Ausgabe 
21.6.1883
 
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Donnerflag den 21. Juni.

berhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und 0 Freitag Abend ausgegeben.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,

Urcisblatt für den Artis Friedberg. Donnerstag und Samsag,

Dte einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

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Amtlicher Theil.

f Bekanntmachung.

Zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar vorigen Jahres in Betreff des gewerbsmäßigen Feilhaltens und Ver kaufes von Petroleum hat der Kreistag des Kreises Gießen die Errichtung einer Controlestelle zu Gießen beschlossen, welcher die Aufgabe zufällt, das Petroleum in Bezug auf seine Entflammbarkeit mittelst des Abel'schen Petroleumprobers zu untersuchen. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Kreisausschuß einen Abel'schen Petroleumprober angeschafft und die Functionen eines Sachverständigen, welcher die Proben vorzunehmen und die Bescheinigung auszustellen hat, dem Eichmeister Baumann dahier übertragen. An Gebühren für jede einzelne Probe und die Bescheiniz⸗ ung sind von einem Privaten 2 Mark zu entrichten, Bei Untersuchungen auf Antrag von Polizeibehörden werden in allen Faͤllen; an denen eine Verurtheilung nicht erfolgt, die Gebühren vorläufig gestundet und nach Ablauf eines Vierteljahres mit Rücksicht auf die bis dahin gemachte Erfahrung in Bezug auf Anzahl und Schwierigkeit der Untersuchungen niedriger als 2 Mark von dem Kreisausschusse festgeseht. Erfolgt eine

Verurtheilung, so ist obiger Betrag von 2 Mark alsbald zu erheben. Gebühren nicht berechnet werden. Gießen den 9. Juni 1883.

Betreffend: Tilgung der Schafräude.

Bekanntmachung. Auf Grund des F. 120 der Reichsinstruction vom 24. Februar 1881 zur Ausführung des Gesetzes,

Für dem Kreise nicht angehörige Privaten und Behörden sollen hohere

Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Boekmann.

betreffend Abwehr und Unter

drückung von Viehseuchen, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß bei den in den Gemeinden Assenheim, Buͤdesheim, Dorn-Assen⸗ heim, Heldenbergen, Reichelsheim, Vilbel, Wisselsheim und auf dem Marienhof bei Burg-Gräfenrode befindlichen Schafheerden das Vorhandensein der Räudekrankheit constatirt worden ist. Die einschlägigen Bestimmungen der Reichsinstruction bringen wir nachstehend zum Abdruck.

Friedberg den 11. Juni 1883.

§. 121. Räudekranke Pferde oder Schafe müssen, sofern nicht der Besitzer die Tödtung derselben vorzieht, dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes unterworfen werden(§. 52 des Gesetzes). Der Besitzer räudekranker Pferde und Schafe ist anzuhalten, gleichzeitig mit dem Heilverfahren eine Desinfeetion der Stallungen, der Geräthschaften, des Geschirres, der Decken, der Putzzeuge u. s. w. ausführen zu lassen. Die Poltzeibehörde hat dem Besitzer ferner aufzugeben, von der Beendigung des Heilverfahrens eine Anzeige zu machen. Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde eine Untersuchung der Pferde oder Schafe durch den beamteten Thierarzt(§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) zu veranlassen. Wenn bei dieser Untersuch ung noch Erscheinungen der Räude wahrgenommen werden, so ist der Besitzer der Thiere zur Fortsetzung des Heilverfahrens anzuhalten.

§. 124. Häute geschlachteter oder getödteter räudekranker Pferde oder Schafe dürfen aus dem Seuchengehöfte nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direete Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt.

§. 125. Die räudekranken Pferde und die zu einer räudekranken Herde ge hörigen Schafe dürfen während des Heilverfahrens und bis zur Aufhebung der Schutzmaßregeln nicht in fremde Ställe gestellt oder auf eine Weide gebracht wer den, welche mit gesunden Pferden, beziebungsweise mit gesunden Schafen beweidet wird. Erforderlichen Falles hat die Polizeibehörde dafur Sorge zu tragen, daß auf gemeinschaftlichen Weideflächen für das gesunde und für das kranke Vieh die Hütungsgrenzen regulirt werden. Vor Beendigung des Heilverfahrens dürfen räude

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

gesunden Pferden zusammen gespannt oder in unmittelbare Berührung gebracht wer⸗ den. Geschirre, Decken und Putzzeuge, welche bei kranken Pferden benutzt wurden, dürfen vor erfolgter Desinfeetion zum Gebrauche gesunder Pferde nicht verwendet werden. Ein Wechsel des Standortes(Gehöftes) der räudekranken Pferde oder der zu einer räudekranken Herde gehörigen Schafe darf ohne Erlaubniß der Pollzeibebörde nicht stattfinden. Diese Erlaubniß ist nur dann zu ertheilen, wenn mit dem Wechsel des Standorts die Gefahr einer Seuchenverschleppung nicht verbunden ist.

§. 128. Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutzmaßregeln nur in festen Säcken verpackt aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden. Personen, welche bei der Wollschur räudekranker Schafe verwendet sind, dürfen vor einem Wechsel der Kleider oder vor genügender Reinigung derselben die Wollschur gesunder Schafe nicht vornehmen.

§. 129. Stallungen oder andere Räumlichkelten, in welchen räudekranke Pferde oder Schafe vorübergehend aufgestellt gewesen sind, oder in welchen die vor der Einleitung eines Heilverfahrens getödteten Pferde oder Schafe gestanden haben, müssen nach Angabe des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung desinfieirt werden. Der Besitzer solcher Stallungen beziehungsweise Räumlichkelten oder der Vertreter des Besitzers ist von der Pollzeibehörde anzuhalten, die erfor⸗ derlichen Desinftetilonsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen. Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfeetion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureschen.

kranke Pferde nur innerhalb der Feldmark zur Arbeit verwendet, aber nicht mit

Betreffend: Friedberg am 11. Juni 1883.

Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien der in obiger Bekanntmachung genannten Gemeinden.

Unter Bezugnahme auf unsere an die einzelnen von Ihnen bereits erlassenen Verfügungen rubricirten Betreffs veranlassen wir Sie, den in Ihren Gemeinden befindlichen Besitzern räudekranker Schafe wiederholt zu eröffnen, daß sie gehalten sind, ihr räudekrankes Vieh, insofern sie es nicht vorziehen, dasselbe tödten zu lassen, alsbald dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes zu unterwerfen. Weiter wollen Sie den Schafbesitzern wiederholt bekannt geben, daß das Heilverfahren spätestens bis zum 15. September dieses Jahres beendigt sein muß, widrigenfalls wir von diesem Tage an Stallsperre verfügen werden(§. 122 der Reichsinstruction). Gleichzeitig mit dem Heilverfahren hat eine Desinfection der im§. 121 der Reichsinstruction näher bezeichneten Gegenstände stattzufinden. Die erfolgte Ausführung der Desinfection ist seitens des Großherzoglichen Kreisveterinäramtes dahier zu bescheinigen und ist diese Bescheinigung anher vorzulegen. Diejenigen Schafbesitzer, welche uns eine solche Bescheinigung nicht bis zum 15. September vorgelegt haben werden, haben gleichfalls Verfügung der Stallsperre für ihre Herden zu gewärtigen. Vom 15. Juni dieses Jahrts ab dürfen Schafe aus den oben gedachten Gemeinden ohne diesseitige Erlaubniß nicht mehr aus der Gemarkung gebracht werden. Tie Weideplätze der räudekrauken Herden müssen während der Dauer des Heilverfahrens von denjenigen der gesunden Herden streng geschieden werden. Der Verkauf und der Transport räudekranker Thiere zum Zwecke der Abschlacht ung bedarf in jedem einzelnen Falle unserer Erlaubniß, welche nur unter gleichzeitiger Anordnung von Controlemaßregeln ertheilt werden kann. Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutzmaßregeln nur in festen Säcken verpackt aus dem Seuchengehöste aus⸗ geführt werden. Häute geschlachteter oder gelödteter räudekranker Schafe dürfen aus den Seuchegehösten nur in völlig getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht directe Ablieferung an eine Gerberei ersolgt. Personen, welche bei der Wollschur räudektanker Schafe ver wendet worden sind, dürfen vor einem Wechsel der Kleider oder vor genügender Reinigung derselben die Wollschur gesunder Schafe nicht vor nehmen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Ist die Zuwiderhand lung in der Absicht begangen, sich oder Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen, so tritt Geldstrafe nicht unter 50 Mark oder Haft nicht unter 3 Wochen ein(F. 66 des Reichsgesetzes und§. 124 bis 129 der Justruction). Die Befolgung dieser Vorschriften ist Ihrerseits strengstens zu überwachen. Dr. Braden.

Tilgung der Schafräude.

Bekanntmachung. 25 Es wird hiermit in Gemäßheit des F. 58 der Reichsinstruction zu dem Reichsgesetz über die Abwehr und Unterdrückung von Vieh seuchen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in den Stallungen des Eisemann Metzger, Heinrich Bothe und Johannes Beckers Frau, sämmt lich von Münzenberg, die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist. 3 Friedberg den 18. Juni 1883. Friedberg. Dr. Braden.

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