vertagt wird.— 4. Dezember. Fortsetzung der ersten Berathung der Militärvorlage. Windthorst will nach dem Fr. IJ. mit seinen heutigen Erklärungen den späteren Abstimmungen der Partei nicht präjudieirt wissen. Das Centrum werde sich über seine definitive Stimmenabgabe erst bei der letzten Abstimmung entschelden. Die Erledigung vor Weihnachten sei wegen der nothwendigen sorgfältigen Prüfung unmöglich. Im Buͤndniß mit Oesterreich liege die dauernde Garantie des euxopälschen Friedens. Das Septennat könne das Centrum nicht bewilligen, eine dreijährige Bewilligung werde dasselbe in Erwägung ziehen. Ob die zweijährige Dienstzeit im Augenblick angezeigt, erscheine fraglich; grundsätzlich könne man nur dafür sein. Fuͤr das absolut Nothwendige werde das Centrum unter allen Umständen stimmen. Moltke: Alle Nachbarn links und rechts be— fänden sich in voller Rüstung, die selbst ein reiches Land auf die Dauer schwer werde tragen können, so daß schon dadurch die baldige Entscheidung eintreten könne. Daher sei die Einbringung der Vorlage schon vor Ablauf des Septennats zu erklären. Die Begründung der Vorlage zeige, wie sehr wir in der Heereszahl bezüglich der Be— lastung der Bevölkerung hinter anderen Staaten zurück— stehen, wie denn Frankreich auch das Doppelte für sein Heerwesen zahle; ein Buͤndniß mit Frankreich, welches wohl geeignet sein würde, den Frieden Europas zu
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