Ausgabe 
22.5.1883
 
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zu 330 Mark, sollen am Mittwoch den 23. Mai 1883,

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1883. Dienstag den 22. Mai. J 58.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Areisblatt für den Areis griedberg rscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,

Freitag Abend ausgegeben. Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wind bel Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.

Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Gesuche um Beurlaubung oder Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit sowie Gesuche;. d 35 um zeitweise Beurlaubung von Soldaten. 5 Friedberg den 18. Mai 1883.

Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.

a Nach einer an Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz gelangten Mittheilung des Commando's der Großherzoglichen Division werden Gesuche um Beurlaubung von Soldaten zur Disposition des Truppentheils am allgemeinen Entlassungstermin der Reserven im Herbst jeden Jahres, sowie Gesuche um Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit auf Grund des§. 30, 2. ae der Ersatzordnung zur Disposition der Ersatzbehörden(ek.§. 82 der Ersatzordnung) in großer Zahl von den Bittstellern unmittelbar bei des Großherzogs König licher Hoheit oder bei der Großherzoglichen Divisien eingereicht. Hierdurch werden unnöthige Weiterungen und Schreibereien hervorgerufen. Indem wir nachstehende beide Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums vom 26. October 1869(Nr. 19 des Amtsblattes) und vom 10. April 1872(Nr. 13 des Amtsblattes), nach welchen Gesuche der oben bezeichneten Art bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei des Wohnortes des Bittstelles vorzubringen sind, und nur Gesuche um zeitweise Beurlaubung eines im activen Dienst stehenden Soldaten unmit telbar bei der Militärbehörde, und zwar bei dem betreffenden Regiments- oder Truppen-Commando, und nicht bei der Großherzoglichen Division eingereicht werden müssen, wiederholt bekannt machen, fügen wir an, daß Gesuche, welche nicht auf dem darin bezeichneten Wege zur Vorlage gelangen, eine Berücksichtigung und Bescheidung für die Zukunft nicht zu erwarten haben. Zugleich weisen wir Sie an, sich nach den Vor⸗ schriften jener Ausschreiben genau zu bemessen und in vorkommenden Fällen die Betheiligten über den bezüglich ihres Gesuches vorgeschriebenen Weg geeignet zu belehren, auch die Weitergabe derartiger Gesuche an nicht competente Militärbehörden, wenn möglich, zu verhindern.

J. B. d. K.: Dr. Freiherr v. Gemmingen, Kreis-Assessor.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter.

Nach einer Mittheilung des Commando's der Großherzoglichen Division werden am allgemeinen Entlassungstermin der Reserven im Herbste jeden Jahres von den Regimentern ꝛc. auch eine Anzahl von Mannschaften, welche ihre dreijährige Dienstzeit noch nicht beendigt haben, zur Disposition der Truppentheile beurlaubt. Bei diesen Beurlaubungen werden zunächst die am besten Ausgebildeten berücksichtigt. Es können aber auch, wenn darum nachgesucht wird, solche Mannschaften Berücksichtigung finden, deren Anwesenheit zu Hause häuslicher Verhältnisse halber dringend wünschenswerth erscheint. Die deßfallsigen Gesuche sind jedoch nicht bei dem betreffenden Regiment, sondern bei der Bürgermeisterei der Wohnorte der Bittsteller einzureichen oder von der letzteren zu Protokoll zu nehmen. Werden dergleichen Gesuche unmittelbar bei dem Regimente eingereicht, so werden sie von diesem künftig zuruͤckgewiesen werden. In den Gesuchen ist das Regiment 2c., in welchem der betreffende Soldat dient und seit wann derselbe im Militär überhaupt dient, genau zu bemerken und sind die Gründe bestimmt und deutlich anzugeben, aus welchen die Anwesenheit des Soldaten zu Hause dringend nothwendig erscheint. Die Bürgermeisterei hat sich zunächst über die Richtigkeit der zur Begründung des Gesuchs angeführten Thatsachen genau zu verlässigen und dasselbe sodann mit einem Berichte, in welchem sie sich über diese Thatsachen, sowie über die Familien-, Erwerbs- und Vermöͤgensverhältnisse der Bittsteller zu äußern hat, dem Kreisamte vorzulegen. Von dem Kreisamte sind diese Gesuche näher zu prüfen, geeigneten Falles weiteren Nachweis zur Begründung der darin angeführten Umstände, wie die Beibringung eines kreisärztlichen Zeugnisses, zu veranlassen und die Verhandlungen sodann mit einer Liste der vorzugsweise zu berück sichtigenden Soldaten am 1. August jeden Jahres an das betreffende Regiment abzugeben. Mit Rücksicht auf diesen Termin sind die Gesuche der fraglichen Art in dem Monat Juli so frühzeitig anzubringen, daß die näheren Ermittelungen darüber bis zum 1. August beendigt sein können. Gesuche um zeitweise Beurlaubung sind künftig nicht mehr an das Divisions-Commando, wie in unserem Ausschreiben vom 1. August 1868 (Nr. 9 des Amtsblattes) bemerkt ist, sondern an das betreffende Regiment, beziehungsweise Truppen-Commando zu richten. Indem wir Ihnen die vorstehenden Bestimmungen zu Ihrem Bemessen und geeigneter Instruirung der Großherzoglichen Bürgermeistereien mittheilen, beauftragen wir Sie zugleich, dieselben in den Kreisblättern zur Nachachtung für die Betheiligten bekannt zu machen.

Darmstadt am 26. October 1869. v. Dalwigk. Rautenbusch.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter.

Veranlaßt durch eine große Zahl von Gesuchen um zeitweise Beurlaubung oder um Eutlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit, welche fast täglich unmittelbar bei dem Commando der Großherzoglichen Division eingereicht werden, hat uns dasselbe ersucht, die Bestimm ungen über den bei solchen Gesuchen einzuhaltenden Instanzenzug in Erinnerung zu bringen und deren Kenntniß und Beachtung möglichste Verbreitung zu verschaffen. Wir beauftragen Sie daher, die nachstehenden Bestimmungen durch die Kreisblätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Für die Behandlung von Gesuchen um Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit sind zunächst die Vorschriften im§. 188 der Militärersatz-Jnstruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868(Regierungsblatt von 1868 Seite 521) maßgebend, wonach dergleichen Gesuche nicht bei einer Militärbebörde, sondern bei den beireffenden Civilbehörden anzubringen sind. Die Civilbehörden, welche diese Gesuche anzunehmen haben, sind die Großherzoglichen Bürgermeistereien, welche über jedes Gesuch dieser Art ein Protokoll nach dem hierfür vorgeschriebenen Formular(ef. Ausschreiben vom 14. October 1868 zu Nr. M. d. J. 11,339) aufzunehmen und solches mit Fragen beantwortung und Begutachtung an das ihnen vorgesetzte Kreisamt einzusenden haben. Das Kreisamt übersendet sodann die Verhandlungen, nachdem es erforderlichen Falles deren Vervollständigung veranlaßt hat, mit seinem Gutachten und unter Beifügung eines Gutachtens des betreffenden Landwehr-Bezirkscemmando's an das Civilmitglied der Großherzoglichen Ersatzbehörde dritter Instanz, von welchem hierauf bezüglich derjenigen Gesuche, die nicht wegen Mangels gesetzlicher Begründung sofort zurückzuweisen sind, mit dem Commando der Großherzoglichen Division gelangen, können, so lange das erwähnte Verfahren nicht eingehalten worden ist, keine Berücksichtigung finden. Gesuche um zeitweise Beurlaubung von im activen Dienst stehenden Soldaten sind stels an das betreffende Regiments, beziehungsweise Truppen-Commando zu richten, wie bereits in unserem Ausschreiben vem 26. October 1869(Nr. 19 des Amtsblattes) bemerkt und der darin enthaltenen Weisung gemäß in den Kreisblättern bekannt gemacht worden ist. Werden statt dessen dergleichen Gesuche unmittelbar bei dem Commando der Groß⸗ herzoglichen Dirision eingereicht, so haben die betreffenden Bitisteller es sich selbst zuzuschreiben, wenn dieselben unberücksichtigt bleiben. Da die Mehrzahl der bei dem Commando der Großherzoglichen Diwision unmittelbar einlangenden Gesuche um Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit oder um zeitweise Beurlaubung von den betreffenden Bürgermeistereien beglaubigt oder befürwortet sind, so wollen Sie insbesondere auch den Großherzoglichen Vürgermeistereien die vorstehenden Bestimmungen zur sorgfältigen Beachtung in Erinnerung bringen und dieselben zugleich anweisen, bei jeder sich ihnen darbietenden Gelegenheit die Betheiligten wegen des bei Gesuchen der mehrerwähnten Art

einzuhaltenden Geschäftsganges geeignet zu belehren. a 8 Darmstadt den 10. April 1872. f v. Bechtold. 5 Lotheißen.

Bekanntmachung, die Unterhaltung der Kreisstraßen betreffend, hier Vergebung von Arbeiten. i e l Die für Aufbesserung des beschädigten Chausseekörpers an der Kreisstraße Rodbeim⸗Wehrheim, nächst Rodheim nöthigen Arbeiten und Lieferungen, veranschlagt Nachmittags Uhr, an Ort und Stelle unter den im Termin bekannt gegebenen Bedingungen durch Bezirks⸗

bauaufseher Zörb 11. öffentlich versteigert werden.

Friedberg den 15. Mai 1883. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

J. V. d. K.: Dr. v. Gemmingen, Kreis⸗Assessor.