Ausgabe 
1.11.1884
 
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Edietalladung.

Betreffend: Die Zusammenlegung der Grundstücke in der Gemarkung Ilbenstadt.

Nachdem auf Antrag des Ortsvorstandes von Ilben stadt die Zusammeylegung der Grundstücke in der Ge. markung Ilbenstadt in Gemäßheit des 18. August 1871, betr. die Zusammenlegung der Grund⸗ di stücke ꝛc, beschlossen worden ist, werden auf Grund des 5

Gesetzes vom anfangend, diesem Termine die

Pfand⸗

Pfänder-Versteigerung

zu Friedberg. Mittwoch den 5. November l. J,, Vormittags 9 Uhr sollen in hiesigem Rathhause die bis zu Verfallzeit erreicht habenden und

cht ausgelösten, oder renovirten Pfänder der biesigen

und Leih-Anstalt, bestehend in Gold, Silber,

Artikel 14 des genannten Gesetzes unter Vorbestimmung 4 g Taschen Ut Weiß 8 5 upfer, Zinn, Taschen Uhren, Weißzeug, Herren- un

einer zerstörlichen Frist von drei Monaten, vom ersten Erscheinen dieser Ladung an beginnend und unter dem Rechtsnachtheile, daß Rechte der unten genannten Art, welche bis zum Ablauf der vorbemerkten Frist weder in den öffentlichen Grund- oder Hypothekenbüchern, resp. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutatlonsverzeich- nissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen auf zustellenden Verzeichnissen gewahrt sind, bei der statt⸗ findenden Zusammenlegung unberücksichtigt bleiben, sowie daß erloschene, aber in den öffentlichen Büchern noc nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt werden würden, hiermit aufgefordert:

1) Diejenigen, welche Grundstücke im Zusammen legungs bezirk erworben, aber ihren Eintrag im Grund buch resp. Mutationsverzeichniß noch nicht erwirkt haben: um die Errichtung und Ingrossation ihrer Erwerbtitel, oder die Berichtigung irriger Einträge zu erwirken.

2) Diejenigen, welche zwar im Grundbuch stehen, aber weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eingetragen waren, ohne Beifügung des Erwerbtitels: um letzteren nach Maßgabe des Art. 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eintragen zu lassen, indem sonst demnächst nur eine Vescheinigung des Besitz standes statt einer Eigenthumsurkunde ausgestellt werden wird.

3) Diejenigen, welche an ein auf fremden Namen

im Grundbuch eingetragenes Grundstück einen Vindi cattons-, oder einen unter gewissen Umständen zu reall⸗ sirenden An- und Rückfallsanspruch wegen eines vor Ein⸗ führung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertrags mäßig gemachten Eigenthumsvorbehalts, oder wegen einer bel der Veräußerung beigefügten auflösenden Bedingung, eines Endtermins, oder einer Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen Anspruch durch den Vermerkstreitig oderbeschränkt im Grundbuch gesichert zu haben, so wie Diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraus setzungen die Vormerkunggehemmt wollen ein tragen lassen: um ihren Anspruch unter Vorlage der betreffenden Urkunden im Grundbuche resp. Mutations verzeichniß wahren zu lassen, oder im Falle des Wider⸗ spruchs des Gegners, die Anstellung der entsprechenden Klage durch Beschelnigung nachzuweisen und eine ge eignete Bemerkung bezüglich des Prozesses in dem von dem Gerichte aufzustellenden Verzeichnisse bei dem betr. Grundstücke zu beantragen.

4) Obereigenthümer und Fideleommißberechtigte, welche ihre Heimfalls⸗ und Sueceessionsrechte nicht durch Eintrag der Lehns⸗, Erb. oder Landsiedel-, Leih- oder Fideleommißqualität eines Grundstücks im Grundbuch baben wahren lassen: um ihre Rechte, soweit dies nach Art. 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen.

5) Diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvor behalte, Revocations., Resolutions- oder Nichtigkeits-, Separations oder andere Sicherheitsrechte, die weder im Hypothekenbuch, noch im Grundbuch gewahrt sind, an zur Zusammenlegung bestimmten Stücken geltend machen können: um unter Vorlage der betreffenden Ur⸗ kunden und genauer Bezeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sicherheit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher zu erwirken, resp. die Aufzeichnung der Grundstücke zum Zwecke der Con slituirung eines dieselbe Sicherheit bietenden Surrogats bei der Zusammenlegung in dem vom Gerichte zu er nichtenden Verzeichniß zu beantragen.

6) Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei der Consolidation vorzunehmende neue Weg- und Wasserleitungsregulirung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, ferner Diejenigen, welche solche Grundstücke zur lebenslänglichen Nutznieß ung zur Benutzung als Vrautgabe bis zur geschwister lichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leibzucht oder Auszugsberechtigung anzusprechen haben: um ihre Ansprüche unter Vorlage der betreffenden Ur⸗ kunden, genauer Bezeichnung ihres Anspruchs und der betreffenden Grundstücke, oder im Falle des Widerspruchs des Gegners die Anstellung der entsprechenden Klage, unter Beibringung einer Bescheinigung über solche, in dem vom Gerichte aufzustellenden Verzeichniß wahren zu lassen.

7) Diejenigen, auf deren Grundstücken in den öffent-

lichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen lassen:

un viese Löschung uten Verlage der nöthgen Bewese f;

erstreckt sich

hierzu zu erwirken. Dieser dritte auf die Parzellen: Flur J. Nr. bis 579. Nr. 91 8% 100. 147 bis 160.

Zusammenlegungsantrag

Flur II. Nr. 1 bis 99.

Fluren X bis XV. Friedberg den 21. August 1884. Großherzogliches Amtsgericht Friedberg. Süffert.

3267 Weber.

Frauenkleidern u.* Baarzahlung versteigert werden.

f. Pfandhaus vom 2. der Versteigerung geschlossen

3690

Verbesserte Füll⸗ und Kochöfen, Kohlenkasten,

3837

10 Uhr, soll das lebende, dem Hofgute in Staden öffent werden:

schaftlichen Wagen, Schlitten und Ges steigert werden.

3834

476 bis 481, 484 bis 529 und 537 Flur VI. Flur VIII. Nr. 142 bis 145 und Flur IX. Nr. 1 bis 9, Nr. 59 bis 68 und Nr. 70 bis 171, sowie auf die ganzen

0 w., öffentlich meistbietend gegen

Gleichzeitig bemerken wir, daß die Auslösung und

Renovation der Pfänder an den hierzu bestimmten Tagen, Dienstag und Donnerstag, stattfinden kann, und daß das

November d. J. bis zur Beendigung bleibt. Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises

h Friedberg werden ersucht, dieses im Interesse ihrer Ge meindeangehörigen ortsüblich bekannt machen zu lassen.

Friedberg den 8. Oetober 1884. Großherzogliche Vürgermeisterei Friedberg. Stelnhäußer.

Amerikaner,

Kohlenlöffel ꝛc.

Assenheim. Carl Bauer.

Versteigerung.

Mittwoch den 12. November l. J.,

23 Kühe, 2 Faselochsen, ostfriesische und Berner Race, 10 Pferde,

7 Zuchtschweine, 1 Eber,

eine complete große Brennerei neuesten Systems,

eine Grasmähmaschine, Ringelwalze, Ackerwagen,

daß die herr⸗

ber e e888 8 8 8 8 8 8 gebs Geschäfts⸗ Anzeige.

Wirthschaftsgeräthe, Betten ꝛe. Es wird hierbei ausdrücklich bemerkt,

Staden. Die Freiherrlich v. Stein'sche

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