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Nichteinhaltung dieses Termins wird indessen Unan— nehmlichkeiten oder gar Strafen allen Denjenigen nicht zuziehen, welche auch verspätet, jedoch vor der eigent lichen Festsetzung der Steuerschuldigkeiten durch die Ein schätzungscommission freiwillig oder in Folge von Auf— forderung ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen. V. Reclamationen und Beschwerden. Wer sich durch die Einschätzung für beschwert erachtet, kann, wenn er nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes in den Artikeln 14 letzter Absatz, 15 zweiter Absatz und 19 das Recht dazu verloren hat, den Weg der Remon— stration bezw. Reclamation betreten. Bezüglich des hierbei einzuhaltenden Verfahrens wird auf die Vor— schriften in den Artikeln 20 ff. des Gesetzes verwiesen.
Die Kapitalrentensteuer.
Seit Erlaß des Gesetzes, die Einführung einer Kapi— talrentensteuer betreffend, vom 8. Juli d. J., find, ungeachtet der seiner Zeit stattgefundenen Veröffent— lichung des Gesetzentwurfs nebst Motiven und der in den Kammern der Stände seit Jahren geführten aus— führlichen, in den Zeitungen bekannt gegebenen Ver— handlungen, Bedenken, Zweifel und Mißverständnisse laut geworden, deren Beseitigung nicht unterbleiben kann. Was zunächst die Berechtigung dieser neuen Steuer zum Eintritt in das Steuersystem des Groß— herzogthums anbelangt, so beruht diese in erster Linie auf dem Grundsatz der ausgleichenden Gerechtigkeit hin— sichtlich der Zuziehung zu den Staatslasten Regierung und Ständekammern, indem sie, im Anschluß an die in den süddeutschen Nachbarstaaten Bayern, Württem berg und Baden seit vielen Jahren bestehenden Kapital— rentensteuern, die diesseitige Einführung einer besonderen, wenn auch mäßigen Besteuerung der zu Leihzins hin gegebenen Kapitalien in Aussicht nahmen, sind davon ausgegangen, daß es fernerhin nicht angehe, den Ertrag aus Grund- und Hausbesitz neben der Einkommensteuer einer besonderen Grundsteuer, sowie den Ertrag aus Gewerbebetrieb neben der Einkommensteuer einer be sonderen Gewerbesteuer zu unterwerfen und hingegen das gleichfalls fundirte, mühelose Einkommen aus zins— tragenden Kapitalien, gleichwie den gewöhnlichen Arbeits— verdienst der geringsten Bevölkerungsklassen, ausschließlich mit der Einkommensteuer zu belegen. Die zu geringe Besteuerung des Einkommens aus Kapitalvermögen gegenüber dem Einkommen aus Grundbesitz und Ge werbsbetrieb zeigte eine empfindliche, allseitig mit Leb— haftigkeit hervorgehobene Lücke des Steuersystems, deren Ausfüllung nicht länger verschoben werden konnte. Sie ist durch das neue Gesetz beseitigt, in dessen Folge sämmtliche als fundirt zu bezeichnende Einkommen aus Grund- und Gebäudebesitz, Gewerbsbetrieb und zinstragendem Kapitalvermögen neben der allgemeinen Einkommensteuer fernerhin einer besonderen Besteuerung zu unterliegen haben, während hingegen das Einkommen aus einfachen Arbeitsverdienst nach wie vor ausschließlich ider Einkommensteuer unterworfen bleibt. War es un aufschiebbar, das Einkommen aus zinstragenden Kapi nalien in Betreff der Zuziehung zur directen Staats steuer unter die fundirten Einkommen aufzunehmen, ideren Quelle auch mit dem Ableben des Steuerpflichtigen micht versiegt, so muß die damit verbundene erhebliche Wermehrung des Gesammtsteuerkapitals der directen Steuern naturgemäß die Wirkung haben, daß, bei gleich bleibendem Gesammtbedürfniß, eine entsprechende Er leichterung der übrigen Steuerpflichtigen, insbesondere der Grundbesitzer und Gewerbtreibenden, mithin eine angemessene Ausgleichung hinsichtlich der Zuziehung zu Den directen Steuern eintritt. Freilich hat die auf dem gleichzeitig erlassenen Einkommensteuergesetz beruhende fünftige Freilassung der Einkommen bis zu 500 Mark, welcher sich die Regierung unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht entziehen konnte, einen belangreichen Ausfall an dem bisherigen Einkommensteuerkapital zur Folge, dem indeß in erster Linie das Mehrerträgniß nus der eingeführten Progression der Einkommensteuer ind aus mehreren anderen Aenderungen der bisherigen Hesetzgebung gegenübersteht, so daß die ausgleichende Wirkung der Einführung der Kapitalrentensteuer durch ben erwähnten Ausfall doch nur in geringem Maße geschwächt sein wird. Die Höhe der neuen Kapital gentensteuer anlangend, so scheinen namentlich hierüber vei einem Theil der Steuerpflichtigen übertriebene Mein ungen zu bestehen. Nach Artikel 11 des Gesetzes bilden ncht Hunderttheile des steuerbaren Jahreseinkommens nicht die Steuer selbst, sondern das sogenannte Steuer— apital, von welchem, den Fall der Beibehaltung des gegenwärtigen Ausschlagsfußes vorausgesetzt, wiederum neunzehn Hunderttheile, nämlich 19 Pfennig pro Mark, oie Steuer selbst bilden, die sich mithin auf rund ½ Prozent des Kapitalrenteneinkommens und, im Falle der Möglichkeit der künftigen Anwendung eines niedri—
zeren Ausschlagsfußes noch geringer berechnet. Im Sinne des bisherigen Ausschlags der Gewerb- und Ein— zommensteuer von 19 Pfennig auf die Mark Steuer- zapital würde die Kapitalrentensteuer betragen
von 100 M. Kapitalrente 1 M. 52 Pf.
1„ 3 5 00 1000 20 2000 30 40 53000„ 15 425 60 1 7 ee e, 75000 5 75
Wäre hingegen beispielsweise eine Ermäßigung des usschlags von 19 Pfennig auf 17 Pfennig von 100 M.
Steuerkapital möglich, so würde sich die angegebene Jahressumme an Kapitalrentensteuer wie folgt gestalten:
von 100 M. Kapitalrente 1 M. 36 Pf. „ 300 5„ „ 1000 5 e eee „5 2000 5 5 „ 3000.„ 8 „ 4000 55 5„ 5000 68 68
Erscheint nun eine Vorwegbesteuerung des wohl fundirten Einkommens aus zinstragenden Kapitalien mit kaum 1½ Procent an und für sich als nicht zu hoch gegriffen, so liegt der Fall ungebührlicher Höhe noch weniger vor, wenn auf eine Vergleichung mit der Vorwegbesteuerung des Einkommens aus Gewerbs betrieb, namentlich aber auf eine solche mit der Be— lastung des Grund- und Gebäudebesitzes durch die Grundsteuer eingegangen wird. Insbesondere in letzterer Beziehung hat das neue Kapitalrentensteuergesetz der Anschauung, daß das zinstragende Kapitalvermögen die volle Sicherheit wie der Grundbesitz nicht biete, im weitesten Sinne Rechnung getragen, indem das Ein— kommen aus Kapitalvermögen mit einem viel geringeren Steuersatz, als das gleichhohe Einkommen aus Grund und Häuserbesitz, bedacht ist. Ausführliche, der neuen Gesetzgebung vorausgegangene Ermittelungen in Betreff der wirklichen Besteuerung des Grundbesitzes haben er— geben, daß bei den zahlreichen Grundstücken des Groß herzoglichen Hauses bezw. der evangelischen Pfarreien des Landes die Grundsteuer 6.22 bezw. 5.46 Procent vom Pachterlös betragt. Werden auf Grund weiterer Ermittelungen die mittleren Kaufpreise der Grundstücke mit Zuziehung des Inventar- und umlaufenden Kapi tals und des Kapitalwerths der steuerfreien Oekonomie gebäude der Berechnung zu Grunde gelegt und wird aus allen diesen Objecten eine Jahresrente gebildet, so berechnet sich die hiervon zu entrichtende Grundsteuer immerhin zu 3.99 oder rund vier Procent, während die Rente aus zinstragenden Kapitalien, wie oben dar gethan, im höchsten Falle mit 1½ Procent, also um 2½ Procent geringer besteuert ist. Vor Allem sollte man sich in den großeren Städten davon überzeugen, wie mäßig die neu eingeführte Kapitalrentensteuer der Häusersteuer gegenüber gegriffen ist. Ein dreistöckiges städtisches Haus mit dem Reinertrag von 2000 Mark hat beispielsweise ein Grundsteuerkapital von 252 fl. oder 432 M., wovon 75 M. 60 Pf. oder 3.78 Procent jährliche Grundsteuer zu entrichten sind, während ein Einkommen von 2000 M. aus zinstragenden Kapitalien bei einer Versteuerung mit 1.5 Procent nur einer jähr lichen Abgabe von 30 M. unterliegt. Ist hiernach bei Einführung der Kapitalrentensteuer, als einer im In teresse der ausgleichenden Gerechtigkeit unumgänglichen Vorwegbesteuerung fundirten Einkommens, mit aller Nachsicht verfahren worden, so läßt das Gesetz neben bei, außer einer Reihe wohlthätiger und sonstiger An- stalten, alle diejenigen Personen, deren steuerbare Zinsen die Summe von 100 M. lentsprechend einem Kapital von 2500 M.) nicht erreicht, von der Steuer frei und trifft hinsichtlich der Wittwen, elternlosen Minderjährigen und erwerbsunfähigen Personen entschieden milde und weittragende Bestimmungen. Die Vergleichung mit der Vorwegbesteuerung des Grund- und' Gebäudebesitzes und Gewerbsbetriebs hat den Kammern der Stände nicht zulässig erscheinen lassen, in den beiden letzteren Beziehungen noch mildere Rücksichten walten zu lassen. Die Veranlagung zur Kapitalrentensteuer hat, wie in anderen Ländern, nach Art. 14 des Gesetzes auf Grund einer Erklärung zu geschehen, welche, nach einem von dem Finanzministerium festgesetzten Formular, jeder Steuerpflichtige über den Jahresbetrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten, bei der hierzu berufenen Einschätzungscommission(durch Ver— mittelung der betreffenden Bürgermeisterei) abzugeben hat. Der dem Formular beigedruckte Auszug der hauptsächlichsten einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die weiter beigedruckte kurze Anweisung für die Kapi talrentensteuererklärung sind ohne Zweifel geeignet, für die Ausfüllung der Erklärung die nothwendigste An— leitung zu bieten. Die Unterscheidung des Zinseinkom mens in 7 verschiedene Kategorien, auf welche die Steuer verwaltung nicht verzichten kann, wird dem Besitzer zinstragender Kapitalien selbst zur Klarstellung seiner Verpflichtung dienen. Zweifel über die Behandlung einzelner Erträgnisse konnen von dem betr. Steuer commissär oder anderen sachverständigen Personen in den meisten Fällen wohl leicht beseitigt werden. Bei— spielsweise kann bei Schuldverschreibungen von Lotterie anlehen die Wertherhöhung, welche sich aus der Differenz der geringsten Preise in den nächsten Ziehungen für das Jahr ergibt, bei jedem Bankier mit Leichtigkeit erfragt werden. Sollten ungeachtet alles dessen einzelne Be denken hinsichtlich der Abfassung der Steuererklärung bestehen bleiben, so empfiehlt es sich für den Decla— ranten, die Erklärung nach seiner Auffassung aufzu⸗ stellen, zugleich aber auf Seite 2, wo für etwaige nähere Darlegungen hinlänglich Raum geboten ist, ent⸗ sprechend der erlassenen Anweisung, die wirkliche Sach lage darzustellen und dabei etwaigen Zweifeln Ausdruck zu verleihen, wodurch die Veranlagungscommission in den Stand gesetzt wird, die richtige Anwendung des Gesetzes herbeizuführen. Es versteht sich von selbst, daß der Pflichtige gegen ihm nicht zusagende demnächstige Festsetzungen der Commission den Weg der Remon⸗ stration bezw. Reclamation betreten kann, wobei ihm zur Geltendmachung seiner Auffassungen volle Gelegen⸗
heit geboten ist. Einleuchten duͤrfte, daß es der Steuer—
verwaltung nicht möglich ist, für die Behandlung jedes einzelnen sich ergebenden Falles neben dem Gesetz her im Voraus eine bestimmte Anleitung zu geben. Die Nothwendigkeit, mit der umfassenden Regulirung der directen Steuern pro 1885/86 rechtzeitig zu beginnen, hat für diesmal die Anberaumung einer verhältniß— mäßig nur kurzen Frist zur Einlieferung der Kapital— rentensteuererklärungen erfordert. Temporär Abwesende und sonstige Pflichtige, welchen die Einhaltung des auf den 20. d. Mts. festgesetzten Endtermins nicht wohl möglich ist, werden sich indeß deshalb Unannehmlich— keiten nicht auszusetzen haben, insbesondere wird die Steuerbehörde, in mildester Handhabung der ein schlägigen Gesetzesbestimmungen, mit dem Strafverfahren in allen denjenigen Fällen, in welchen die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen auf anderem Wege her— beizuführen ist, nicht vorgehen. In den folgenden Jahren sind der Regel nach von der Verpflichtung zur Steuer— erklärung diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im unmittelbar vorausgegangenen Jahr bereits zur Kapitalrentensteuer zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keine den Betrag von 100 M. jährlich erreichende Einkommensverbesserung aus Kapitalzinsen erlangt haben. Es liegt in der Natur der Sache, daß bei Ausführung eines neuen Steuer— gesetzes gewisse Schwierigkeiten auftreten, deren Be— seitigung nur durch vereinigte Bethätigung von Ver anlagungsbehörden und Pflichtigen erzielt werden kann. Die neue Steuergesetzgebung schließt sehr erhebliche Ver— besserungen des bisherigen Systems in sich, und wenn insbesondere durch Einführung der Vorwegbesteuerung der Kapitalrenten, wie eine solche bei dem Einkommen aus Grund- und Hausbesitz und Gewerbsbetrieb bisher schon stattfand, die Steuerbefreiung der allerdürftigsten Volksklassen mit ermöglicht und dem Prinzip aus gleichender Gerechtigkeit, wie längst dringlichst gefordert wurde in höherem Maße Genuge gethan wird, so dürften sich kleine Schwierigkeiten und Unannehmlich— keiten im Einzelnen ohne Zweifel um so leichter über— winden lassen!
Handel und Verkehr.
Friedberg, 16. Aug. Wochenmarkt. Butter kostete per Pfund M. 1.00- 1.15, Eier 1 Stück 6 Pf.
Gießen, 16. Aug. Auf dem heutigen Markt kostete Butter per Pfund M. 1.00, Eier 1 Stück 6—0 Pf., Käse per Stück 5— 9 Pf., Tauben per Paar M. 0.50 bis M. 0.60, Hühner per Stück M. 1.00— 1.70, Hahnen per Stück M. 0.50—0.65, Enten per Stück M. 1.00— 1.40, Gänse per Stück M. 4, Ochsenfleisch per Pfd. 68 bis 70 Pf., Kuh- und Rindfleisch 56 60 Pf., Schweine— fleisch 5060 Pf., Hammelfleisch 60— 70 Pf., Kalb⸗ fleisch 50—54 Pf., Kartoffeln per 100 Kilo M. 5.50 bis M. 8.00, Zwiebeln per Ctr. M. 10—11.
Homburg, 16. Auzust. Marktpreise. Kartoffeln per Malter M. 7.00—8, per Gescheid 10—12 Pf. Eier per Stück 6, 7 und 8 Pf., Butter per Pfd. 1. Qual. M. 1.20, 2. Qual. M. 1.10.
Frankfurt, 16. Aug. Wochenmankt. Schneid— bohnen im Ctr. M. 10, per Pfd. 12 Pfd., Brockel⸗ bohnen 8— 10 Pf., Weißkraut per Haupt je nach der Größe 10—25 Pf., Rothkraut 10—30 Pf., alle andern Gemüse wie zuletzt notirt. Obst: Aepfel per Ctr. M. 8 bis 10, Birnen Perlmutter M. 15, Bestenbirnen M. 16, Apothekerbiinen M. 15, Kochobst M. 12, die übrigen
Obstsorten unverändert. Eier per Hundert M. 5—6. Repertoir⸗Entwurf der vereinigten Stadt-Theater in Frankfurt. Opernhaus.
Dienstag den 19. August: Der Prophet.
Mittwoch den 20. August: Der Bettelstudent. Abonnement.
Donnerstag den 21. August: Oberon.
Freitag den 22. August: Walküre. Brünnhilde: Frau Baumann-⸗Triloff a. G. Außer Abonn.
Samstag den 23. August: Neu einstudirt: Egmont.
Sonntag den 24. August: Mignon.
Schauspielhaus.
Dienstag den 19. August: Journalisten.
Mittwoch den 20. August: Feenhände.
Donnerstag den 21. August geschlossen.
Freitag den 22. August: Die Goldprobe.
Samstag den 23. August geschlossen.
Sonntag den 24. August: Roman eines armen jungen Mannes. Montag den 25. schwister.
Außer
August: Clavigo. Vorher: Die Ge—
Volksbad.
Wasserwärme am 18. Aug. Mittags, 160 Reaumur. Walter.
Jsraelitischer Gottesdienst in Friedberg. Donnerstag den 21., sowie Freitag den 22. August 1884: Neu mond⸗Ellul.
Beginn:
Mittwoch Abends 7 Uhr 45 Minuten.
Donnerstag Morgens 6 Uhr.
Nachmittags 5 Uhr 30 Min.(Minchagebet). 5 Abends 7 Uhr 45 Minuten.
Freitag Morgens 6 Uhr.
Hochfeines Salatöl,
per ½ Liter 40 Pf., P. Theis, vormals G. Haustädt.
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