1886. Dienstag den 2. Jebruar. 14.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
— Amtlicher Theil. 1 An die Graßherzoglichen Bürgermeister des Kreises. a
Behufs Besprechung über verschiedene Verwaltungs- Angelegenheiten, insbesondere Wasenmeistereien, Krankenkassen, Natural— * Verpflegungsstationen ꝛc. laden wir Sie ein, sich Samstag den 6. Februar laufenden Jahres, Vormittags 9 Uhr, in dem Nathhaussaale zu Friedberg einzufinden. Im Falle Ihrer Verhinderung wollen Sie den Großherzoglichen Bei— geordneten zum Erscheinen auffordern. Den Gemeinderathsmitgliedern ist die Beiwohnung anheimzustellen.
Friedberg den 30. Januar 1886. Großberzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
* 2 2 Betreffend: Unterhaltung der Kreisstraßen. B E kanntma ch un g. Das Anliefern und Zerschlagen der Unterhaltungssteine für die Kreisstraßen pr. 1886/87 im IV. Baubezirk Vilbel(Bezirksbauaufseher Brod) soll an den nach— benannten Terminen und Orten unter den bei der Versteigerung bekannt gegebenen Bedingungen öffentlich in Accord gegeben werden. Mittwoch den 10. Februar, Vormittags 10½, Ubr, auf dem Selzerbrunnen bei Groß-Karben: Basaltsteine event. Quarzitsteine für die Straße Vilbel— Massenheim; Basaltsteine für die Straßen Vilbel— Gronau, Dortelweil— Staatsstraße, Okarben— Petterweil, Kloppenheim—Groß-Karben— Burg Gräfen rode—Klein⸗
Karben— Rendel— Büdesheim— Heldenbergen. Freitag den 12. Februar, Vormittags 9½ Uhr, in der Falkenstein'schen Wirthschaft zu Ober Erlenbach: Quarzitsteine für die Straßen Ober Erlenbach— Ober Eschbach—Ober Erlenbach— Nieder Eschbach bis zur Staatsstraße links und rechts, Ober Erlenbach— Nieder Erlenbach, Ober Erlenbach—Holzbausen— Friedrichsdorf— Rodheim, Ober⸗Erlenbach— Petterweil. Großberzogliches Kreisemt Friedberg. Friedberg den 29. Januar 1886. J. V.: Dr. v. Gemmingen. Bekanntmachung. 4 Betreffend: Localstatut über den orts bürgerlichen Nutzen zu Nieder-Erlenbach. S caft Das nachstehende Localstatut über die Gemeindenutzuugen der Ortsbürger zu Nieder-Erlenbach wird andurch zur öffentlichen Kenutniß gebracht. 11. Ap Friedberg den 27. Januar 1886. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden. Der Lokalstatut über die Gemeindenutzungen der Ortsbürger zu Nieder-Erlenbach. det. Die Gemeindenutzungen der Ortsbürger zu Nieder Erlenbach bestehen aus geackert, oder mit Früchten eingesät war, eine einmalige Entschädigung von 3 M. 50 Pf. einzelnen, in 140 Loosen nutznießlich überlassenen Grund stücken mit einem Gesammt⸗ zu leisten. Die Erbebung jedes weiteren Entschädigungsanspruchs ist ausgeschlossen. flächengehalte von 63,000 O., aus dem im Hohenmarkwalde jährlich geschlagenen,§. 6. Die Nußnießer der Allmendgrunpstücke müssen dieselben in Dung und 8 in 158 Loosen zu vertheilenden, und aus dem alljährlich im Gemeindewalde gefällten, Besserung, wie ortsüblich, unterhalten, die Grenzen, Gräben, Raine und Steine in — Ueber die Theilnahme an diesen Nutzungen gutem Zustande erhalten und die Grundstücke vor allen belästigenden Gerechtsamen
zur Austheilung gelangenden Loosholze. ncserg werden auf Grund der Gesetze vom 21. Juni 1852, 3. Juli 1858 und 3. April 1869, nach Vorschrift des Art. 8 der Landgemeindeordnung vom 15. Juni 1874 und nach
schützen. Auch dürfen sie die Grundstücke weder abheben noch ausgraben. Von den auf den Grundstücken befindlichen Bäumen haben sie keinerlei Nutzen zu beziehen, sie dürfen diese Bäume weder umhauen noch beschädigen. Für allen aus etwaigen Zu
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Vollzug des vorgeschriebenen Verfahrens mit Genehmigung Großherzogl. Mintisteriums des Innern und der Justiz vom 6. Mai 1885 zu Nr. M. J. 10,910 folgende näheren Bestimmungen erlassen: l
1. Berechtigt zum Bezuge des ortsbürgerlichen Nutzens ist jeder Orts- bürger, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, verheirathet ist und in der Gemeinde wohnt,— jedoch erst vom nächsten auf das Zusammentreffen dieser Voraus setzungen folgenden 1. Januar an. Die Wittwen verstorbener Orts⸗ bürger sind nach Maßgabe des Rechtes ihrer verstorbenen Ehemänner zur Theil nahme an den Gemeindenutzungen berechtigt, insolange sie sich nicht anderweitig ver ehelichen. Was in den nachfolgenden Paragraphen für die Ortsbürger festgestellt ist, gilt unter der erwähnten Voraussetzung auch für deren hinterlassene Wittwen. . 2. Das Recht auf Bezug des ortsbürgerlichen Nutzens wird beendigt durch Tod, Aufgabe des Domieils nach Maßgabe des Art. 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1852, oder nach Maßgabe des vorstehenden Paragraphen für Orts⸗ bürgerwittwen durch anderweitige Verehelichung und zwar mit Wirkung von dem auf das Eintreten dieser Umstände folgenden 1. Januar an. 1 § 3. Die Allmendgrundstücke sind in 140 Loose zu je 450 M. Flächen gehalt und in drei Klassen eingetheilt. Die erste Klasse besteht aus den mit Nr. 1— 123 leinschließlich) und Nr. 129— 136 leinschlleßlich) bezeichneten Grund⸗ stücken. Die zweite Klasse wird aus den Grundstücken geringerer Qualität, welche die Nr. 124, 125, 126, 127, 128, 137, 138 und 139 führen, gebildet. In die bvritte Klasse fällt nur ein und zwar das geringwerthigste, mit Nr. 140 bezeichnete Grundstück. Innerhalb der beiden ersten Klassen besteht kein Unterschied zwischen den einzelnen Grundstücken. Diese Grundstücke werden gleichmäßig unter die 140 ältesten Ortsbürger(bezw. deren Wittwen), welche nach§. 1 bezugs berechtigt sind, je nach der Reihenfolge des Datums, unter dem sie(bezw. deren Ehemänner) in die Bürgerliste als Ortsbürger eingetragen wurden und zwar mit der Maßgabe vertheilt, daß die nach dem Eintrag im Ortsbürgerregister Aeltesten die Grundstücke der ersten Klosse, die nächst jüngeren die Grundstücke der zweiten Klasse und der jüngste berechtigte und in den Genuß des orts bürgerlichen Nutzens einrückende Orts— bürger jedesmal das Grundstück der dritten Klasse erhält. Wird eines der vorge— nannten Allmendloose erster Klasse frei, so rückt der nach dem Eintrag im Bürger register älteste Ortsbürger, welcher bisher ein Grundstück zweiter Klasse besaß, in den Besitz des freigewordenen Looses ein und verbleibt, so lange er auf Allmend— nutzen Anspruch hat, im Besitze dieses Allmendlooses, ohne solches gegen ein anderes später einlösen zu können, dagegen verliert er sein bisher innegehabtes Allmendgrund stück zweiter Klasse an den jeweiligen Inhaber des Grundstücks Nr. 140. In dessen Besitz tritt sodann der nach dem Eintrag im Bürgerregister nächst älteste, nach§. 1 bezugs berechtigte Orts bürger ein. f 29.
§. 4. Wer ein Allmendgrundstück in Nutznießung hat, muß alljährlich am 1. October den Betrag von 1 M. 71 Pf. zur Gemeindekasse entrichten.
. 5. Wenn ein Orts bürger in eln freigewordenes Allmendloos elnxückt, so gat er dem früheren Besitzer oder dessen Erben, wenn das Grundstück bestellt, d. h.
An die Großherzoglichen Bürgermeistereien
widerhandlungen erwachsenden Schaden bleibt der Allmendnutznießer verantwortlich. Dem Gemeinderathe kommt das Recht zu, falls er es für zweckmäßig erachten sollte, auf den Allmendzrundstücken Obstbäume in beliebigen Sorten zu pflanzen, oder die vorhandenen auszurotten, ohne daß dem Allmendgrundbesitzer ein Recht des Ein⸗ wandes oder ein Entschädigungsanspruch zusteht. Ebenso verhält sich mit den von dem Gemeinderath veranlaßten Culturveränderungen oder Verbesserungen.
§. 7. Jeder Allmendbesitzer hat das Recht der weiteren nutznießlichen Ueber⸗ lassung des Grundstücks an einen Anderen gegen Entgelt oder unentgeltlich, er muß jedoch hiervon der Bürgermeisterei Anzeige machen und kann dem Dritten(der auch ein Nichtorts bürger sein kann) nicht mehr Rechte übertragen, als er selbst inhaltlich dieses Statuts hat, haftet auch für dessen Handlungen mit dem Grundstücke. Jede entgegenstehende Besttimmung oder Verabredung ist der Gemeinde gegenüber wirkungslos.
§. 8. Die Vertheilung des Loosholzes aus dem Gemeindewald erfolgt nach Maßgade der gesetzlichen Bestimmungen gleichmäßig an sämmtliche zur Theilnabme an den Gemeindenutzungen berechtigte Ortsbürger und Wittwen von solchen.(Hierbei ist anzuführen, daß der jedesmalige Gemeindeforstwart, welcher ein Loos als Be⸗ soldung erhält, mitloost.)
§. 9. Aus dem mit den Gemeinden Dortelweil, Bonames und Niederursel gemeinschaftlichen Hohenmarkwalde erhalten die 157 nach dem Datum des Eintrags in die Bürgerliste ältesten und bezugs berechtigten Ortsbürger bezw. deren Wittwen (ogl.§. 1 des Statuts) ein jedes die gleiche Quantität des in jedem Jahre zur Vertheilung gelangenden Loosholzes. Bemerkt wird, daß der für diesen Wald be— stellte Forstwart eln Loos ebenfalls zu beanspruchen hat, im Ganzen also 158 Loose aus diesem Walde zu empfangen und zu vertheilen sind.
§. 10. Für die Beendigung des Rechtes zum Bezug der im F. 8 und F. 9 bezeichneten Nußungen gelten die Bestimmungen des§. 2. Die Geltendmachung irgend welchen Entschädigungsanspruchs wegen der in Gemäßheit dieser Vorschriften stattfindenden Beendigung des Bezugsrechtes ist ausgeschlossen
§. 11. Die Gemeinde ist befugt die Allmendgrundstucke dem Berechtigten zu entzlehen und zu ihrem eigenen Vortheil zu verpachten: 1. wenn und insoweit die Gemeinde Forderungen an einen Allmendnußnießer zu erheben hat, deren Befrledig— ung im Administraklv- bezw. Civilrechtswege(wo dieser beschritten werden muß) nicht zu erlangen ist; 2. wenn ein Allmend berechtigter der Unterstützung der Ge meinde anheimgefallen ist, insoweit zum Ersatz der von Letzterer aufgewendeten Kosten erforderlich ist. In belden Fällen ist eine vom Allmendberechtigten oder gerichtlicher seits etwa vorgenommene Verpachtung oder sonstige Dispositton der Gemeinde gegen über wirkungslos. Unter gleichen Voraussetzungen und Wirkungen ist die Gemeinde auch befugt nach vorgaͤngiger Zustimmung der Forstbeboͤrde das Loosholz eines Bezugs berechtigten an sich zu ziehen und zur Deckung ihrer Forderungen zu veräußern.
Frledberg den 27. Januar 1886.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
es
in den Großherzoglichen Districts-Einnehmereien Friedberg und Nieder-Woͤllstadt
Wir ersuchen Sie, in Ihren Gemeinden durch die Schelle bekannt machen zu lassen, daß die Berichtigung der Forst- und Feldstrafen für dle 6. Periode 1885/86 dom 1. bis 25. Februar dieses Jahres an den Zahltagen Dienstags und Donnerstags ohne Mahnung anher geschehen kann.
Friebberg am J. Februar 1886.
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Großherzogliche Distriets Einnehmereten Friedberg und Nieder-Woͤllstadt. Weigel. Nleß.


