Ausgabe 
26.3.1885
 
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Beilage.

BGberhessischer Anzeiger.

M 37.

Edictalladung. Betreffend: Die Zusammenlegunz der Grundstüͤcke in, der Gemarkung Straßheim.

Nachdem auf Antrag der bethetlizten Grundbesitzer der Gemarkung Straßheim die Zusammenlezung der Orundstücke in der Gemarkung Straßheim in Gemäßheit des Gesezes vom 18. August 1871, betr. die Zusammen⸗ legung der Grundstücke ꝛc., beschlossen worden ist, werden auf Grund des Art. 14 des genannten Gesetzes unter Vorbestimmung einer zerstörlichen Frist von 3 Monaten vom ersten Erscheinen dieser Ladung an beginnend und unter dem Nechtsnachtheile, daß Rechte der unten ge nannten Art, welche bis zum Ablauf der vorbemerkten Frist weder in den offentlichen Grund- und Hypotheken⸗ büchern resp. den zu den Flurbüchern gehörtgen Mu tatlons verzeichnissen, noch in den in Gemäßheit der An meldungen aufzustellenden Verzeichnissen gewahrt sind, bei der stattfindenden Zusammenlezung unberücksichtigzt bletben, sowie daß erloschene, aber in den öffentlichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend be handelt werden würden, hiermit aufgefordert:

1. Diejenigen, welche Grundstücke im Zusammen⸗ legungsbezirke erworben, aber ihren Eintrag im Grund buche resp. Mutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben: um die Errichtung und Ingrossation ihrer Erwerbtitel oder Berichtigung irriger Einträge zu erwirken.

2. Diejenigen, welche zwar im Grundbuche stehen, aber weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eingetragen waren, ohne Beifügung des Erwerbtitels: um Letzteren nach Maßgabe des Art. 28 des Gesezes vom 21. Februar 1852 eintragen zu lassen, indem sonst demnächst nur eine Bescheintgung des Besißstandes statt einer Eigenthumsurkunde aus gestellt werden wird.

9. Diejenigen, welche an ein auf fremden Namen im Grundbuch eingetragenes Grundstück einen Vindications oder einen unter gewissen Umständen zu realtsirenden An und Nückfallsanspruch wegen eines vor Einführung des Gesezes vom 21. Februar 1852 vertragsmäßig gemachten Eigenthums vorbehalts, oder wegen einer dei der Ver außerung beigefügten auflösenden Bedingung eines End termins oder einer Zwecksbestimmung zu bilden haben, ohne diesen Anspruch durch den Vermerkstreitig oder beschränkt im Grund buche gesichert zu haben, sowie diesenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Vor⸗ aussezungen die Vermerkunggehemmt wollen eintragen lassen; um ihren Anspruch unter Vorlage der betreffenden Urkunden im Grundbuche resp. Mutationsverzeichnisse wahren zu lassen oder im Falle des Widerspruchs des Gegners, die Anstellung der entsprechenden Klage durch Bescheinigu g nachzuweisen und eine geeignete Bemerkung bezüglich des Processes in dem von dem Gerichte auf⸗ zustellenden Verzeichnisse bei dem betr. Grundfücke zu beantragen. f

4. Obereigenthümer und Fideikommiß Berechtigte, welche ihre Heimfalls und Successiensrechte nicht durch Eintrag der Lohns Erb- oder Landsiedel⸗, Leih- oder Fidelkommißqualltät eines Grundstücks im Grundbuche haben wahren lassen: um ihre Rechte, soweit dies nach Art. 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grundbuche eintragen zu lassen.

5. Diesenigen, welche Pfandrechte, Eigenthums⸗ vorbehalte, Nevocations⸗, Resoluttons- oder Nichtigkeits, Separatlons⸗ oder andere Sicherheits rechte, die weder im Hypothekenbuche noch im Grundbuche zewahrt sind, an zur Zusammenlegung bestimmten Stücken geltend machen können: um unter Vorlage der betreffenden Ur kunden und genauer Bezeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sicherheit dienen, die Einträge in die öffentliche Buͤcher zu erwirken resp. die Aufzeichnung der Grundstücke zum Zwecke der Con⸗ stitutrung eines dieselbe Sicherheit betenden Surrogats bei der 3 in dem vom Gerichte zu er richtenden Verzeichniß zu beantragen.

6. Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei der Consolldation vorzunehmende neue Wet und Wasserleitungsregultrunz erloschen, sondern noch nach verselben geltend zu machen sind, ferner diejenigen, welche solche Frundstücke zu lebens länglicher Nutznießung zur Benuzung als Brautgabe bis zur geschwisterlichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leib zucht oder Auszugs berechtigung anzusprechen haben: um ihre Ansprüche unter Vorlage der betreffenden Urkunden, genauer Bezeichnung ihres Anspruchs und der betreffenden Grundstücke, oder im Falle des Widerspruchs des Gegners die Anstellung der entsprechenden Klage, unter Bei

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bringung einer Beschelnizung über solche, in dem vom Gerichte aufzustellenden Verzeichniß wahren zu lassen. 7. Diejenigen, auf deren Grundstücken in den öffentlichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche ste für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen lassen: um diese Löschung unter Vorlage der nöthitzen Bewelse hierzu zu erwirken. b Dieser Zusammenlegungsantrag erstreckt sich auf dle Parzellen der Fluren Lund Il mit Ausnahme der Parzellen: Fl. 1 Nr. 434, Fl. 11 Nr. 300, 301 von 302, 366, 367 und 369. Friedberg am 16. März 1886. Großherzogliches Amtsgericht Frledb berg. S u

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Groß-Linden am 2. März 1885. Großherzogliches Oetsgericht Groß-Linden. 847 Leun.

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