1 10
erich. Pf., 60
an macher,
0
885.
Bonnerstag den
22
.
October. 2 125.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad-Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. rtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Annoncen von auswä
Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Holzpreistarife der Gemeindewaldungen des Kreises Friedberg.
Friedberg den 17. October 1885.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Auf Antrag der Forstbehörden und Gemeindevorstände wird hiermit die von uns im Kreisblatt Nr. 74 von 1880 unterm 21. Juni 1880
veröffentlichte Einrichtung dahin abgeändert, daß nunmehr für die Gemeindewaldungen der Oberförstereien Altenstadt, Bingenheim,
Butzbach,
Hoch⸗Weisel und Ober-Rosbach vom Rechnungsjahr 1886/87 an bis auf Weiteres der jeweilige Holzpreistarif für die Großherzoglichen Doma— nialwaldungen vollständig in Anwendung kommt, wogegen für die Gemeindewaldungen der Oberförsterei Nieder-Eschbach die im vorerwähnten
Kreisblatt Nr. 74 ven 1880 angegebenen Ermäßigungen der Preissätze des Domanialtarifs noch beibehalten werden, der Beilage Nr. 24 zum 1881er Regierungsblatt veroffentlicht wurde und dermalen noch gültig ist.
welcher Tarif zuletzt in
Zugleich wird bemerkt, daß, wenn auch die Holzpreisansätze in den 1886/87er Gemeindevoranschlägen der oben zuerst genannten Ober—
förstereien noch einmal mit den bisherigen Ermäßigungen der Holzpreise des Domanialtarifs gemacht worden sein sollten, schon mit Beginn des Rechnungsjahres 1886/87 die Preise dieses Tarifs immer voll in Anwendung zu bringen sind.
doch im Uebrigen
Dr. Braden.
Betreffend: Die Revision der Brandversicherungs-Kapitalien.
Friedberg den 20. October 1885.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Die im Verfolg unserer Verfügung vom 19. November 1885 bei uns eingereichten Verzeichnisse derjenigen Gebäude, deren Versicherungs— Kapitalien einer neuen Feststellung bedürfen, weil solche von dem wahren Werthe wesentlich abweichen, erhalten Sie unter der Auflage zurück, die betreffenden Gebäudebesitzer zur alsbaldigen Abgabe neuer Brandversicherungs-Deklarationen anzuhalten.
Die Brandexperten werden entsprechende Weisung erhalten.
Dr. Braden.
Bekanntmachung.
Die Herbst-Control-Versammlungen pro 1885 im Kreise Fried— berg, 1. und 3. Compagnie des 2. Bataillons(Friedberg) 1. Groß— herzoglich Hessischen Landwehr-Regiments Nr. 115, werden in nach—
stehender Weise abgehalten: A. In Butzbach, auf dem Viehmarkt. Am 13. November, Vormittags 9 Uhr. Hierbei haben zu erscheinen sämmtliche Reservisten und die zur Dis— position der Truppentheile und Ersatz-Behörden beurlaubten Mann— schaften aller Waffen, sowie diejenigen Wehrleute, welche im Herbst dieses Jahres zum Laudsturm überzuführen sind(das sind diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit zwischen dem 1. April und 30. Sep— tember 1873 in den Militärdienst eingetreten sind), aus den Ortschaften: Bodenrod, Butzbach, Fauerbach v. d. H., Gambach, Griedel, Hausen mit Oes, Hoch-Weisel, Kirch-Göns, Langenhain mit Ziegenberg, Mai— bach, Münster, Münzenberg, Nieder-Weisel, Oppershofen, Ostheim, Pohl⸗Göns, Rockenberg, Trais-Münzenberg, Wohnbach. B. In Friedberg, im Hof der Kloster-Kaserne. Am 13. November, Nachmittags 2 Uhr. Hierbei haben zu erscheinen die Mannschaften vorgenannter Kategorien aus den Ortschaften Bad-Nauheim, Dorheim, Fauerbach b. Fr., Friedberg, Ockstadt, Bauernheim, Beienheim ö Dorn a Asseuheim, Melbach, Nieder-Mörlen, Ober-Mörlen, Ossenheim, Neichels heim, Rödgen, Schwalheim, Södel, Steinfurth, Weckesheim, Wölfersheim, Wisselsheim. C. In Nieder⸗Wöllstadt, am Eisenbahn-Viaduct über der Friedberger Chaussee. Am 14. November, Vormittags 8½ Uhr.
Gräfenrode, Holzhausen, Ilbeustadt, Kaichen, Kloppenheim, Nieder—
Wöllstadt, Nieder-Florstadt, Nieder-Rosbach, Ober-Rosbach, Okarben,
Ober-Florstadt, Ober-Wöllstadt, Petterweil, Rodheim, Staden, Stammheim, Wickstadt.
D. In Vilbel, auf der Frankfurter Chaussee, südliches Ende von Vilbel. Am 14. November, Nachmittags 3 Uhr. Hierbei haben zu erscheinen die Mannschaften vorgenannter Kategorien aus den Ortschaften Buͤdesheim, Dortelweil, Groß-Karben, Helden— bergen, Harheim, Klein-Karben, Massenheim, Nieder-Erlenbach, Nieder— Eschbach, Ober-Erlenbach, Ober-Eschbach, Rendel, Vilbel.
Es wird noch ausdrücklich bemerkt, daß die Leute pünktlich zu erscheinen und die in ihrem Besitz befindlichen Militärpapiere mit zur Stelle zu bringen haben.
Sollten Mannschaften wegen häuslicher ꝛc. Verhältnisse Dispen— sations-Gesuche von den Control-Versammlungen vorbringen wollen, so sind diese,— von der Ortsbehörde beglaubigt,— mindestens 8 Tage vor der Control-Versammlung dem betreffenden Bezirksfeld— webel vorzulegen. Nur für außerordentliche Fälle ist eine kürzere Frist statthaft.
Wer Dispensation von der Control-Versammlung erhält, hat sich spätestens 14 Tage nach der Control-Versammlung bei dem zuständigen Bezirksfeldwebel zur Nachcontrole zu melden.
Außerdem werden die Großherzoglichen Büͤrgermeistereien ersucht, jeden Controlpflichtigen auf vorstehende Bekanntmachung und weiter darauf aufmerksam zu machen, daß keine besonderen Ordres zur Ge— stellung ausgegeben werden.
0 Hierbei haben zu erscheinen die Mannschaften vorgenannter Kategorien Das Großherzogliche Bezirks- Kommando Friedberg. * aus den Ortschaften Assenheim, Bönstadt, Bruchenbrücken, Burg⸗ 3 Roemheld. ne Betreffend: Die gemeinschaftlichen Ortskrankenkassen. Friedberg den 20. October 1885. * Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg 1 an die Vorstände der gemeinschaftlichen Ortskrankenkassen, sowie die Bürgermeistereien der gemeinschaftlichen Kassenbezirke. ter Wir haben wiederholt die Wahrnehmung gemacht, daß der 8.14 der Statuten zu Irrthümern Veranlassung gegeben hat, welche zu 2 großen Unzuträglichkeiten und Streitigkeiten zwischen den Ortskrankenkassen und den Armenverbänden geführt haben. a tig g Wir machen Sie daher auf folgende Grundsätze, welche bei der Berathung der betreffenden Bestimmungen maßgebend gewesen sind 11. 7. aufmerksam, und beauftragen Sie, sich nach denselben zu bemessen. 5 0 1 9 564 1. Wird die Hospitalverbringung auf Antrag des Kassenarztes von dem Vorstand verfuͤgt, so hat der Vorstand demjenigen Ortsarmen— verband, welcher nach 8. 28 des Unterstützungswohnsitzgesetzes zur vorläufigen Unterstützung eines Hülfsbedürftigen verpflichtet erscheint, sogleich 1 8 0 nach verfügter Verbringung hiervon Mittheilung zu machen, damit derselbe bei etwaiger langerer Dauer der Unterstützungsbedürftigkeit über die g Janil. 13 Wochen hinaus, oder im Falle bei der Hospitalverpflegung andere als die statutenmäßigen Leistungen nöthig werden, dem Huͤlfsbedürftigen N die gesetzliche Armenunterstützung rechtzeitig gewährt werden kann. f a. 2 a don 5 42 en der Vorstand die Hospitalverbringung verweigert, so hat, falls dieselbe nothwendig erscheint, der Erkrankte, falls er huͤlfs⸗ f unten bedürftig ist, sich an den Bürgermeister derjenigen Gemeinde, welche gemäß§. 28 des Unterstützungswohnsitzgesetzes zur vorläufigen Unterstützung ne verpflichtet ist, zu wenden, welcher die Verbringung in ein Hospital nach den Grundsätzen der Armenunterstützung zu veranlassen hat. Sogleich —— nach verfügter Verbringung hat aber der Buͤrgermeister dem Vorstand hiervon Mittheilung zum machen, um die dem Armenverband gemäß 9§. 57 des Krankenkassengesetzes zustehenden Rechte zu wahren. 11 f
*


