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Hamstag den 23. Mai.
„ 61.
berhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Großh. Ministerium des
Geschäftsbetriebe im Großherzogthum Hessen, nachdem sich die Gesellschaft durch daß die Gesellschaft von jeder Veränderung der bei der Zulassung gültigen Ministerium des Innern und der Justiz alsbald Anzeige macht, auch sich verpflichtet, über ihre Geschäftsverhältnisse jede in Bezug
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auf die Interessen des Großherzogthums verlangt werdende Auskunft zu geben;
vorlegen zu lassen;
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dem Großherzogthum Hessen als Beklagte vor den Großh.
entweder bei dem Gerichtsstand ihres Generalagenten für das Großherzogthum oder des
2. daß die Gesellschaft sich verpflichtet, einen Hauptagenten für das Großherzogthum Hessen, welcher in diesem Staate seinen Wohnsitz hat, zu bestellen und dem Großh. Ministerium des Innern und der Justiz namhaft zu machen, ordnungsmäßige Bücher und Akten führen und solche den betreffenden höheren Polizeibehörden, auf
durch diesen sowie die übrigen Agenten deren Verlangen, jederzeit zur Einsicht
daß die Gesellschaft in allen auf das Versicherungsgeschäft bezüglichen Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Versicherten aus Gerichten Recht nimmt und zwar je nach
dem Verlangen des Versicherten Agenten, welcher die Versicherung vermittelt
hat. Diese Verpflichtung hat die Gesellschaft in jeder für einen Versicherten aus dem Großherzogthum auszustellenden Versicherungs—
police ausdrücklich auszusprechen; daß die Gesellschaft die Verpflichtung übernimmt,
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derselben,
den jährlichen Rechnungsabschluß in diese Zeitung einzurücken, und zwar den letzteren so vollständig, Passiva in der herkömmlichen Form, Generalbilanz) Jahres nach den üblichen Hauptrubriken(Gewinn- und Verlustconto), sowie
Vermögensübersicht(Verzeichniß der Activa und nahmen und Ausgaben der Gesellschaft während des letzten
5 5 die Namen der Personen, welche sie zur Besorgung von Geschäften für die Anstalt im Großherzogthum Hessen beauftragt, sowie jede Veränderung, welche in diesen Aufträgen eintritt, insbesondere auch das Erlöschen binnen 14 Tagen in der Darmstädter Zeitung bekannt zu machen, sowie auch alle wichtigeren Bekanntmachungen, insbesondere
daß derselbe jedenfalls aus einer und einer Uebersicht über Ein—
einer summarischen Darstellung der im verflossenen Jahr im Großherzogthum betriebenen Geschäfte besteht;
5. daß die Gesellschaft ferner sich verpflichtet, jährlich den Verwaltungsbericht, den sowie eine Uebersicht ihres Geschäftsbetriebs im Großherzogthum Hessen an das Großh. Ministerium des Innern und der
unterworfen hat, auf Grund der vorgelegten Statuten ertheilt.
Betreffend: Die Ausführung der Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Arbeitsbücher, Arbeitskarten und Beschäftigung von Arbeiterinnen, sowie jugendlicher Arbeiter in den Fabriken.
Rechnungsabschluß und die Generalbilanz der Gesellschaft, Justiz einzusenden
Friedberg den 20. Mai 1885.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir erinnern die Säumigen an Erledigung unserer Verfügung obigen Betreffs vom 16.
Bericht innerhalb 8 Tagen.
Betreffend: Die Prämiirung der Dienstboten aus dem Mathildenstift zu Vilbel pro 1884.
Bürgermeistereien, welche dem Mathildenstiftsbezirk Vilbel angehören.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr.
Nachstehend bringen wir das Verzeichniß der aus der Sparkasse(Mathildenstift) zu Vilbel pro J
öffentlichen Kenntniß.
Altenstadt: Heinrich Weber. Gemmecker, Elisabetha Schüßler, Nikolaus Stelz 95 Holzhausen: Peter Orth. Kaichen: Franz Rupertus Wittwe. Adler, Elisabetha Kliem, Elisabetha Wolf, Heinrich Zimmermann. garetha Groß, Anna Maria Müller, Christine Parther, Josef Pappert. Oberau: Ober⸗Eschbach: Johannes Klich. Petterweil: Adam Gerhardt, Barbara Hornung Siebert, Julius Dillemuth. Steinbach: Johann Brähler. Marburger, Lina Möller, Heinrich Cost.
Büdesheim: Wilhelm Lüdecke. Harheim: Elisabetha Kreß.
meinen Kenntniß gebracht. Friedberg den 15. Mai 1885.
Burg ⸗Gräfenrode: Christian Heß. Heldenbergen: Christoph Neumann. Höchst: Johann Wilhelm Wolf, Susanna Wolf. Klein⸗Karben: Kaspar Decher, Heinrich Dedio, Jacob Dietrich, Bernhard Herbert. Nieder⸗Eschbach: Katharina Petermann, Maxia Fißler, Margaretha Witzler, August Winkler, Mar⸗ Heinrich Legler.
Rodheim: Margaretha Holl, Karoline Schäfer, Karl Schwab. Vilbel: Johannes Möller, Anna Maria Heurich,
v. Mts., Kreisblatt Nr. 47, und erwarten J. V.: Dr. v. Gemmingen.
Friedberg den 20. Mai 1885.
1884 prämiirten Dienstboten zur V.: Dr. v. Gemmingen. Groß Kasben: Georg Diegel, Christoph Engel, Anna Maria
Kloppenheim: Philipp Ober⸗Erlenbach: Magdalena Weigand, Adam Klüber, Heinrich Schäfer.
Rommelhausen: Georg Victoria Föller, Heinrich Gärtner, Gregor Hau, Margaretha
Bf fn a hun Nachfolgendes Polizeireglement betreffend das Schlachten von Vieh außerhalb der
öffentlichen Schlachthäuser wird hiermit zur allge⸗ Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V.: Dr. v. Gemmingen.
Polizeireglement. Betreffend: Das Schlachten von Vieh außerhalb der öffentlichen Schlachthauser.
Auf Grund des F. 78 der Kreis— und Provinzial-Ordnung vom 12. Juni 1874 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz für den Kreis Friedberg hiermit verordnet:
1. Die Privatschlächtereien sind so einzurichten, daß weder durch den Anblick des Schlachtactes, noch durch die damit verbundenen Geräusche die Anwohner erheblich belästigt werden.
3 2Die Einrichtung der Schlachthäuser, auch der bereits be— stehenden, unterliegt folgenden Vorschriften:
1. Das Schlachthaus muß so geräumig sein, daß der ganze Schlacht— act in geschlossenen Räumen geschehen kann.
2. Der Boden des Schlachthauses muß wasserdicht hergestellt sein und in allen Theilen ein Gefäll nach der Cysterne haben.
3. Die Cysterne muß cementirt sein und innerhalb des Schlacht— hauses liegen.
§. 3. Die Aufbewahrung von Schlachtabfällen außerhalb des Schlachthauses, insbesondere auf Miststätten oder auf Pfuhlgruben ꝛc., ist verboten.
§. 4. Die groben
Schlachtabfälle müssen innerhalb 24 Stunden
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auf den von der Localpolizeibehörde hierzu bestimmten Platz verbracht werden.
§. 5. Nach jedem Schlachtact ist das Schlachthaus gründlich zu reinigen und der Inhalt der Sammelgrube fortzufahren. g
F. 6. Der von der Localpolizeibehöͤrde fuͤr die Abladung der Schlachtabfälle bestimmte Platz darf nicht näher als 100 Meter von bewohnten Häusern liegen. Die groben Schlachtabfaͤlle sind mit Erde zu bedecken.
§. 7. In den kleineren Landgemeinden kann von den Bestimm— ungen des F. l und 2 für die bereits bestehenden Schlachtstätten auf Antrag der Bürgermeisterei von uns Befreiung gewährt werden.
§. 8. Das Aushängen von Fleischwaaren auf die Straße ist verboten.
§. 9. Die in dem Reglement vorgeschriebenen Anlagen und Ver⸗ änderungen müssen binnen drei Monaten von der ersten Bekanntmach— ung desselben ausgeführt sein.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bestraft.
Friedberg den 15.
bis zu 30 M.
Mai 1885. N Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V.: Dr. v. Gemmingen.


