Ausgabe 
31.7.1883
 
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1883. Dienstag den 31. Juli. N 88.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und 5 8 2 Z 5 Kreisblatt fur den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzelle wind bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersaß mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoneen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

5 Amtlicher Theil.

Das Reichsgesetzblatt Nr. 16 enthält: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 1883/84. Bekanntmachung, betreffend die Einsuhr und die Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues.

Betreffend: Die Medieinaltaxe, hier Taxe für die veterinärärztliche Leitung des Heilverfahrens bei räude 5 e eee en. Darmstadt am 14. Juli 1883.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilung für öffentliche Gesundheitspflege, an die Großherzoglichen Kreieveterindrämter.

Die beiliegende Bekanntmachung erhalten Sie zur Kenntniß und Nachachtung, indem wir noch ausdrücklich darauf hinweisen, daß die Großherzoglichen Kreisveterinärärzte nach Vorschrift des F. 34 pos. a der Medicinalordnung verpflichtet sind, das fragliche Heilverfahren für die in der Anlage verzeichneten Taxen vorzunehmen und höhere Sätze nicht verlangen dürfen. Zugleich bemerken wir, daß dann, wenn ein Veteri närarzt die Arzenei- oder Bademittel fuͤr die fragliche Kur besorgt, er hierfür nur seine eigenen baaren Auslagen in Anrechnung bringen darf.

Weber. Fuhr. Bekanntmachung, einen Zusatz zu der Taxe für Veterinärärzte betreffend. Für die durch das Reichs-Viehseuchengesetz vorgeschriebene thierärztliche Heilung 2) Bei Ausführung des Heilverfahrens außerhalb seines Wohnortes kann

(Reinigung) ganzer räudekranker Schafheerden enthält die Medielnaltaxe vom 14. No der Veterinärarzt außerdem die unter Lil Ziffer 19 und 20 der Medieinaltaxe vor⸗ vember 1865 keine anwendbare Tapbestimmung. Zur Ergänzung der Vorschriften[gesehene Reisevergütung nach Maßgabe der Entfernung(bei deren Bemessung selbst⸗ derselben unter B. VII ist deshalb das Folgende bestimmt worden: Wenn die verständlich die Zeitdauer der Beiwohnung bei dem Heilverfahren nicht mit in Be Näudekrankheit bei Schafen festgestellt und polizeilich angeordnet worden ist, daß tracht kommt) und der nichtbeamtete Veterinärarzt(welcher keine Fouragevergütung die Besitzer solche dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes zu unterwerfen[oder Transportkostenaversum vom Staate bezieht) noch die unter VII Ziffer 23 der haben, so hat der letztere, insofern es sich um eine Heerde oder um mehrere zu⸗[Medticinaltaxe bestimmte Transportvergütung berechnen.

sammengebrachte Heerden handelt, für die Leitung jenes Heil⸗(Reinigungs-) Verfahrens 3) Sämmtliche Kosten haben die bei der Heerde oder den zusammengebrachten ohne Rücksicht auf die Zahl der bei der Heerde oder den zusammengebrachten Heerden[ Heerden betheiligten Besitzer nach dem Verhältniß der Zahl ihrer, dem Reinigungs betheiligten Besizer und ohne Rücksicht auf die Stückzahl der Schafe: verfahren(Heilverfahren) unterworfenen Schafe gemeinsam zu tragen.

1) Eine Gebühr(Honorar) nach dem Zeitaufwand zu beziehen, und zwar Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage ihres Erscheinens im Re (innerhalb wie außerhalb seines Wohnortes) für jede Stunde seiner Anwesenheit bein gierungsblatt in Kraft.

Ausführung des Heilverfahrens zur Tageszeit 1 M., für jede Nachtstunde dieser Darmstadt den 11. Juli 1883.

sesner Anwesenheit aber im Sinne der Medieinaltaxe A.§. 7(von Abends 9 Uhr Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.

bis Morgens 6 Uhr) 2 M. v. Starck. Fuhr. Betreffend: Feuervisttation pro 1883. Friedberg den 26. Juli 1883.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, welche mit der Einsendung der mit der Bemerkung über den Erfolg versehenen Feuervisitationsprotokolle noch im Rückstande sind, wollen solche innerhalb 8 Tagen an uns einsenden. Denjenigen von Ihnen, welche die Visitationsprotokolle bereits früher ohne Vermerk über Erfolg eingesandt haben, werden diese kurzer Hand zugestellt werden. Sie werden dieselben innerhalb der vorbestimmten Frist unter der Ausfüllung der RubrikBemerkung über den Erfolg hierher zurückgeben. Dr. Braden.

8 Bekanntmachung. Betreffend: Entwässerung der Grundstücke in Flur IX., X. und XI. der Gemarkung Okarben.

Nachdem die Entwässerung der rubricirten Fluren beantragt ist, werden die über die Ausführung des Unternehmens entworfenen Pläne, der Antrag selbst, die Kostenvoranschläge, das Verzeichniß der Betheiligten Grundbesitzer, sowie die zugezogenen Flächen und das Gutachten des Großherzoglichen Landesculturinspectors in Gemäßheit des Gesetzes vom 2. Januar 1858 vier Wochen lang und zwar von Montag den 6. August dieses Jahres bis Sonntag den 2. September dieses Jahres zur Einsicht der Interessenten offen gelegt. Abstimmung der Interessenten erfolgt Montag den 3. September dieses Jahres, Vormittags von 10 bis 12 Uhr, auf dem Gemeindehaus zu Okarben. Innerhalb der vor gedachten Frist oder aber in dem Termin können Einwendungen und Bemerkungen zu dem Project schriftlich eingereicht werden. Diejenigen stimmberechtigten Eigenthümer, welche weder in Selbstperson noch durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte abstimmen, werden als fuͤr das Project abstimmend angesehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumniß der Frist ist ausgeschlossen.

Friedberg am 24. Juli 1883. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Dr. Braden.

F Es soll ein vollkommen arbeitsunfähiger Mann von 49 Jahren auf Kosten der Kreiskasse in Pflege gegeben werden. Personen, welche geneigt sind den Hülfsbedürftigen bei sich aufzunehmen, wollen ihre Anmeldungen nebst Pflegegeldforderung bei dem betreffenden Großherzog lichen Bürgermeister einreichen. Die Großherzoglichen Bürgermeister wollen die Anmeldungen mit Bericht über die Qualifikation und den Leumund, sowie die Familienverhältnisse des Anmeldenden an uns einsenden. Friedberg den 27. Juli 1883. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg.

Wilhelm Philippi und Friedrich Walter von Steinfurth wurden als Feldschützen dieser Gemeinde ernannt und verpflichtet. Johannes Saltenberger VIII. von Maibach wurde als Bürgermeister dieser Gemeinde erwählt und verpflichtet. Philipp Winter von Vilbel wurde als Polizeidiener dieser Gemeinde ernannt und in Pflichten genommen.

Ausschreiben.

Um Auskunft über den dermaligen Aufenthaltsort des Heinrich Schnierle von Aulendiebach, zuletzt Dienstknecht bei Georg Wehrheim in Petterweil, wird ersucht. Friedberg den 26. Juli 1883. Der Großherzogliche Amtsanwalt. J. V.: Dieffenbach.

An die Großherzeglichen Bürgermeistereien in den Großherzoglichen Districts-Einnehmereien Friedberg und Nieder- Wöllstadt. Wir ersuchen Sie, in Ihren Gemeinden durch die Schelle bekannt machen zu lassen, daß die Berichtigung der Forst und Feldstrafen für die III. Periode 1883 vom 1. bis 25. August dieses Jahres an den Zahltagen Dienstags und Donnerstags ohne Mahnung anber geschehen kann. f Friedberg am 30. Juli 1883. Großherzogliche Distriets-Einnehmereien Friedberg und Nieder-Wöllstadt. Weigel. Nieß.