Ausgabe 
22.3.1884
 
Einzelbild herunterladen

wie

00

1884.

Samstag den

22. März. M36.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,

Oberhessischer Anzeiger.

und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Betreffend: Die den Gemeinden zukommenden Forststrafen von der 3. Periode 1883/84.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die

Friedberg den 19. März 1884. Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

i Nachstehend theilen wir Ihnen das Verzeichniß der Ihren Gemeinden von der 3. Periode 1883/84 zukommenden Forststrafen resp. An theile an Holzwerth und Schadensersatz unter dem Auftrage mit, Einnahmedecretur zu ertheilen und für ordnungsmäßige Controlirung zu sorgen. Dr. Braden. f Assenheim 21 Pf., Bad-Nauheim 84 Pf., Büdesheim M. 3.76, Burg⸗Gräfenrode M. 1.46, Butzbach 49 Pf., Gambach M. 1.33, Griedel, Mark, M. 1.33, Groß⸗Karben M. 3.45, Heldenbergen M. 1.64, Holzhausen M. 2.74, Kirch⸗Göns 28 Pf., Klein⸗Karben M. 364, Nieder Erlenbach M. 1.12, Nieder-Florstadt M. 16.43, Nieder- Weisel M. 1.4, Nieder⸗Wöllstadt 56 Pf., Ober⸗Erlenbach 28 Pf., Ober⸗Eschbach M. 2.30, Ober⸗Florstadt M. 1.33, Ober⸗Rosbach M. 1.82, Pohl-Göns M. 4.05, Rodheim v. d. H. M. 3.21, Södel M. 2.10, Stammheim M. 4.48, Vilbel M. 7.42, Wölfersheim 49 Pf.

Betreffend: Das Militär⸗Ersatz⸗Geschäft pro 1884.

Friedberg am 19. März 1884.

Bekanntmachung.

Das diesjährige Musterungsgeschäft wird für den diesseitigen Kreis zu Friedberg im Nathhaussaale in folgender Weise vorgenommen:

Montag den 21. April l. J., Vormittags 9 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Assenheim, Bad-Nauheim, Bauernheim, Beienbeim, Bodenrod und Bönstadt.

Dienstag den 22. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Bruchenbrücken, Büdes heim, Burg⸗Gräfenrode, Butzbach, Dorheim, Dorn-Assenheim, Dortel⸗ weil und Fauerbach b. Fr.

Mittwoch den 23. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Fauerbach v. d. H. und Friedberg.

Donnerstag den 24. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Gambach, Griedel, Groß⸗ Karben, Harheim, Hausen mit Oes und Heldenbergen.

Freitag den 25. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Hoch-Weisel, Holzhausen, Ilbenstadt, Kaichen, Klein-Karben, Kirch-Göns, Kloppenheim, Langen hain mit Ziegenberg, Maibach, Massenheim, Melbach und Münster.

Samstag den 26. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Münzenberg, Nieder⸗Erlen⸗ bach, Nieder⸗Eschbach, Nieder Florstadt, Nieder-Mörlen, Nieder⸗Rosbach und Nieder-Weisel.

Moutag den 28. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Nieder-Wöllstadt, Ober⸗ Erlenbach, Ober⸗Eschbach, Ober-Florstadt, Ober-Mörlen, Ober-Ros⸗ bach und Ober-Wöllstadt.

Dienstag den 29. April l. J, Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Ockstadt, Okarben, Oppers⸗ hofen, Ossenheim, Ostheim, Petterweil, Pohl⸗Göns, Reichelsheim, Rendel, Rockenberg und Rodheim v. d. H.

Mittwoch den 30. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Rödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Stammheim, Steinfurth, Trais- Münzenberg und Vilbel, aus der Gemeinde Vilbel jedoch nur die im Jahre 1862 und 1863 geborenen Militärpflichtigen.

Donnerstag den 1. Mai l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Vilbel und zwar die im Jahre 1864 in dieser Gemeinde geborenen Militärpflichtigen, ferner sämmtliche Militärpflichtige aus den Gemeinden: Weckesheim, Wickstadt, Wisselsheim, Wölfersheim und Wohnbach.

Freitag den 2. Mai l. J., Vormittags S Uhr, im Rathhaus⸗ saale zu Friedberg Loosziehung sämmtlicher Militärpflich tigen des Kreises Friedberg aus dem Jahrgang 1864.

In den genannten Musterungs⸗Terminen haben sich sämmtliche Militärpflichtigen des Jahrgangs 1864 falls nicht Reclamation erhoben wird mit Ausnahme der zum einjährig⸗freiwilligen Dienst Berechtigtigen, sowie diejenigen Militärpflichtigen der früheren Jahr⸗ gänge, welche bis jetzt eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, pünktlich, nüchtern und reinlich gekleidet einzufinden. Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten oder dritten Male erscheinen, haben ihre Loosungsscheine mitzubringen. Für Militärpflichtige, welche

durch Krankheit am Erscheinen verhindert sind, ist im Termin ein ärztliches Attest zu übergeben. Nach F. 65 der Ersatzordnung ist das Erscheinen der Loosungsberechtigten zum Loosen nicht erforderlich, es wird vielmehr in diesem Falle durch ein Mitglied der Ersatzcommission die Loosungsnummer für den einzelnen Militärpflichtigen gezogen. Die⸗ jenigen dagegen, welche bei der Musterung unentschuldigt ausbleiben, verlieren das Recht, an der Loosung theilzunehmen und können keinen Anspruch auf Beruͤcksichtigung aus Reclamationsgründen erheben. Außer⸗ dem wird gegen dieselben das im F. 48 der Ersatzorduung angedeutete Strasverfabren eingeleitet. Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtigen auf Grund der Ihnen kurzer Hand wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen und eine Bescheinigung über die erfolgte Vorladung der Stammrolle beizufügen. Körperliche Gebrechen der Militärpflichtigen, welche durch die vorzunehmende ärztliche Untersuchung nicht unbedingt constatirt werden können, wie Harthörigkeit, Schwachsinnigkeit ꝛc., sind durch amtlich ausgestellte Zeugnisse des Geistlichen, Lehrers, Bürgermeisters ꝛc. nachzuweisen. Wer an Epilepsie(Fallsucht) zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei Zeugen vor Gericht zu stellen, welche das Vor⸗ handeusein eidlich zu erhärten haben. Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, beziehungsweise eine Bescheinigung des Gerichts zu erbringen. Ist ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig, so haben die Großherzoglichen Burger meistereien hierauf aufmerksam zu machen und hierüber die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. Die Verhandlungen über die Zurückstellungsgesuche sind, insoweit es noch nicht geschehen, sofort und längstens im Termin vorzulegen. Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termine vor der Ersatzcommission einzufinden. Reclamationen, welche der Ersatzcommission nicht vorgelegen haben, werden von der Groß⸗ herzoglichen Oberersatzcommission unnachsichtlich zurückgewiesen und nur dann berücksichtigt, wenn die Veranlassung zu der Reclamation erst nach dem Kreisersatzgeschäft entstanden ist. Mit dem Kreisersatzgeschäft ist die Classification der Reserve- und Landwehrmannschaften sowie der Ersatzreservisten I. Classe verbunden. Nach Erledigung der Zurück stellungsgesuche findet an den oben bezeichneten Tagen die Classificirung derselben rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt. Es haben daher Diejenigen derselben, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung Anspruch machen zu können glauben, an den bezeich neten Tagen, Vormittags 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche, welche sofort bei dem Unterzeichneten einzureichen sind, näher zu begründen. Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und dafür zu sorgen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungs geschäfts ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.

Der Civilvorsitzende der Großh. Ersatzcommission des Kreises Friedberg.

Dr. Braden.

Der Cioil-Vorfitzende der Großherzoglichen Ersatz-Commission Friedberg

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises

und das Großherzogliche Polizei- Commissariat Wickstadt.

Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald in Ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise veröffentlichen, die Militärpflichtigen, welche gestellungspflichtig sind, speciell darnach bedeuten und sich selbst darnach bemessen, auch dafür sorgen, daß die Ng Bestimmungen

pünktlich zur Ausführung kommen.

Braden.