Ausgabe 
19.8.1884
 
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ihm eingelieferten Rechenschaftsbericht theilte der Präsi dent des Vereins, Director Ur. Diegel mit. Die sich daran anschließenden Ansprachen des Präsidenten und des Superintendenten Dr. Habicht, der von einer Kirchen visitation in der Näbe gekommen war, und der frische Gesang des Kirchengesangvereins, erhöhten die Feier im Gotteshause. An diese schloß sich eine Nachfeier auf dem schattigen Platze vor dem Pfarrhause. Die Referate des Candidaten Knoll aus Gießen über die Gemeinde Pilsen in Böhmen, für welche die Festeollecte bestimmt worden, und des Candidaten Keil aus Gronau über die Mission in Spanien fanden dankbare Zuhörer. Director Diegel berichtete in sehr anziehender Weise über die umfangreiche Thätigkeit des Pastor von Bodelschwingh zu Bielefeld. Seine Schilderung von dem Besuche des deutschen Kronprinzen in den Vielefelder Anstalten hat allen Anwesenden wohl gethan. Ebenso bleibend wird der Eindruck der beiden Ansprachen des Seminar lehrers Wahl von hier sein. Durch die volksthümlich kräftige Art, wie er die beiden Worteglaube und thue erläuterte und die Liebe zum Vaterland als ein Stück unseres Christenthums pries, gewann er die Herzen aller Hörer. Die schlichten und herzlichen Dankesworte des Bürgermeisters und des Ortsgeistlichen bildeten den Schluß der Ansprachen. Zwischen den Ansprachen waren schöne Kirchen- und Vaterlandslieder eingeflochten, die von Lehrer Jäger aus Staden bereitwilligst auf einem Har monium begleitet wurden. Wir wollen noch des gast freundschaftlichen Pfarrhauses rühmend gedenken und die Hoffnung aussprechen, daß das Fest für alle Theil nehmer, namentlich für die Gemeinde Staden ein ge segnetes sein werde.

b. Friebberg, 18. Aug. Oberamtsrichter Allwohn ist gestorben! Diese erschütternde Todesnachricht drang gestern Morgen in der Frühe durch die Nachbar Städte Bad Nauheim und Friedberg und rasch in weitere Kreise. Eine bösartige Kopfrose war die Ursache des jähen Todes Nur zwei Tage bat die Krankheit gedauert, die zum Hinscheiden des allseitig verehrten Mannes geführt hat. Allwohn war ein tüchtiger Jurist mit schnellem Ueber blick, und eminenter Arbeitskraft. Spielend bewältigte er die schwerste Arbeitslast. Sein Urtheil war bündig, kurz und klar, über allem Zweifel erhoben war seine Gerechtigkeitsliebe. Allwvohn war eln Beamter nach dem Herzen Gottesschlicht und recht; außer dem Dienste war er gegen Jedermann leutselig und freundlich. Darum war er allgemein geachtet und geltebt, er stand in hohem Ansehn und hatte keinen Feind. Seiner Familie war er ein sorgsamer Vater und liebender, treuer Gatte, Schwager und Schwiegersohn. Die Hinter bliebenen haben mit ihm ihre einzige Stütze, ihr Eins und Alles verloren. Der liebe Gott möge ihnen Trost in dem Gedanken geben, daß Gottes Rathschluß, wenn auch unbegreiflich, doch stets weise und gut ist. Und daß sie den geliebten Hingeschiedenen so lange besessen und in seinem Besitze glücklich waren, fordert auch dazu auf, sich in dem herben, großen Schmerz zu mäßigen. Zahlreiche intime Freunde trauern mit der Familie innig und herzlich um den Verlust, den sie durch den Heim gang ihres Freundes Allwohn erfuhren. Die Eigen schaften der Zuverlässigkett, Treue und Anhänglichkeit an seine Freunde erweckten ihm deren hohe Werthschätzung und Gegenliebe. In gutem Andenken steht Allwohn in all seinen früheren Wirkungskreisen. Wir Friedberger haben unsernLandrichter Allwohn seiner Zeit nur mit tiefem Bedauern von uns wegziehen sehen. Er ist seitdem mit uns in freundschaftlicher anhänglicher Ver bindung geblieben. Allwohn war ein Ehrenmann in des Wortes vollster Bedeutung. Wir werden ihm ein treues Gedächtniß bewahren. Möge ihm die Erde leicht sein!

Allerlei.

pb. Frankfurt. Die Thiersammlung unseres Zoo logischen Gartens hat in neuester Zeit wieder wesentliche Bereicherungen an merkwürdigen und werthvollen Exem plaren erhalten. Unter denselben befinden sich einige sehr interessaute Geschenke, welche gleichzeitig den erfreu lichen Beweis liefern, wie lebhaft das Interesse ist, welches die auswärts wohnenden Frankfurter an den gemeinnützigen Anstalten ihrer Vaterstadt nehmen. So wurde von Strömsdörfer in Lima ein allerliebster junger Anden bär geschenkt, der ganz zahm ist und die possier lichsten Stellungen annimmt. Ferner erhielt der Garten von P. von Gersonn auf Ghersburg einen schwarzen Schakal der offenbar ein Bastard von Hund und Schakal ist. Das Thier ist sehr zuthunlich und reicht gern diePfote Jeden, der es verlangt. Durch An kauf wurde ein Tapir erworben, eine in Südamerika heimische Thlerform, welche zu den Dickhäutern gehört und in deren Gestalt Eigenthümlichkeiten von Schwein, Pferd und Elephant sich vorfinden. Der Tapir ist ein äußerst harmtoses und gutmüthiges Geschöpf, welches sich gern das Fell krauen läßt und dem Behagen darüber durch sonderbare Wendungen seines Rüssels Ausdruck gibt. Geboren wurde ein amerikanisches Halsband schwein und zwei schwarze Panther.

st. Frankfurt. Für den bevorstehenden Göthe Cyelus in unserern Theatern, welcher nächsten Samstag den 23. mit der Neueinstudirung desEgmont(im Opernhause) seinen Anfang nimmt, sind folgende weitere Tage festgesetzt worden: Montag den 25.(im Schau spielhause)Clavigo undGeschwister. Mittwoch den 27.Faust J. Theil und Donnerstag den 28.Faust II. Theil(beide Vorstellungen werden im Opernhause gegeben). Samstag den 30.Ipbigenia auf Tauris(im Schauspielhause) und Montag den 1. SeptemberGötz von Berlichingen(im Schauspielhause).

Mannheim. In 3 Siunden 2 Minuten schwamm am 9. Aug der Commandecur der Militärschwimmschule dahier, Lieutenant v. Davans, vom 110. Infanterie Regiment, von hier nach Worms, eine Leistung aller ersten Ranges. Ein Sergeant und ein Soldat in einem Kahne begleiteten für alle Fälle die Fahrt.

Koblenz, 12. Aug. Zwei in Cioil gekleidete fran zösische Offiziere sind gestern verhaftet und ins Arrest haus abgeführt worden. Dieselben sind laut derKobl. Volksztg. bei der Anfertigung von Skizzen hiesiger Festungswerke betroffen worden.

München, 15. August. In der Postanweisungs Hauptkasse der hiesigen Stadtpost wurde heute Nacht mittelst Nachschlüssels eine große Geldkiste geöffnet und die darin aufbewahrten Handkassen der Beamten theils aufgeschlossen, theils erbrochen und beinahe ihres ge sammten Werthpapier Inhalts beraubt.

Paris, 16. Aug. In den letzten 24 Stunden sind in Marseille 6, in Toulon 2, in Perpignan und Um gegend 11 Cholerakranken gestorben; außerdem in Herault (Aude) einige Todesfälle. 17. Aug 24 Stunden sind an der Cholera gestorben in Marseille 14, in Toulon 8 Personen; ferner in den Departements Ostpyrenäen 2, Herault 12, Aude 3, Gard 3, Vaucluse 1 und Nieder-Alpen 2 Personen.

Rom, 16. Aug. Gestern kamen in der Provinz Parma 2 Cholerafalle und 1 Todesfall, in den Pro vinzen Turin und Cuneo je 1 Erkrankungs- und 1 Todes- fall und in der Provinz Consenza 2 Erkrankungsfälle vor. Das Lazareth in Varichnano wurde geschlossen, nachdem sämmtliche Kranke geheilt entlassen worden waren.

Rom, 16. Aug. Gestern kam im Lazareth zu Ven timiglia ein Cholerafall mit tödtlichem Ausgang vor. Ferner sind gestern Cholerafälle in folgenden Provinzen vorgekommen: In Turin 6 Erkrankungen und 5 Todes fälle, in Porto Maurizio 2 Erkrankungen und 2 Todes fälle, in Parma 3 Erkrankungen und 1 Todesfall, in Massacarrara 6 Erkrankungen und 1 Todesfall, in Cam pobasso 13 Erkrankungen und 4 Todesfälle.

Gerichtssaal.

Bad⸗ Nauheim. In der Donnerstag, den 14. Aug. dahier stattgefundenen Schöffengerichtssitzung wurde in folgenden Fällen erkannt: 1) gegen Martin Orth von Bad Nauheim, wegen Ruhestörung, wurde der Angeklagte in eine Haftstrafe von 3 Tagen verurtheilt; 2) gegen Johann Peter Reitz J. von Steinfurth, wegen Ruhe störung, nahm der Angeklagte vor Veginn der Haupt verhandlung seinen Einspruch zurück; 3) gegen Friedrich Nicolaus Wittwe in Schwalheim, wegen Käxperverletzung, wurde die Hauptverhandlung auf den 11. k. Mts. ver tagt und Ladung weiterer Zeugen angeordnet; 4) gegen Johannes Jung, Lanowirth von Nieder-Mörlen, wegen Diebstahls, wurde der Angeklagte von Strafe und Kosten

freigesprochen; 5) gegen Jeseph Leonhard Fauerbach von Offenbach, wegen Störung der Sonntagsseier,

wurde der Angeklagte in eine Geldstrafe von 3 Mark und die Kosten verurtheilt; 6) gegen Kaspar Vill von Melbach, wegen Sachbeschädigung, wurde der Ange klagte von Strafe und Kosten freigesprochen; 7) in der Privatklagesache der Ehefrau des Heinrich Grün von Dorheim gegen Heinrich Walthers Wittwe von Bauern heim, wegen Beleidigung, wurde die Angeklagte in eine Geldstrafe von 15 Mark und die Kosten verurtheilt.

Die Kapitalrentensteuer.

Die Einführung dieser neuen Steuer hat in den Kreisen der Betheiligten eine gewisse Beunruhigung her vorgerufen, welche ihren Grund hauptsächlich in Miß verständnissen zu haben scheint. Daß solche entstehen, erklärt sich leicht, da nur ein verhältnißmäßig kleiner Theil der Steuerpflichtigen im Stande ist, die Bestimm ungen des Gesetzes in ihrem Zusammenhange sofort richtig aufzufassen und sich über die Verpflichtungen, welche dasselbe auferlegt, vollständig klar zu werden Viele bedürfen daher, um sich zurecht zu finden, der Belehrung und es kann allen solchen Unkundigen nur dringend empfohlen werden, sich diese Belehrung durch Anfrage bei den Großherzoglichen Steuercommissären, welche zu deren Ertheilung zunächst verbunden sind, in allen Zweifelsfällen zu verschaffen. In deren Interesse mögen die nachstehenden Angaben über einige wichtigere Grundsätze und Bestimmungen des neuen Steuergesetzes hier Platz finden: a

J. Bedeutung der Steuer. Die Kapitalrenten steuer soll die Ungleichheit beseitigen, über welche die Grund- und Gewerbesteuer-Pflichtigen seit langer Zeit mit Recht sich beschweren und die darin liegt, daß die letzteren neben der persönlichen Einkommensteuer noch eine besondere Steuer, nämlich die Grund- und bezw. die Gewerbesteuer entrichten müssen, während die Kapi talisten, welche von ihren Renten leben, bisher nur Einkommensteuer zu entrichten hatten. Ihre Recht fertigung findet sie zudem darin, daß das Kapital vermögen, gleichwie der Grundbesitz und die Gewerbs anlage, auf die Kinder und Erben übergeht, während das Einkommen aus bloßem Arbeitsverdienst jeder Art mit dem Eintritt des Ablebens oder der Arbeitsunfähig keit des Erwerbers aufhört, daß, kurz ausgedrückt, das Einkommen aus Kapitalvermögen ein sogenanntes fundirtes Einkommen ist. 0

II. Gegenstand der Besteuerung. stand der Besteuerung ist N

bei den Angehörigen des Großherzogthums:der

Reinertrag aus Kapitalvermögen, das in irgend

welcher Gestalt gegen Leihzins angelegt ist und nicht bereits zur Grund-, Gebäude- und Gewerbe

Gegen

steuer gezogen ist, insofern die Zinsen den Betrag

von 100 Mark und mehr erreichen,

bei den dem Großherzoglichen Staatsverbande nicht angehörigen Personen:derselbe Reinertrag, jedoch nur dann, wenn dieselben im Großherzogthum wohnen und daselbst eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung ausüben oder ausgeübt haben. Steuerpflichtig sind hiernach u. A.: Kapitalbeträge, welche auch nur vorübergehend einem Gewerbe oder landwirthschaftlichen Betrieb entzogen und zinstragend angelegt sind, mit ihrer Rente, sodann aber auch un⸗ verzinsliche Kaufschillingsziele, discontirte Wechsel, Schatz scheine und andere unverzinsliche Kapitalforderungen, bei welchen die Zinsen als in dem Kapitalbetrag ein begriffen gedacht werden. Nichtsteuerpflichtig sind da gegen u. A.: Einkommen aus allem in Grund- und Gebäubebesitz, sowie im eigenen landwirthschaftlichen oder der Gewerbesteuer unterliegenden eigenen gewerb

lichen Betrieb angelegten Kapital, einschließlich des In ventar- und Betriebskapitals; In den letzten!

Zinsen, Renten und Divi denden aus Actien(nicht Prioritäten) der im Groß herzogthum gewerbesteuerpflichtigen industriellen und Handelsunternehmungen; Zinsen von dem im Handel mit Werthpapieren in einem durch den Geschäftsbetrieb (der Banquiers) erforderten Umfang angelegten Kapital; Leibrenten, welche mit dem Ableben des Bezugsberech tigten aufhören. Eine besondere Beachtung verdient ferner die Vergünstigung, welche das Gesetz im Art. 5, pos. 8 für Wittwen, elternlose Minderjährige und er werbsunfähige Personen gewährt. Dieselben sollen von der Steuer ganz frei gelassen werden, wenn bei einem Gesammteinkommen von weniger als 1500 Mark die Bezüge an Kapitalzinsen die Summe von 750 Mark jährlich nicht erreichen.

III. Höhe der Steuer. Nach Art. 11 des Ge setzes kommen acht Hunderttheile des reinen Einkom mens, welches sich nach Abzug des Werthanschlags

etwaiger rechtsverbindlicher Lasten und von Passiozinsen

Gu vergl. Art. 13 des Gesetzes) von dem rauhen Ein kommen ergibt, in Steuerkapitalsansatz. Das so gebildete Steuerkapital ist von der Steuer selbst wesentlich ver schieden. Es bildet nur die Grundlage für den Steuer ausschlag, der unter Anwendung eines für jede Finanz periode durch das Finanzgesetz besonders zu bestimmenden Coefficienten bewirkt wird. Würde demnächst für die Erhebung der Kapitalrentensteuer in der Finanzperiode 1885/88 der Ausschlagscoefficient zu 19 Pf. auf 1 M. Steuerkapital, gleich dem Coefficienten, welcher in der laufenden Finanzperiode bei der Einkommensteuer An wendung findet, bestimmt werden, so würde sich bei spielsweise die Steuer von 500 Mark Jahreseinkommen aus Kapitalrenten wie folgt berechnen: 5 5

100 10 Mark.

Jahressteuer(19 Pf. v. 1 M.)= 7 M. 50 Pf.

IV. Deklaration des Einkommens. Das Gesetz legt den Steuerpflichtigen, wie es in gleicher Weise die Gesetze aller Staaten thun, in welchen die Kapital rentensteuer besteht, die Verpflichtung auf, ihr steuer pflichtiges Einkommen zu declariren. Hierzu dient ein von dem Finanzministerium vorgeschriebenes Formular, welches die Bürgermeistereien auf Verlangen verabfolgen. Bei der gegenwärtigen erstmaligen Veranlagung der Steuer wurden indessen, um die Steuerpflichtigen vor Nach theilen aus Gesetzesunkenntniß zu bewahren, Formulare zu Deklarationen allen Denjenigen zugestellt, bei welchen ein Einkommen an Kapitalzinsen von 100 M. und mehr zu vermuthen stand und es sind in Folge dessen auch vielfach solche Formulare in die Hände von Personen gelangt, bei welchen die Voraussetzung zur Erhebung von Kapitalrentensteuer nicht zutrifft. Es versteht sich von selbst, daß diese letzteren nicht verpflichtet sind, in der vorgeschriebenen Frist oder überhaupt eine Decla ration über ihr Einkommen bezw. Nichteinkommen von Kapitalzinsen an die betr. Bürgermeisterei abzugeben. Nur derjenige Nichtsteuerpflichtige, welchem demnächst die Einschätzungscommission eine spezielle Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zugehen läßt(zu vergl. Art. 14, letzter Absatz des Gesetzes) hat dieser Auf forderung bei Vermeidung der ihm zugleich anzudrohen den Nachtheile Folge zu leisten. Er kann sich aber auf die Erklärung, daß er kein steuerbares Renteneinkommen beziehe, beschränken und ist nicht verbunden, eine weitere Angabe über seine Einkommensverhältnisse zu machen. Dagegen sind alle nach dem Gesetz als steuerpflichtig zu behandelnde Personen zur Angabe der Declaration unter Benutzung des ihnen zugestellten oder eines von der Bürgermeisterei zu erhebenden Formulars ver pflichtet und haben sich dieselben im Falle der Unter lassung der Bestrafung, wie sie das Gesetz bestimmt, zu gewärtigen. Der Vordruck im Formular giebt den selben die erforderliche Anleitung zur Declaration. Be stehen bei den Steuerpflichtigen selbst Bedenken, ob die kapitalsteuerpflichtigen Bezüge im Sinne des Gesetzes von ihnen richtig angesetzt seien, so ist denselben unter Darlegung der einschlägigen Verhältnisse auf der zweiten Seite des Formulars Ausdruck zu geben, damit eine weitere Erörterung und wenn nöthig Ergänzung oder Berichtigung der Declaration durch die Einschätzungs commission bezw. deren Vorsitzenden veranlaßt werden kann. Daß der diesmal von dem Finanzministerium auf den 20. August bestimmte Endtermin zur Ein⸗ reichung der Kapitalrentensteuer- Erklärungen möglichst eingehalten werde, ist im Interesse rechtzeiklger Erledig⸗ ung des Steuerveranlagungsgeschäftes für die Finanz⸗ periode 1885/88, welches den betr. Behörden eine schwer

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zu bewältigende Aufgabe stellt, sehr zu wünschen. Eine

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