Ausgabe 
11.10.1884
 
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Oberhessischer Anzeige

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Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annongen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.;

ein Beleg kostet 9 Pf.

Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die Reichstagswahlen.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die

Mit Bezugnahme auf unsere Ausschreiben vom 9. und 21. Sep tember l. J., Oberhessischer Anzeiger Nr. 108 und Nr. 113, theilen wir Ihnen weiter nachstehende Bestimmungen zur Bemessung mit:

. Die Wahlen zum Reichstage sind im ganzen Reiche Dienstag den 28. October 1884 vorzunehmen, die Abstimmung hat um 10 Uhr Morgens zu beginnen und ist um 6 Uhr Abends zu schließen.

2. Tag und Dauer der Wahlhandlung ist spätestens am 19. October 1884 in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und wie geschehen, unter Angabe des Datums der Bekanntmachung, an uns zu berichten.

3. Die in unserem Ausschreiben vom 9. September 1884 bezüglich Bildung der Wahlbezirke getroffenen Anordnungen bleiben aufrecht erhalten.

Als Wahlvorsteher hat in den einzelnen Gemeinden der Groß herzogliche Bürgermeister, als Stellvertreter der Großherzogliche Bei geordnete zu fungiren. In der Gemeinde Rockenberg wird als Stell vertreter das Gemeinderathsmitglied Anton Weil, in der Gemeinde Weckesheim als Wahlvorsteher der Großherzogliche Beigeordnete Hilger und als Stellvertreter das Gemeinderathsmitglied Wilhelm Lind bestimmt.

Für die Stadt Friedberg wird für den J. Bezirk der Großher zogliche Bürgermeister Steinhäußer als Wahlvorsteher und der Groß herzogliche Beigeordnete Jöckel als Stellvertreter, für den II. Bezirk der Großherzogliche Beigeordnete Reuß als Wahlvorsteher und das Gemeinderathsmitglied Hieronimus als Stellvertreter bestimmt. Für die Stadt Vilbel wird für den I. Wahlbezirk der Großherzogliche Bür germeister Hinkel und als Stellvertreter das Gemeinderathsmitglied Bernhard Jamin, für den II. Bezirk der Großherzogliche Beigeordnete Jost als Wahlvorsteher und das Gemeinderathsmitglied Christian Wil helm Armbrust II. als Stellvertreter bestimmt.

4. Die Wahlen sind in dem Gemeindehause bezw. dem für Ge meinde-Versammlungen bestimmten Locale vorzunehmen. Die Wahl für den J. Bezirk der Stadt Friedberg ist in dem Rathhause, diejenige

für den II. Bezirk in dem neuen städtischen Schulhause vorzunehmen. Die Wahl für den J. Bezirk der Stadt Vilbel ist in dem Nath hause, diejenige für den II. Bezirk in dem neuen evang. Schulhause vorzunehmen.

Die vorstehend unter 3 und 4 gegebenen Bestimmungen gelten sowohl für die ersten Wahlen als auch für etwaige Ersatzwahlen inner halb des ersten Jahres nach den allgemeinen Wahlen. Die Großh. Bürgermeistereien haben diese Bestimmungen ortsüblich bekannt machen zu lassen und, daß dies geschehen, ebenmäßig auher einzuberichten.

5. Wo Einsprachen gegen die Wählerlisten während der Offen lage vorgebracht worden sind, über welche der Kreisausschuß zu ent scheiden hat, erwarten wir bis spätestens Mittwoch den 8. October l. J. die Einsendung der betreffenden Acten.

6. Hinsichtlich des Abschlusses der Wählerliste bemerken wir das

Folgende:

a. Die beiden Exemplare der Wählerliste, welche im Fall von Streichungen und Nachträgen in Folge erhobener Einsprachen gleich mäßig berichtigt werden müssen, sind am 19. October 1884 unter Unterschrift der Großherzoglichen Bürgermeisterei abzuschließen. Auf dem für den Wahlvorsteher bestimmten Exemplar ist nach Vorschrift

Betreffend: Die Reichstagswahlen:

Friedberg den 4. October 1884. Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

der Anmerkung auf pag. 4 des Formulars nach dem Worte:Abge schlossen der Zusatz:mit der amtlichen Bescheinigung, daß das gegen wärtige Exemplar mit dem Hauptexemplar der Wählerliste völlig über einstimmt beizufügen.

b. An dem nämlichen Tage(9. October) ist ferner von den Großherzoglichen Bürgermeistereien auf beiden Exemplaren der Wähler liste die auf pag. 4 des Formulars am Schlusse abgedruckte Bescheinig ung nach vorherigem Eintrag der Worte:vom 27. September 1884 bis zum 4. October 1884 und nach Ausfüllung des Datums zu unter zeichnen Auf dem für den Wahlvorsteher bestimmten Exemplar ist nach Vorschrift der Anmerkung(Absatz 2) auf pag. 4 des Formulars die Aenderung der Worte:die vorstehende Wählerliste indas Haupt exemplar der vorstehenden Wählerliste vorzunehmen.

c. Nachdem die Wählerliste in der bezeichneten Weise abgeschlossen worden ist, darf darin eine Streichung oder Eintragung von Wählern nicht mehr stattfinden.

d. Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst zugehörigen Belegen ist bei den Bürgermeistereiacten sorgfältig zu verwahren, das zweite Exemplar dagegen von dem Großherzoglichen Bürgermeister, da wo er selbst Wahlvorsteher ist, zum Zwecke der Benutzung bei der Wahl an sich zu nehmen, andernfalls dem betreffenden Wahlvorsteher zuzustellen.

7. Die Wahlvorsteher werden unter Hinweis auf ihre Verant wortlichkeit und auf die Nothwendigkeit der pünktlichsten Beobachtung der das Wahlgeschäft betreffenden Vorschriften angewiesen:

a. Aus der Zahl der Wähler ihres Wahlbezirks einen Protokoll führer und drei bis sechs Beisitzer, welche aber kein unmittelbares Staatsamt bekleiden dürfen, zu ernennen und dieselben spätestens am 25. October 1884 einzuladen, am Wahltage zur Bildung des Wahl vorstandes so zeitig im Wahllocale zu erscheinen, daß die Wahlhand lung um 10 Uhr Vormittags beginnen kann

b. Bei der Wahlhandlung selbst genau nach den Vorschriften in F. 1 bis 21 des Reglements vom 28. Mai 1870 zu verfahren und uͤber die Wahlhandlung ein Protokoll nach dem den Großherzoglichen Bürgermeistereien mitgetheilten Formulare aufzunehmen.

c. Dieses Wahlprotokoll mit sämmtlichen zugehörigen Schrift stücken, nämlich der Gegenliste, der Wählerliste, welche beide von dem gesammten Wahlvorstand zu unterschreiben sind, und denjenigen Stimm zetteln, über welche es einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes be durft hatte(ek.§. 13 des Wahlgesetzes vom 31. März 1869 und §. 20 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870), unverzüglich, jeden falls aber so zeitig an den Wahlcommissär des Wahlkreises einzusenden, daß dasselbe spätestens im Laufe des 31. October 1884 in dessen Hände gelangt.

8. Nach§. 11 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 ist vor geschrieben, daß in jedem Wahllocal ein Exemplar(Abdruck) des Wahl gesetzes und Wahlreglements auszulegen sei. Wir machen die Groß herzoglichen Bürgermeistereien auf diese Bestimmung mit der Einladung noch besonders aufmerksam, die erforderliche Anzahl von Abdrücken des genannten Gesetzes und Reglements rechtzeitig zu beschaffen.

Dr. Braden.

Friedberg den 4. October 1884.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung Großherzoglichen Staats ministeriums vom 22. v. Mts., 0 5 des zu welchem die sämmllichen Gemeinden des Kreises Friedberg gehören, der Großherzogliche

den II. Wahlkreis des Großherzogthums Hessen,

Kreisrath Dr. Braden zu Friedberg als Wahlcommissär bestellt worden ist, ehlen N 2 i r Wa 8 ˖ 1 5 sämmtlichen 1 1 Schriftstücken, nämlich: der Gegenliste, der Wählerliste(das bei der Wahl selbst benützte zweite

das Wahlprotokoll mit

Kreisblatt Nr. 118, wonach für

empfehlen wir Ihnen, nach stattgehabter Wahl am 28. l. Mts.

Exemplar kreisamtliches Ausschreiben vom Heutigen Nr. 6c.), welche beide von dem gesammten Wahlvorstande zu unter

schreiben sind, und denjenigen Stimmzetteln,

über welche es einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft

3 5 16 W issa Pherzoali Kreisre r. B Friedberg, einzusenden, atte, unverzüglich, jedenfalls aber so zeitig an den Wahlcommissär, Großherzoglichen Kreis ath Dr. Braden zu Frie g, 5 dieses Protskell nebst Anlagen spätestens am 31. Oetober 1884 in dessen Hände gelangt.

Betreffend: Die Führung des Landeswappens.

Das Großherzogliche Kreisamt

Diejenigen von Ihnen, welche mit Erledigung unserer Verfügung vom 1. September d. J. Kreisblatt Nr.

stande sind, werden an deren sofortige Erledigung erinnert.

Dr. Braden.

Friedberg den 6. October 1884.

Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

105 noch im Rück Dr. Braden.