Betreffend: Den Rundgang der Wiesenvorstaͤnde im Oetober 1885.
Friedberg den 1. November 1885.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Die alsbaldige Erledigung unserer Verfügung obigen Betreffs vom 25. September l. J.— Kreisblatt Nr. 115— bringen wir bei
milttärischen Controle.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg*
J. V.: Dr. v. Gemmingen,
Friedberg am 31. Oktober 1885.
n
an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises, das Großh. Polizei-Commissariat Wickstadt und die Großh. Gendarmen des Kreises.
Zufolge Verfugung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 26. d. Mts. zu Nr. M. J. 21958 thellen wir Ihnen die nachstehend⸗
abgedruckte Anweisung fur die Polizei- und Gemeinde- Behörden zur Mitwirkung bei Ausübung der militärischen Controle zur Kenntnißnahme und unter dem Auftrage
mit, die darin gegebenen Vorschriften genau zu beachten.
Wir machen hierbei noch auf Folgendes zur Beachtung aufmerksam:
1. Die Großherzoglichen Bürgermeistereten haben von allen neuverziehenden, innerhalb der Altersgrenze vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 42. Lebens⸗ jahre befindlichen, männlichen Personen einen Ausweis über ihre Mllitär-Verhältnisse zu verlangen und, falls dleselben sich dieserhalb nicht auszuweisen vermögen, hiervon
sofort dem Civil Vorsitzenden der Ersatz-Commission Anzeige zu erstatten.
2. Eine entsprechende Prüfung der Militär- Verhältnisse ist weiter erforderlich bei allen wehrpflichtigen Personen, welche in das Ausland reisen wollen und
hierzu um Ertheilung eines Reisepasses nachsuchen.
Den Mannschaften des Beurlaubtenstandes und der Ersatz-Reserve J. Classe sind Relsepässe— auch wenn sonst keine U
Beanstandungen vorliegen— so lange vorzuenthalten, bis dieselben den Nachweis der milttärischen Abmeldung erbracht haben. Die Gendarmerie, Polizel- und Sicherheitsbeamten haben ihre besondere Aufmerksamkeit auf die Prüfung der Militär-Verhältnisse der bei der Revision von Herbergen und Gastwirthschaften angetroffenen und der auf der Wanderschaft befindlichen Personen zu richten. Wir versehen uns zu Ihnen, daß Sie gemäß des Vorstehenden und nach Maßgabe der nachstehenden Anweisung der Ihnen obliegenden Pflicht zur Mitwirkung
bei der mllitärischen Controle genau nachkommen.
J. V.: Dr. v. Gemmingen.
Anweisung für die Polizei- und Gemeindebehörden zur Mitwirkung bei Ausübung der militärischen Controle.
Einleitung.
Bel Handhabung der militärischen Kontrole ist davon auszugehen, daß regel— mäßig jede männliche, im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 42. Lebens- jahre stehende, dem Deutschen Reiche angehörige Person sich im Besitze eines Militär- Papieres befinden muß.
Die Kontrole hat sich vorzugsweise auf Personen im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 31. Lebensjahre zu erstrecken.
J. Abschnitt. ö Arten der Militär-Papiere und Gesichtspunkte, nach welchen bei Prüfung derselben zu verfahren ist. (Die Militärpapiere sind nachstehend in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.) 1. Annahmeschein.
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn aus dem Scheine ersichtlich ist, daß er den ihm obliegenden Meldepflichten beim Bezirksfeldwebel nachgekommen ist.
Andernfalls ist gegen denselben nach den Bestimmungen im Abschnitt III. A. zu verfahren.
2. Ausmusterungsschein.
Inhaber unterliegt keiner Kontrole und ist daher als legitimirt anzusehen. 3. Ausschließungsschein.
Wie vorstehend zu 2. 4. Berechtigungsschein zum einjährig⸗ freiwilligen Militärdienst.
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn der auf dem Scheine ein- getragene Zurückstellungstermin noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls ist nach Ab- schnitt III. B. zu verfahren.
5. Ersatz⸗-Reserve⸗Paß 1(in Buchform).
Inhaber ist als legitimirt zu erachten: a. wenn der im Paß angegebene Ge— stellungstermin noch nicht verstrichen ist, d. wenn derselbe den ihm auferlegten Meldepflichten beim Bezirksfeldwebel nachgekommen und dies aus dem Passe er— ichtlich ist. N Andernfalls ist in dem Falle: zu a. gegen den Inhaber nach Abschnitt III. B., zu b. gegen den Inhaber nach Abschnitt III. A. zu verfahren. 6. Ersatz⸗Reserve⸗Schein J.
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn die in demselben vorgeschriebenen An⸗ und Abmeldungen beim Bezirksfeldwebel erfolgt und bescheinigt sind, oder wenn sich auf dem Scheine der Vermerk befindet, daß Inhaber zur Ersatz-Reserve II übergeführt ist.
Andernfalls ist nach Abschnitt III. A. zu verfahren.
7. Ersatz Reserve⸗Schein II.
Inhaber unterliegt keiner Kontrole und ist daher als legitimirt anzusehen. 8. Loosungsschein.
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn er: a. zu den Musterungs— terminen erschienen, d. den ihm in dem Scheine auferlegten Meldepflichten nach— gekommen ist.
Andernfalls ist in dem Falle: zu a. gegen den Inhaber nach Abschnitt III. B., zu b. gegen den Inhaber nach Abschnitt III. A. zu verfahren.
9. Mel descheln zum freiwilligen Eintritt.
Inhaber ist bis zum Ablauf der auf dem Scheine(am Schlusse) bezeichneten Gültigkeitsdauer als legitimirt zu erachten.
Ist die Frist abgelaufen, und befindet sich Inhaber bereits im milltär— pflichtigen Alter(vollendetes 20. Lebensjahr), so ist mit ihm nach Abschnitt II. 3 zu verfahren.
Hat Inhaber das milttärpflichtige Alter noch nicht errelcht, so unterllegt der— selbe einstweilen keiner weiteren Kontrole.
10. Militär⸗Paß(in Buchform).
Inhaber ist als legttimirt zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der nachstehenden Vermerke befindet:„dauernd ganzinvalide“—„zum Landsturm über— getreten“—„aus dem Seewehr-Verhältnisse entlassen“—„aus dem Heere oder der Marine ausgestoßen“.
Andernfalls ist zu kontroltren, ob Inhaber seinen Meldepflichten beim Be— zirksfeldwebel nach Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen genügt hat.
Hat Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben nach Ab— schnitt III. A. zu verfahren.
11. Seewehr⸗ Schein.
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Scheine der Ver— merk befindet:„aus dem Seewehr-Verhältniß entlassen.“
Andernfalls ist die Kontrole und das Verfahren wie vorstehend zu 10.
12. Urlaubspaß(für Rekruten).
a. Ist in demselben ein Gestellungstermin angegeben, so ist Inhaber bis zum Ablaufe dieses Termins als legttkmirt zu erachten, wenn er die vorgeschriebenen Meldungen beim Bezirksfeldwebel bewirkt hat.
Wenn der angegebene Gestellungstermin verstrichen, so ist mit dem Betreffenden nach Abschnitt III. B. zu verfahren. Ist nur die Meldung beim Bezirksfeldwebel versäumt, so ist na Abschnitt III. A. zu verfahren.
b. Ist in dem Passe kein Gestellungstermin angegeben und hat Inhaber in— zwischen keine Gestellungsordre zum Eintritt bel einem Truppentheil erhalten, so ist nur die Erfüllung der Meldepflicht beim Bezirksfeldwebel zu kontroltren, eventuell nach Abschnitt III. A. zu verfahren.
II. Abschnitt. Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Eingange bezeichneten
selbe— bei gleichzeitiger Uebersendung der Verhandlung—
Altersgrenze befindlichen Personen zu verfahren ist, welche keine Militärpaptere haben.
Jeder Reichs angehörige, welcher sich im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 42. Lebensjahre befindet und keine Militärpapiere hat oder sich über seine Militärverhältnisse nicht anderweit glaubhaft auszuweisen vermag, ist, wenn er am Orte seinen Wohnsitz hat, der mit der Führung der Rekrutirungsstammrolle
betrauten Behörde(Guts-Gemeindevorsteher ꝛc.) zur Anzeige zu bringen, andernfalls
derselben zuzuführen.
2. Die zu 1 genannte Behörde hat alsbald eine eingehende Prüfung der Militärverhältnisse des Betreffenden zu veranlassen.
3. Ergibt sich, daß derselbe noch militärpflichtig, d. h. über seine Dienst⸗ pflicht von den Ersatzbehoͤrden noch nicht endgültig entschieden ist, so sind seine persönlichen Verhältnisse unter Benutzung eines Formulars der Rekruttrungsstamm⸗
rollen festzustellen.
Stellt sich bei der Vernehmung heraus, daß der Militärpflichtige seiner Melde- und Gestellungspflicht(beim Stammrollenführer bezw. bei der Ersatz-Kom⸗ mission) nicht nachgekommen ist, und hat der Betreffende am Orte oder in dem betreffenden Aus hebungsbezirke keinen festen Wohnsttz, so ist derselbe— unter gleich— zeitiger Uebersendung des ausgefüllten Formulars— dem Civil-Vorfitzenden der Ersatz-Kommission zuzuführen.
Hat der Militärpflichtige am Aufgreifungsorte oder in dem betreffenden Aus⸗ hebungsbezirke seinen Wohnsitz, so genügt schriftliche Anzeige und Uebersendung des Formulars an den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission.
4. Ergibt sich, daß der Betreffende als Rekrut ausgehoben aber noch nicht zur Einstellung gebracht worden, so ist in einer mit demselben aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: a. Vor- und Zuname, b. Tag und Ort der Geburt, o. Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, d. in welchem Aushebungsbezirk und für welchen Truppenthell ausgehoben, e. wo bisher oder zuletzt in Kontrole.
Diese Verhandlung ist sofort dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Bezirks- Kommando zur weiteren Veranlassung zuzustellen.
Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit feststellen, daß der Betreffende seiner Melde- und Gestellungspflicht nachgekommen ist, so ist der⸗ dem Bezirksfeldwebel bezw. Bezirks Kommando zuzuführen.
5. Ergibt sich, daß der Betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei einem Truppentheile ganz oder theilweise genügt hat, so ist in der mit demselbem aufzu— nehmenden Verhandlung festzustellen: a. Vor- und Zuname, b. Tag und Ort der Geburt, o. Wohnoct oder zeitiger Aufenthaltsort, d. bei welchem Truppentheil ge— dient, e. Datum des Diensteintritts und der Entlassung, k. wo bisher oder zuletzt in Kontrole.
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das zu vorstehend 4 Gesagte.
6. Ergibt sich, daß der Betreffende der Ersatz-Reserve 1 oder Seewehr an— gehört, so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: a. Vor- und Zuname, b. Tag und Ort der Geburt, e. Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, d. wann und in welchem Aushebungsbezirke die Ueberführung zur Ersatz-Reserve 1 oder Seewehr stattgefunden hat, e. wo bisher oder zuletzt in Kontrole.
Wegen Elnsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gllt das zu 4 Gesagte.
III. Abschuitt. Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Eingange bezeichneten Altersgrenze befindlichen Personen zu verfahren ist, welche zwar giltige Militär⸗ Papiere haben, sich aber über Erfüllung der Melde- oder Gestellungspflicht nicht ausweisen können. A. Nichterfüllung der Meldepflicht.
Wer nach Maßgabe seines Militärpapieres zur Meldung a. bei dem Stamm⸗ rollenführer oder b. beim Bezirksfeldwebel verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist unter Abnahme und Einsendung der Militärpapiere bei gleich⸗ zeitiger Angabe seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes in den Fällen zu à. bei dem Civil⸗Vorsitzenden der Ersatz- Kommission, in den Fällen zu b. bel dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Landwehr Bezirks Kommando zur Anzeige zu bringen.
B. Nichterfüllung der Gestellungspflicht.
Wer nach Maßgabe seiner Milttärpaplere zur Gestellung a. vor den Ersatz⸗ behörden oder b. vor den Militärbehörden(Landwehr-Bezirks⸗Kommando oder Truppentheil) verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist in den Fällen zu a. unter Abnahme der Militärpapiere dem Civil-Vorsitzenden der Ersaß⸗ Kommission, in den Fällen zu b. dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Landwehr⸗ Bezirks Kommando zuzuführen.
IV. Abschnitt. Sicherung der Strafvollstreckung der wegen Verletzung der Wehrpflicht ergangenen
Erkenntnisse. Kontrole über die Mllitär-Verhältnisse der Einwanderer.
1. Die Gemeinde- und Polizetbehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß gelangenden Fällen, in welchen den wegen Verletzung der Wehrpflicht bezw. wegen unerlaubter Auswanderung verurtheilten Personen Vermögen durch Erbschaft oder Vermächtniß zufällt, im ersteren Falle dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kom⸗ mission, im letzteren Falle dem Landwehr-Bezirks-Kommando sofort Anzeige zu erstatten.
Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebensjahre zum Zwecke der Niederlassung vom Auslande ein, oder kehren solche Personen nach erfolgter Auswanderung in das Inland zurück, so sind die Betreffenden dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission bel gleichzeitiger Ueber⸗ sendung ihrer Legitimatlonspapiere(Paß, Bürgerbrief ze.) namhaft zu machen.
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gun umg.
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