1886. Donnerstag den J. Zuli. M 76.
berhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad-Nauheim Montag, Mittwoch f 5. 8 5; 915 3 j N eee gegeben lrreisblatt für den Areis Friedberg. en eee ee eee
56 ärtige Finse or 1 1 N 85 5 4 5 5 5 80 g 1 er ter nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Betreffend: Ausübung des Feldschutzes. Friedberg den 28. Juni 1886.
ung. Amtlicher Theil.
„Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt. „en Pfund Wir sehen Ihrem baldigen Bericht darüber entgegen, ob sowohl Sie, als die in Ihren Gemeinden mit dem Feldschutz betrauten Per⸗ konme sonen, im Besitze von je einem Exemplar des Feldstrafgesetzes sich befinden. Insofern dies nicht der Fall ist, wollen Sie uns die Zahl der n fehlenden Exemplare angeben. Dr. Braden. g un Betreffend: Abnahme des Verfassungseides vom II. Quartal 1886. Friedberg den 25. Juni 1886. tage und f Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. f Zur Ableistung des rubricirten Eides haben wir folgende Termine bestimmt: entlich 1. zu Friedberg Dienstag den 6. Juli 1886, Vormittags 11 Uhr, im Rathhause, kauf 2. auf dem Selzerbrunnen bei Groß-Karben Mittwoch den 7. Juli 1886, Vormittags 10 Uhr. 5 Die seitherige Zutheilung der Gemeinden zu den obengenannten Orten bleibt beibehalten und wollen Sie hiernach die zur Ableistung duß des rubricirten Eides Verpflichteten vorladen lassen, sowie uns bis zum 4. Juli l. J. unfehlbar die Namen der Geladenen anzeigen, oder Bericht, doppe daß Niemand zu laden ist, einsenden. Die im Rückstand befindlichen, unten Verzeichneten wollen Sie bei 3 Mark Strafe vorladen lassen. Die Jud Zugleich werden wir in dem Termine am 7. Juli l. J. anderen Angehörigen der betreffenden Orte, welche Beschwerden oder Wünsche a vorbringen wollen, Audienz ertheilen. Dr. Braden. 2 Taz Eberhard Gillmann zu Butzbach, Theodor Anton Morschel zu Friedberg, Franz Scheibel zu Nieder-Mörlen, Johann August Heinz zu
Nieder⸗Weisel, Georg Coy zu Heldenbergen, Friedrich Steinmetz zu Nieder-Erlenbach, Carl August Seitz zu Stammheim.
Bekanntmachung. Betreffend: Entwässerung der Grundstücke zu Ober-Mörlen, insbesondere in den Fluren XI XIII, XVI-XX, XXII und XXIII.
Nachdem die in Gemäßheit der kreisamtlichen Bekanntmachung vom 2. April l. J. stattgehabte Abstimmung am 16. Juni 1886 die Annahme des rubricirten Projektes ergeben hat mit 780 Stimmen, welche 108 ha 66 4 98% qm und 1876 fl. 39 kr. Steuerkapital reprä— sentiren, 18 Stimmen mit 92 à 92¼è qm, 20 fl. 53 kr. Steuerkapital, gegen, so wird dieses Resultat unter dem Hinweise bekannt gegeben, daß eine Anfechtung der Zulässigkeit, oder der Rechtsbeständigkeit der Abstimmung, oder des heute veröffentlichten Resultates derselben nur binnen einer Frist von 14 Tagen, von der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an gerechnet, bei Meidung des Ausschlusses, mittelst Rekurses an den Kreisausschuß stattfindet. Das Protokoll über die Abstimmung wird in der Zeit vom 5. bis 19. Juli auf dem Gemeindehause zu Ober-Mörlen
offengelegt. Friedberg, 29. Juni 1886. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. g 8 Dr. Braden. Betreffend: Die obligatorische Trichinenschau. Bekanntma ch ung.
Auf Anstehen des Königlich Preußischen Landrathsamts Homburg wird nachstehende Polizeiverordnung über die Untersuchung des zum Verkauf bestimmten Schweinefleisches auf Trichinen zur Kenntniß der interessirten Gewerbtreibenden unseres Kreises gebracht. Friedberg den 28. Juni 1886. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. n Ur. Braden. 8 7207 werden mit einer Geldstrafe von 5 bis 30 M. für jeden Contraventlonsfall, oder Polizeiverordnung bei Zahlungsunfähigkeit mit verhältnißmäßiger Haft geahndet, sofern nicht nach den
über die Untersuchung des zum Verkaufe bestimmten Schweinefleisches] bezüglichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, oder des Reichsgesthes, vom auf Trichinen. 14. Mal 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln u. s. w.(Reichsgesetz⸗ 0 blatt de 1879 pag. 145) eine höhere Strafe verwirkt ist.
Auf Grund des§. 11 der Königlichen Verordnung über dle Polizetverwaltung 1 N. e N 4 6; 3. 3 in den. e vom 20. 1 1867— G. S. 1867§. 7. Diese Polizelverordnung mit dem Ausführungsreglement tritt für jede S. 1529— werden unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen nach- Ortschaft resp. jeden Trichinenschaubezirk in Kraft, sobald dies von dem betreffenden folgende polizeiliche Vorschriften für den Umfang unseres Verwaltungs beurks, jedoch gandragß e 10. Februar 1886
1 9* 0 0 4* M* 5 W̃ baden erlassen. 0 E.. 0 al Os 791 0 0 mit Ausnahme der Gemeindebezirke von Frankfurt a. M. und Wiesbe, ass Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
§. 1. Eln Jeder, welcher ein Schwein zum Verkaufe schlachtet, oder schlachten läßt, ist verpflichtet, dasselbe von einem für den betreffenden Trichinenschaubezirk amtlich bestellten Trichinenbeschauer mikroskopisch untersuchen zu lassen. Erst dann, wenn auf Grund dieser Untersuchung von dem Trichtnenbeschauer ein Attest 609 8 ändt i aß 8 Schw echine befunden sei, dar en 1 5555 eg trichinenfre f 5 i zeichniß der fur den hlesigen Kreis in Aussicht denn meh Abgrenzung der Schau⸗ §. 2. Diejenigen Kaufleute und Händler, welche eee 50 154 Me Trschinenbeschauern zu bestellenden Personen zur Kenntniß der Präp u Verkaufe fuhren, haben der Ortspollzeibehörde eine Orts l ö 85 5 a f ee. et diese Waaren mia ene untersucht g Um den Beschauern bel Beschaffung der zur Ausübung ihres Berufez neth⸗ und trichinenfrel befunden seien. Auf Händler, welche lediglich Großhandel mit den wendigen Instrumente nur möglichst, geringe Kosten zu verursachen nnr um Sicher. genannten Waaren treiben, findet diese Vorschrift keine Anwendung. 5 heit dafür 10 gewinnen, daß diese Instrumente ahrem Awicke enelp rechen hat die §. 3. Wird durch die nach Vorschrlft des§. 1 vorgenommene Untersuchung Königliche Reglerung unter anderen ein in Firma Paul Wächter in Berlin ge— ein Schwein trichlnenhaltig befunden, so hat 1. der Trichsnenbeschauer der Orts liefertes Mikroskop nebst Zubehör und Besteck 1 besonders brauchbar und preis polizeibehörde hiervon sofort Anzeige zu machen und Reste der untersuchten und würpig egerwählt und sich n die Bestellung zu an, da sich bei trichtnös befundenen Stückchen behufs einer etwaigen Control Untersuchung durch größerem Bezug der Prels für. nebst Zubehr, und Besteck 0 29 Mark den Kreisphysikus zu übergeben; 2. hat der Besitzer sich bis auf Welteres jeder pro Stan le nach 65 Zahl der Bestellungen bis zu 10 Protent vermindert. Verfügung über dasselbe zu enthalten und ist g. das trichinöse Schwein, soweit nicht 5 Die Herren neee wollen den in nachstehender Nachweisung benannten dessen Benutzung(. 4) zugelassen ist, unter Aufsicht der Ortspolizeibehörde in kleine Personen als bald, die Beschaffung dieses Dabtum ene soweit ste sich nicht bereits m Stückchen zu zerschneiden und stark gusgekocht in 2 Meter tiefe Gruben zu versenken, Besitze tauglicher Instrumente befinden, durch Vermsttelung der Königlichen Reglerung ö löschtem Kalk zu belegen und mit Erde und Steinen zu bedecken. dringend anempfehlen und, dieselben auffordern, ihre bezuͤgliche Erklärung Ihnen n 4 l Fol ende Venußzun sweisen trichinös befundener Schweine sind unter[innerhalb 10 Tagen zur Einreichung an mich abzugeben. 1 1 Aufsich gestaltet! 1. das Abhäuten und das Entfernen der Borsten, 1 Diejenigen Personen, welche auf die gemachte Offerte eingehen, haben der d a N rtl der Haut und der Borsten, 2. das einfache Aus schmelzen[Erklärung den Kostenbetrag ad 29 Mark beizufügen, welcher mit hierher elnzusenden sowie die frele Verwerthung der Haut un. 3 dle Verwendung geeigneter[ist und hier asservirt wird. Selbstverständlich wird der durch Massenbezug erzielte
Mollter.
Homburg den 16. April 1886. Behufs Ausführung obiger Pollzeiverordnung bringe ich nachstehend das Ver⸗
9 5 6 le beliebige Verwendung desselben, 3. 1 5 f 0 0 n N
1e,,. 10 115 Seife und gelm 1. chemische Verarbeitung des ganzen Rabatt den Beschauern zu Gute kommen. Die Herren Buͤrgermelster der betr. 19* R 75. Gemeinden ersuche ich, mir jedenfalls die qu. Eiklärungen bis spaͤtestens zum
1 b örpers.. 1 2 ZI 155
n. 1 eros sch s Schweine— 30. d. Mts, einzureichen.
1. 6 2 hrung der mikroskoptschen Untersuchung des. l ö 95 g E 5 0 ank leis 8—* 1 e, beben auf Trichinen, sowle zur Ausführung der Weiter ordne ich zur Ausführung der obigen Vorschriften hieumft an, daß 1 at seisches un 2. 5 Ne 7 0 ist das betreffende Reglement maßgebend. die in Aussicht genommenen Trichinenbeschauer(mt Ausnahme der Herren Aerzte, 1 1 5 0 8 rr* 5 a N* 9 5 G 1 1 5 0 1 1 5 a Vorschrfft r l dieser Pollzeiverordnung und J Thlerärzte und Apotheker) bis spätesteus zum 31. Maf d. J. durch eln Attest des
6. 6. Zuwiderhandlungen gegen ben Inhalt
. 1 0. 9 des sachten Re ents 1 Kreisphystkus, oder des Kreisthterarztes, oder desjenigen Arztes oder Apothekers Zuwiderhandlungen ber Gewerbetreibenden gegen§. 9 des gedachten Reglements krelsphystkus, 0 ztes, jenig z g


