Ausgabe 
15.7.1884
 
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1884.

Dienstag den 15. Zuli.

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Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlsch und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Veleg kostet 9 Pf.

Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden slets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die für die Landes Waisenanstalt zu erhebenden Colleeten und Büchsengelder.

Friedberg den 9. Juli 1884.

Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.

Nachstehendes Verzeichniß der im Jahre 1883 im Kreise Friedberg eingegangenen Waisenhausbüchsengelder wird hiermit zur öffentlichen

Kenntniß gebracht.

M. Pf M. Pf. M. Pf. Kreisamtsbüchse 116 Dortelweil 2 19 Kaichen 1 10 Assenheim 2 16 Fauerbach b. Fr. 88 Klein-Karben 21 Bad⸗Nauheim 49 55 Fauerbach v. d. H. 4 80 Kirch-Göns 1 82 Bauernheim Friedberg 35 17 Kloppenheim 9 30 Beienheim Gambach 5 35 Langenhain mit Zlegen Bodenrod 4 95 Griedel 30 berg 1 Bönstadt 11 60 Groß- Karben 4 5 Maibach 30 Bruchenbrücken 1 25 Harheim 3 63 Massenheim 15 Büdesheim 1 79 Hausen mit Oes 1 50 Melbach 1 20 Burg Gräfenrode 1 27 Heldenbergen 5 41 Münster 26 Butzbach 23 93 Hoch Weisel 53 Münzenberg 1 Dorheim 4 58 Holzhausen 4 98 Nieder⸗Erlenbach 59 Dorn Assenheim 1 80 Ilbenstadt 7 52 Nieder⸗Eschbach 1

Betreffend: Die Vedürfnisse der Landjudenschaft der Provinz Oberhessen für 1884/85.

Dr. Braden.

8 M Pf. M. Pf. M. Pf. Nieder-Florstadt 14 Okarben 8 22 Staden 83 Nileder-Mörlen 2 25 Oppershofen 93 Stammheim 15 18 Nieder-Rosbach 1 5 Ossenheim 73 Steinfurth 5 82 Nieder-Weisel 3 9 Ostheim 4 35 Trais⸗Münzenberg 1 Nieder⸗Wöllstadt Petterweil 179 Vilbel 224 0 Ober⸗Erlenbach 8 72 Pohl⸗Göns 35 Weckes heim 78 Ober⸗Eschbach 1 50 Reichelsheim 6 69 Wickstadt 3 Ober-Florstadt 23 Rendel 5 35 Wisselsheim 8 Ober-Mörlen 2 90 Rockenberg 8 69 Wölfersheim 1 20 Ober-Rosbach 1155 Rodheim 2 48 Wohnbach 57 Ober⸗Wöllstadt 17 60 Rödgen 2 24

Ockstadt mit Straß⸗ Schwalheim 30

heim 6 40 Södel 22

Friedberg den 7. Juli 1884.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die israelitischen Vorstände des Kreises.

Unter Mittheilung des in Abdruck nachstehenden Verzeichnisses über die Beiträge der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Friedberg zu den rubricirten Bedürfnissen beaustragen wir Sie, den betreffenden Rechnern Ausgabedecretur zu ertheilen und dieselben anzuweisen, die Beträge in den bestimmten Zielen an den Rechner der Landjudenschaft, Grüneberg zu Gießen, pünktlich abzuliefern.

Dr. Braden.

M. Pf. M. Pf. M. Pf. Beienheim 3 82 Langenhain 29 Assenheim 24 54 Butzbach 52 70 Münzenberg 8 14 Bad⸗Nauheim mit Fauerbach v. d. H. 2 19 Nieder ⸗Weisel 20 54 Steinfurth 40 57 Gambach 10 55 Ostheim 3 26 Bönstadt 19 38 Griedel 10 49 Pohl⸗Göns 8 68 Bruchenbrücken 7 92 Hoch-Weisel 1184 Stammheim 7 51 Büdesheim 15 46 Kirch- Göns 4 26 Staden 21 7 Burg⸗Gräfenrode 6 92

Betreffend: Vorkehrungen gegen gesundheitsschädigende Mißstände.

M. Pf. M. Pf. M. Pf. Dorheim 9 25 Nieder-Florstadt 21 44 Rendel 6 98 Friedberg 271 28 Nieder⸗Wöllstadt 22 86 Rodheim 24 90 Groß-Karben 39 38 Ober-⸗Erlen bach 6 24 Vilbel 3138 Heldenbergen 54 31 Ober⸗Eschbach 147 Wölfersheim mit Holzhausen 1 74 Ober⸗Rosbach 12 14 Melbach 12 98 Klein⸗Karben 2 93 Okarben 9 Nieder⸗Eschbach 2 74 Petterweil 96

Friedberg den 11. Juli 1884.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Die durch die heiße Witterung für den allgemeinen Gesundheits zustand bedingte Gefahr veranlaßt die zur Reinhaltung der Straßen, sowie zur Verhütung und Beseitigung gesundheitsschädlicher Ausdünst ungen erlassenen Bestimmungen mit größter Aufmerksamkeit zu hand haben. Wie bemerken insbesondere das Folgende:

1. Soweit erforderlich sind die hauptsächlichsten Vorschriften über Reinhaltung der Straßen bei den Ortsangehörigen in Erinnerung zu

bringen.(Vgl. Polizeireglement vom 14. November 1857 Kreis blatt Nr. 14 von 1857 für die Orte des früheren Kreises Fried berg und desgl. vom 20. October 1856 Kreisblatt Nr. 84 von 1856 für die Orte des früheren Kreises Vilbel und die besonderen

sür einzelne Orte gültigen Reglements.) Auf Grund dieser Reglements bleibt es Ihnen überlassen, außer den regelmäßigen hiernach vorzu nehmenden Straßenreinigungen, besondere Reinigungen anzuordnen. Jedenfalls ist in allen Gemeinden darauf zu halten, daß die Gossen mindestens zweimal wöchentlich gereinigt werden. Kehricht und Unrath darf unter keinen Umständen in Gossen, auf Banquetten oder vor Häusern liegen bleiben. Beim Reinigen soll gehöriges Begießen und Abspülen mit Wasser stattfinden. In den größeren Orten mit lebhaftem Verkehr wird den Hausbesitzern und Bewohnern zu empfeblen sein, bei großer Hitze allabendlich die Straßen vor den Häusern mit Wasser zu begießen. 2. Auf die Einhaltung des Art. 112 des Polizeistrafgesetzbuchs, welcher mit Strafe bedroht, wenn Jemand verunreinigende, Ekel er⸗ regende, oder üblen Geruch verbreitende Gegenstäude auf Straßen und öffentliche Plätze wirft, schüttet oder abfließen läßt, ist besonders zu achten. Sollten in Winkeln zwischen Häusern sich dergleichen Stoffe angesammelt haben und der Hauseigenthümer die Beseitigung derselben auf bezügliche Aufforderung unierlassen, so erwarten wir, in Fällen, in

denen Art. 112 des Polizeistrafgesetzbuchs nicht anwendbar erscheint, behufs Ergreifung weiterer Maßnahmen Ihren unverzüglichen Bericht.

3. Crepirte Thiere, namentlich auch kleinere Thiere, Hunde, Katzen, Geflügel u. dergl. müssen gehörig vergraben werden.Verfehlungen unterliegen der Strafe des Art. 309 des Polizeistrafgesetzbuchs. Wenn, wie es bisweilen vorkommt, daß derartige Thiere in Gebüsche, oder gar in Gräben und Bäche geworfen wurden, so muß deren sofortige Ent fernung und Vergrabung stattfinden.

4. Gegen Verunreinigungen von Brunnen und zum öffentlichen Gebrauche dienenden Quellen u. dergl. muß nach Maßgabe des Art. 322 des Polizeistrafgesetzbuchs sofort eingeschritten werden. Bis zu erfolgter Reinigung ist der Brunnen resp. die Quelle für weiteren Gebrauch zum Genusse eventuell zu sperren.

5. Soweit frequente Wirthschaften oder sonstige dem Verkehr dienende Etablissements in Ihren Gemeinden sich befinden, wollen Sie die Inhaber auffordern, auf größte Reinlichkeit zu achten, insbesondere die Aborte täglich reinigen und mit Wasser ausspülen zu lassen. In gleicher Weise werden Sie hinsichtlich der Reinigung der Schlachtstätten verfahren.(Vgl. Art. 325 des Polizeistrafgesetzbuchs.)

Schließlich empfehlen wir Ihnen, uns berichtliche Anzeige zu er statten, insoweit es Ihnen bei dem Mangel zutreffender besonderer po lizeilicher Vorschriften nicht möglich sein wird, gesundheitsschädigenden Mißständen in Häusern und Hofraithen eutgegenzutreten und die bezüg lichen von Ihnen zunächst zu versuchenden gütlichen Aufforderungen zur Beseitigung unbeachtet bleiben. Wenn in Ortschaften Quantitäten thierischer Abfälle, namentlich auch Knochen und Felle in mißständiger, die Nach baren belästigender Weise gelagert werden, so sehen wir ebenfalls Ihrem unverzüglichen Berichte hierüber entgegen. Dr. Braden.

Bekanntmachung.

Betreffend: Gesuch des Mühlenbesitzers Johannes Schuld zu Staden um Genehmigung zur Veränderung seiner Mühle und Anlage einer Turbine bei derselben.

Johannes Schuld zu Staden beabsichtigt Gemarkung Staden gelegene Mühle zu vergrößern, a nehmen. Pläne und Beschreibung des Projects werden 14 Tage lang, gerechnet, auf dem Bureau Großherzoglicher Bürgermeisterei Staden zu wendungen binnen gleicher

Friedberg den 10. Juli 1884.

seine auf dem Grundstücke Flur 1 Nr. 27 und 29, Flächengehalt 3400 Om, in der eine Turbine anzulegen und hierbei eine Veränderung in der Leitung des Wassers vorzu

vom Erscheinen dieser Bekanntmachung in der Darmstädter Zeitung an Jedermanns Einsicht offen gelegt mit dem Bemerken, daß etwaige Ein

Frist bei Meidung des Ausschlusses schriftlich oder mündlich uns vorzutragen sind.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V. d. K.: Dr. v. Gemmingen, Kreisassessor.