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135.
Nzeiger.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,
Kreisblatt für den Areis Friedberg. Donnerstag und Samstag.
1885. Bamstag den 14. Uauember.
Oberhessischer
Wird hier und in Bad-Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Die einspaltige Petitzeile. wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Veleg kostet 9 Pf Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
68 Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat der Reichsversicherungs-Anstalt(Gesellschaft auf Gegenseitigkelt) in Mannheim die nachgesuchte Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum Hessen auf Widerruf ertheillt, nachdem dieselbe sich durch die von ihr abgegebene Erklärung den nachstehenden Bedingungen unterworfen hat: 1. daß die Gesellschaft von jeder Veränderung der bei Zulassung gültigen Statuten bei Verlust der Concession dem Großherzoglichen Ministerium des Innern und der Justtz alsbald Anzelge macht, auch sich verpflichtet über ihre Geschäftsverhältnisse jede in Bezug auf die Interessen des Großherzogthums verlangt werdende Auskunft zu geben; 2. daß die Gesellschaft sich verpflichtet, einen Hauptagenten für das Großherzogthum Hessen, welcher in diesem Staate seinen Wohnsitz hat, zu bestellen und dem Großherzoglichen Ministerlum des Innern und der Justiz namhaft zu machen, durch dsesen sowie die übrigen Agenten ordnungsmäßige Bücher und Akten führen und solche den betreffenden höheren Polizeibehörden, auf deren Verlangen, jederzeit zur Einsicht vorlegen zu lassen; 3. daß die Gesellschaft in allen auf das Versicherungsgeschäft bezüglichen Rechtsstreitigketten zwischen der Gesellschaft und den Versicherten aus dem Großherzogthum Hessen als Klägerin und Beklagte vor den Großherzoglichen Gerschten Recht nimmt und zwar, sofern dle Gesellschaft als Beklagte erscheint, je nach der Wahl des Versicherten entweder bei dem Gerichtsstand ihres Generalagenten für das Großherzogthum oder des Agenten, welcher die Versicherung vermittelt hat. Diese Verpflichtung hat die Gesellschaft in jeder für einen Versicherten aus dem Großherzogthum auszustellenden Versicherungspoliee ausdrücklich auszusprechen; 4. daß die Gesellschaft die Verpflichtung übernimmt, die Namen der Personen, welche sie zur Besorgung von Geschäften für die Anstalt im Großherzogthum Hessen beauftragt, sowie jede Veränderung, welche in diesen Aufträgen eintritt, insbesondere auch das Erlöschen derselben, binnen 14 Tagen in der Darmstädter Zeitung bekannt zu machen, sowie auch alle wichtigeren Bekanntmachungen, ins besondere den jährlichen Rechnungsabschluß in diese Zeitung einzurücken, und zwar den letzteren so vollständig, daß derselbe jedenfalls aus einer Vermögensübersicht(Verzeichniß der Activa und Passiva in der herkömmlichen Form, Generalbilanz) und einer Uebersicht über Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft während des letzten Jahres nach den üblichen Hauptrubriken(Gewinn- und Verlust⸗Conto), sowie einer summartschen Darstellung der im verflossenen Jahr im Großherzogthum betriebenen Geschäfte besteht; 5. daß die Gesellschuft ferner sich verpflichtet, jährlich den Verwaltungsbericht, den Rechnungsabschluß und die Generalbtlanz der Gesellschaft, sowie eine Uebersicht ihres Geschäfts— betriebs im Großherzogthum Hessen an das Großherzogliche Mintsterium des Innern und der Justiz einzusenden.
Betreffend: Die Voranschläge der isr. Religlonsgemeinden des Kreises Friedberg für 1886/87, bezw. 1886/89. Frie dberg den 11. November 1885
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die israelitischen Vorstände des Kreises. Wir bringen die Einsendung der rubrieirten Voranschlage bei Denjenigen von Ihnen, welche hiermit noch im Rückstande sind, in Erinnerung. Dr. Braden. Bekanntmachung.
Betreffend: Erbauung einer Kreisstraße von Nieder-Erlenbach nach Ober-Erlenbach. a
Nachdem der rubricirte Straßenbau beendigt und die Straße selbst dem Verkehr übergeben worden, finden auf dieselbe auch die Bestimmungen des unten abgedruckten Localreglements vom 7. August 1882 Anwendung, was wir andurch zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Friedberg den 12. November 1885. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
Dr. Braden.
Localreglement für den Kreis Friedberg, die Benutzung der Kreisstraßen betreffend. Auf Grund des Artikel 48 V. 1 und Artikel 78 der Kreisordnung vom§. 4. Das Fahren durch die Seitengräben oder über die Böschungen der
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16. Juni 1874 wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 29. Juli 1882 zu Nr. M. J. 17,139 für den Kreis Friedberg hiermit verordnet:
§. 1. Das Fahren mit Wagen oder Karten, welche mit Zugvieh bespannt sind, auf den Banketten der Kreisstraßen, desgleichen das Fahren jeder Art und das Reiten auf den Banketten, in den Gräben oder auf den Böschungen an den bezeichneten Straßen, außer den Fällen, wo es des Ausweichens, Vorbeifahrens, Ab— fahrens und Umdrehens wegen geschteht, sowte das Viehtreiben in den Gräben oder auf den Böschungen an den bezeichneten Straßen ist verboten. Auf Straßen im Innern der Ortschaften finden vorstehende Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als diese Straßen wirklich mit ausschließlich für Fußgänger bestimmten Banketts versehen sind und deren Gebrauch zum Fahren ze. durch die Polizeiverwaltungs— Behörde ausdrücklich untersagt ist.
§. 2. Das Weiden des Viehes in den Gräben oder an den Böschungen der Kreisstraßen und deren Zubehö rungen ist untersagt.
§. 3. Haben sich von dem auf der Straße getriebenen Vieh einzelne Stücke an solchen Stellen, wo nach§. 1 und 2 das Treiben und Weiden von Vieh unter— sagt ist, dem Anscheine nach ohne Schuld des Treibers verlaufen, so bleibt dieser straffrel; es wird aber hierdurch die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens, den solches Vieh etwa verursacht hat, nicht aufgehoben. Ist aber das entlaufene Vieh dem Hirten einer zur Welde getriebenen Herde selbst gehörig, so ist er, wenn er nicht vermag, seine Unschuld vollständig zu bewelsen, nach§. 1 und 2 strafbar.
Erledigung. a
Kreisstraßen ist dann zulässig, wenn die Gräben muldenförmig ausgepflastert sind, oder vorher mit Stroh, Mist oder anderen dazu geeigneten Gegenständen, die jedoch alsbald wieder entfernt werden müssen, gehörig ausgefüllt werden, oder wenn die Böschungen mit Abfahrtsrampen versehen sind.
§. 5. Wer Bäume auf den eine öffentliche Straße begrenzenden Grundstücken in einer näheren als der durch die Gesetze bestimmten Entfernung anpflanzt, oder die von solchen Bäumen über die Straße hängenden, den Verkehr hemmenden Aeste auf poltzeiliche Aufforderung nicht entfernt, ist strafbar.
§. 6. Das Schleppen von Bauholz und anderen den Straßen nachtheiligen Gegenstaͤnden auf den Kretsstraßen und deren Zubehörungen, ohne den Gebrauch einer wirklichen Schleife, ist untersagt.
§. 7. Wer in den Gräben oder an den Vöschungen der Kreisstraßen Gegen— stände unbefugt aufstellt, hinlegt oder liegen läßt, ist straf bar.
§. 8. Verfehlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden in Gemäßheit des§. 366 pos. 10 des deutschen Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Durch vorstehendes Reglement werden die bestehenden Bestimmungen in Betreff der Staats- und Provinzialstraßen, sowie der in Unterhaltung der Gemeinden verbleibenden Vielnalwege und Ortsstraßen in keiner Weise berührt.
Friedberg den 7. August 1882.
Großherzogliches Kreisamt Frledbert. Dr. Braden.
Der Steckbrief gegen die Elise Hinkel von Wiesenbach hat durch Polizeidiener Fourier zu Friedberg seine Erledigung gefunden und
nehme ich denselben hiermit zurück. Friedberg den 11. November 1885.
Der Großherzogliche Amtsanwalt. Wagner.
Deutsches Reich.
Darmstadt. Milltär-Dienstnachrichten. Kistner, Sek. Lt. vom 3. Gr. Inf.⸗Agt. Mr. 117, komm. zur Dienstleistunz bei dem Schlesw.-Holst. Drag.-Rgt. Nr. 13, wurde in dieses Regiment versetzt; Dr. Frank, Assistenz⸗Arzt. 2. Kl. der Res. vom 1. Bat. 4. Gr. Landw. ⸗ gts. Nr. 118, zum Assistenz-Arzt 1. Kl. der Res. befördert. a 5
— Das Regierungsblatt Nr. 32 enthält: Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Ausübung des Hufbeschlags betreffend.
Berlin, 10. Nov. Der französische Bot— schafter Courcel ist heute mit Urlaub nach Paris gereist. N
— Dem Bundesrath ist ein kurzer Gesetz⸗ entwurf zugegangen, der besagt, daß die Ge⸗ richtsbarkeit in den deutschen Schutzgebieten so—
wie die Mitwirkung der deutschen Behoͤrden bei Ausübung dieser Gerichtsbarkeit und die hierbei zur Anwendung kommenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts und Strafrechts durch eine kaiserliche Verordnung geregelt wird.
— 12. Nov. Das Staatsministerium hielt heute eine Sitzung. Finanzminister Scholz ist nach Friedrichs ruh gereist.
Dresden, 12. Nov. Der Landtag wurde heute durch den König eröffnet. Die Thronrede spricht die Freude darüber aus, daß die Ge— sammtlage des Landes eine günstige sei.
Karlsruhe, 12. Nov. Die heutige vom
Großherzog bei der Landtagseröffnung verlesene Thronrede gedenkt der Vermählung des Erb— großherzogs und des Besuches des Kaisers und
kündigt finanzpolitische, land- und forstwirth— schaftliche Vorlagen an.
Ausland.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien. Das „Fremdenblatt“ bezeichnet die Nachrichten von dem bevorstehenden Rücktritt der Minister Pino und Falkenhayn und die Gerüchte über eine bevorstehende Neugestaltung des Cabinets als müssige Erfindung.
— 12. Nov. Die hiesige serbische Gesandt— schaft erklaͤrte, daß ihr absolut nichts bekannt sei von der angeblichen Mittheilung des Königs von Serbien an die Cabinete, er werde sich nächstens zur Ueberschreitung der Grenze ge— nöthigt sehen.


